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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
- Thüringen -

Vom 7. April 1998
(GVBl. Nr. 6 vom 25.05.1998 S. 150; 06.01.2004 S. 5; 16.09.2005 S. 337 05; 24.03.2006 S. 06; 06.11.2007 S. 193 07; 27.11.2012 S. 474 12; 08.08.2013 S. 208 13; 18.12.2018 S. 731 18; 25.08.2020 S. 475aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), des § 7 Abs. 1 Satz I und Abs. 2 Satz I des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl, 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verordnet die Landesregierung:

§ 1 06 13 18

(1) Sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts sind die dort benannten Behörden.

(2) Sachlich zuständige Behörden sind, soweit für eine Verwaltungsaufgabe eine zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmt ist, im Genehmigungsverfahren das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und im Rahmen der Aufsicht das Landesamt für Verbraucherschutz, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 2 12 18

(1) Sachlich zuständige Behörden für das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Erteilung von Genehmigungen, die Überwachung und die Messung der Kontamination der Umwelt.

(2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

  1. nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den § § 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den § § 113 bis 115 Abs. 1 sowie
  2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5

ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium zuständig.

(5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz l bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden.

§ 3 05 07 12

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

  1. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 17. Januar 1992 (GVBl. S. 49) und
  2. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Röntgenverordnung vom 17. Dezember 1991 (GVBl. S. 674)

außer Kraft.

.

  Anlage 06 12 13 18
zu § 1 Abs. 1

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Atomgesetz

2 Strahlenschutzverordnung

3 Röntgenverordnung

4 Strahlenschutzvorsorgegesetz

II. 12 13 18
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

Gemeinde Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe
KatB Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz
TLV Landesamt für Verbraucherschutz
LÄK Landesärztekammer
LTÄK Landestierärztekammer
LZÄK Landeszahnärztekammer
OrdB und Pol allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei
TLUBN Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
TMUEN Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
TMASGFF Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

III. 07 12 13 18
Verzeichnis

Lfd.
Nr.
anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1. Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 4 Abs. 5 Satz 3 Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2 Polizei
1.2 § 4a Abs. 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag TMUEN
1.3 § 4b Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge TMUEN
1.4 § 4b Abs. 1 Satz 2 Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge TMUEN
1.5 § 7 Abs. 1 Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbiennstoffe sowie Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen oder deren Betriebes TMUEN
1.6 § 7 Abs. 3 Genehmigung zur Stilregung der unter lfd. Nr. 1.5 genannten Anlagen, zum sicheren Einschloß der endgültig stillgelegten Anlagen und zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen TMUEN
1.7 § 7a Abs. 1 Satz 1 Erlaß eines Vorbescheides TMUEN
1.8 § 9 Abs. 1 Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2 TMUEN
1.9 § 9a Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den Absätzen 1a bis 1d. TMUEN
1.10 § 9b Abs. 1 Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes oder deren Betriebes TMUEN
1.11 § 13 Abs. 1 und 4 Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 TMUEN
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV TLUBN
1.12 § 17 Abs. 1 Erteilung nachträglicher Auflagen die nach lfd. Nr. 1.16 jeweils zuständige Behörde
1.13 § 17 Abs. 2s Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen  
a) Genehmigungen nach den § § 7 und 9 TMUEN
b) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) TLUBN
1.14 § 17 Abs. 3 bis 5 Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen die nach lfd. Nr. 1. 13 jeweils zuständige Behörde
1.15 § 17 Abs. 4 Festsetzen einer angemessenen Frist die nach lfd. Nr. 1. 13 jeweils zuständige Behörde
1.16 Aufsicht über  
1.16.1
  • Anlagen im Sinne des § 7,
  • die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9,
  • den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach den § 17 oder 9 erteilte Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt,
  • die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9,
  • die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 und
  • die Beförderung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 4
TMUEN
1.16.2 den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV  
a) im Rahmender Aufsicht nach Nr. 1.16.1 TMUEN
b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
c) im Übrigen TLV
1.16.3 aufgehoben
1.16.4 die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV  
a) mit Grubenanschlussbahnen TLUBN
b) sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt Polizei
c) im Übrigen TLV
1.16.5 die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung  
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
b) im Übrigen TLV
1.16.6 aufgehoben
1.16.7 Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Absatzes 3 und bei sonstigem ungenehmigten Umgang  
a) im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 und bei Anwesenheit von Kernbrennstoffen TMUEN
b) im Rahmen der Aufsicht nach lfd. Nr. 1.16.2 und l .16.5 die nach lfd., Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
c) im übrigen TLV
1.17 § 19a Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz l sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2 TMUEN
1.18 aufgehoben
1.19 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.7 jeweils zuständige Behörde


weiter .

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