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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
Vom 6. Januar 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 5)
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. l S. 3322),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer 111 laufende Nummern 2.12 Buchst. a und b sowie 3.32 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:
Artikel 1
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Oberbergamt" durch die Bezeichnung "Landesbergamt" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Worte "Oberbergamt für die Erteilung von Genehmigungen, das Bergamt Gera für die Überwachung und die Landesanstalt für Umwelt" werden durch die Worte "Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.
b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
"(2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
ist das Landesbergamt.
(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesbergamt.
(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständig.
(5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz l bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden."
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Februar 2009 außer Kraft."
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II erhält folgende Fassung:
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde
AfAS | Amt für Arbeitsschutz |
Gemeinde | Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe |
KatB | Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz |
LASF | Landesamt für Soziales und Familie |
LÄK | Landesärztekammer |
LTÄK | Landestierärztekammer |
LZÄK | Landeszahnärztekammer |
OrdB und Pol | allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei |
TLBA | Thüringer Landesbergamt |
TLUG | Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie |
TLVwA | Thüringer Landesverwaltungsamt |
TMLNU | Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt |
TMSFG | Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl." |
b) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa. Die laufende Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
1.1 | § 4 Abs. 5 Satz 3 | Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2 | Polizei |
(Stand: 16.06.2018)
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