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Zur aktuellen Fassung

2. Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 § 7 Abs. 1 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes  TLUBN
2.2 § 11 Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1 TLUBN
2.3 § 12 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen  
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
b) im Übrigen TLAtV
2.3a § 12 Abs. 2 Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangen die nach lfd. Nr. 2.3 jeweilszuständige Behörde
2.4 § 12 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.5 § 15 Abs. 1 Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen TLUBN
2.6 § 16 Abs. 1 Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes TLUBN
2.7 § 17 Abs. 3 Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt TMUEN
2.8 § 27 Abs. 7 Satz 2 Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.9 § 29 Erteilung der Freigabe  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1 TMUEN
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen TLV
2.10 § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen TLUBN
2.11 § 30 Abs. 1 Satz 3 Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für  
a) humanmedizinisch tätige Menschen LÄK
b) zahnmedizinisch tätige Menschen LZÄK
c) veterinärmedizinisch tätige Menschen LTÄK
d) Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen TLUBN
2.12 § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise TLUBN
2.13 § 30 Abs. 2 Satz 3 Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.14 § 30 Abs. 2 Satz 4 Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
2.15 § 30 Abs. 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.16 § 31 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt TLUBN
2.17 § 31 Abs. 4 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.18 § 32 Abs. I Satz 2 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.19 § 32 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten TLUBN
2.20 § 36 Abs. 2 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.21 § 36 Abs. 3 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.22 § 37 Abs. 1 Satz 2 Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutz- verantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.23 § 38 Abs. 4 Satz 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wurde die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.24 § 40 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.25 § 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung des Strahlenpasses TLAtV
2.26 § 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen TLAtV
2.27 § 40 Abs. 5 Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.28 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1 TMUEN
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe TLUBN
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren TLUBN
d) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen TLAtV
2.29 § 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung die nach lfd. Nr. 1.16.32jeweils zuständige Behörde
2.30 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis TMASGFF
2.30a § 41 Abs. 3 Satz 1 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.31 § 41 Abs. 3 Satz 5 Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.32 § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.33 § 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.33a § 41 Abs. 9 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangen die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.34 § 42 Abs. 1 Satz 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.35 § 42 Abs. 1 Satz 6 Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.36 § 42 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.37 § 44 Abs. 1 Satz 4 Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.38 § 44 Abs. 3 Satz 3 Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.39 § 45 Abs. 2 Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.40 § 47 Abs. 3 Festlegung der zulässigen Ableitungen  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes TMUEN
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 TLUBN
2.41 § 47 Abs. 4 Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall TLUBN
2.42 § 47 Abs. 5 Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde
2.43 § 48 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.44 § 48 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.45 § 48 Abs. 2 Satz 2 Bestimmung der Messstelle die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.46 § 48 Abs. 3 Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse TMUEN
2.47 § 51 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB
2.48 § 51 Abs. 2 Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation  
a) Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b) KatB
b) Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.49 § 52 Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung  
a) bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen TLUBN
b) bei allen anderen Anlagen und Betrieben  
aa) hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe KatB
bb) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I Gemeinde
cc) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III KatB
2.50 § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.51 § 53 Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde
2.52 § 53 Abs. 3 Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.53 § 55 Abs. 1 Satz 3 Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.54 § 55 Abs. 3 Satz 3 Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.55 § 56 Satz 2 Zulassung einer höheren Berufslebensdosis die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.56 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.57 § 58 Abs. 1 Satz 1 Zulassung besonderer Strahlenexpositionen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.58 § 59 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen  
2.59 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.60 § 60 Abs. 4 Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.61 § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.62 § 62 Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.63 § 63 Abs. 2 Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.64 § 64 Abs. 1 Satz 1 Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63 TLAtV
2.65 § 64 Abs. 4 Satz 1 Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vor- zulegen und zu übergeben TLAtV
2.66 § 66 Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige TMUEN
2.67 § 66 Abs. 3 Verlängerung der Überprüfungsfrist die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.68 § 66 Abs. 4 Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.69 § 66 Abs. 6 Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.70 § 67 Abs. 2 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.71 § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.71a § 70 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3 TLUBN
2.72 § 70 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.73 § 70 Abs. 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.73a § 70 Abs. 5a Prüfung der nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Genehmigung und Kennzeichnung der Daten als geprüft und richtig TLUBN
2.74 § 70 Abs. 6 Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2 die nach lfd. Nr. 1. 16.2 jeweils zuständige Behörde
2.74a § 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Übermittlung von Angaben nach § 71 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 an das Register TLUBN
2.74b § 70a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme von Informationen über Mitteilungen nach Satz 1 TLUBN
2.74c § 70a Abs. 2 Satz 4 Anforderung von Aufzeichnungen und Weiterleitung an das Register TLUBN
2.74d § 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Entgegennahme von Unterrichtungen des Bundesamtes für Strahlenschutz TLUBN
2.75 § 71 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBund Pol
2.75a § 71 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme einer Information über die Mitteilung nach Satz 2 TLUBN
2.75b § 71 Abs. 1 Satz 5 Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol
2.76 § 71 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.32oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol
2.76a § 71 Abs. 2 Satz 3 Mitteilung des Fundes einer hochradioaktiven Strahlenquellean das Register TLUBN
2.77 § 71 Abs. 4 Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.78 § 72 Satz 1 bis 3 Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleib radioaktiver Abfälle die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.79 § 73 Abs. 2 Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.80 § 74 Abs. 1 Satz 1 Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.81 § 75 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.82 § 75 Abs. 3 Nr. 1 Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.83 § 76 Abs. 3 Satz 1 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes TMUEN
2.84 § 76 Abs. 5 Satz 1 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle TMUEN
2.85 § 77 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.86 § 77 Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde
2.87 § 82 Abs. 3 Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.88 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise TMASGFF
2.89 § 83 Abs. 1 Satz 4 Mitteilungen die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.90 § 83 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1 die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.91 § 83 Abs. 7 Satz 3 Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen die nach lfd. Nr. 1. 16.2 jeweils zuständige Behörde
2.92 § 85 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.93 § 85 Abs. 6 Satz 3 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.94 § 87 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden TLAtV
2.95 § 87 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme TLAtV
2.96 § 89 Abs. 1 Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung TLAtV
2.97 § 89 Abs. 2 Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde TLAtV
2.98 § 90 Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte TLAtV
2.99 § 95 Abs. 2 Satz 1 und 4 Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.100 § 95 Abs. 3 Registrierung von Strahlenpässen  
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
b) im Übrigen TLAtV
2.101 § 95 Abs. 5 Satz 2 Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.102 § 95 Abs. 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.103 § 95 Abs. 10 Satz 4 Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen TMUEN
2.103a § 95 Abs. 10 Satz 6 Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.104 § 95 Abs. 1 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.105 § 95 Abs. 12 Satz 2 Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.105a § 95 Abs. 13 Satz 2 Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.106 § 96 Abs. 2 Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.107 § 96 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.108 § 96 Abs. 5 Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.109 § 97 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen TLUBN
2.110 § 98 Abs. 1 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung TLUBN
2.111 § 98 Abs. 3 Satz 2 und 3 Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirt Schafts- und Abfallbehörde TLUBN
2.112 § 99 Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen TLUBN
2.113 § 100 Abs. 1 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen TLUBN
2.114 § 100 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts TLUBN
2.115 § 100 Abs. 3 Satz 3 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt TLUBN
2.116 § 100 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz TLUBN
2.117 § 101 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen TLUBN
2.118 § 101 Abs. 2 Satz 3 Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen TLUBN
2.119 § 101 Abs. 3 Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen TLUBN
2.120 § 102 Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien TLUBN
2.121 § 104 Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.122 § 106 Abs. 1 Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte TLUBN
2.123 § 112 Abs. 2 und 3 Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.124 § 113 Abs. 1 Anordnung von Maßnahmen soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.125 § 113 Abs. 4 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.126 § 114 Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.127 § 115 Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.128 § 116 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46 die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zu ständige Behörde
2.129 und 2.130 aufgehoben
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