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3 Röntgenverordnung ( RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung
3.1 § 3 Abs. 1 Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung TLUBN 
3.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.3 § 4 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.4 § 4 Abs. 2 Satz 3 Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.5 § 4 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.6 § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.7 § 4a Abs. 1 Satz 1 Bestimmung von Sachverständigen TMUEN
3.8 § 5 Abs. 1 Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler TLUBN
3.9 § 5 Abs. 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.10 § 6 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.11 § 7 Abs. 1 Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.12 § 7 Abs. 2 Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.13 § 13 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt  
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLUBN
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen TLUBN
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen TLAtV
3.14 § 13 Abs. 5 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.15 § 14 Abs. 1 Satz 2 Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.16 § 14 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.17 § 15a Satz 1 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe TLUBN
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 TLUBN
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen TLAtV
3.18 § 16 Abs. 3 Satz 6 Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung  
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe TLUBN

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