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Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung
- Thüringen -
Vom 5. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2006 S. 553; 07.05.2010 S. 218; 05.12.2011 S. 557; 25.09.2013 S. 310 13; 18.12.2018 S. 731 18; 04.10.2022 S. 429 22; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Überschrift geändert 22
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörde 13 18 22
ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die Verweisungen in Satz 1 nehmen Bezug auf die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle( (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)gültig ab 01.01.2025 ( § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)).
(2) Die Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Diese Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.08.2024)
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