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Regelwerk; Energienutzung

AtGZustLVO M-V - Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Januar 2021
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 21.01.2021 S. 43; 04.07.2024 S. 487 24)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 101



Archiv: 1992

Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt 24

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit 24

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde Schwerin, den 4. Juli 2024 nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden 24

Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafengebiet nach § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung handelt.

§ 4 Zuständigkeit der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden sind die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.

§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz vom 3. März 1992 (GVOBl. M-V S. 202) außer Kraft.

ENDE

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