nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBl. I S. 2428), soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
nach § 20 des Atomgesetzes, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,
zuständig für die Einrichtung von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des Atomgesetzes,
Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für
den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie
die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und
zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist.
(2) Genehmigungen nach den § § 7 und 9 des Atomgesetzes und Vorbescheide nach § 7a des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf sind an das Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister gebunden.
(1) Der Wirtschaftsminister ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen handelt,
Aufsichtsbehörden nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes.
(4) Das Landesamt für Umwelt und Natur ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,
Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes sowie