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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2024
(GVOBl. M-V NR. 16 vom 29.07.2024 S. 487)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 12. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 43) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Europa
Das Ministerium für Inneres und Europa ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. |
" § 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen. |
" § 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde Schwerin, den 4. Juli 2024 nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden
Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt. |
" § 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden
Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafengebiet nach § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung handelt." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (30.07.2024) in Kraft.
ID: 241777
ENDE |
(Stand: 31.07.2024)
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