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Regelwerk; Energie; Erneuerbare-Energien

FFAVO - Freiflächenanlagenverordnung
Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten

- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Februar 2022
(GVBl. I Nr. 5 vom 25.02.2022 S. 20; 20.09.2022 S. 330 22)



Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3063), wird verordnet:

§ 1 Öffnung der Flächenkulisse

(1) Im Land Sachsen-Anhalt dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die außerhalb von NaturaL2000-Gebieten, von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt liegen, nach Maßgabe des Absatzes 2 im jeweiligen Umfang ihres Gebots bezuschlagt werden. Nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h in Verbindung mit § 3 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als benachteiligte Gebiete die in der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/ EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.09.1986 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 9. November 1992 (ABl. L 338 vom 23.11.1992 S. 1), festgelegten Flächen ( Anlage).

(2) Für Gebote nach Absatz 1 gilt eine Zuschlagsgrenze von 100 Megawatt zu installierende Leistung pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze durch einen Zuschlag auf ein Gebot nach Absatz 1 erstmals erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Liste der benachteiligten Gebiete in Sachsen-Anhalt Anlage 22
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2
Stand 13. März 1997)

Die Liste führt in alphabetischer Reihenfolge Gemeinden auf, die. mit Stand 13. März 1997 selbstständig waren und sich in einem benachteiligten Gebiet befanden. Aufgrund zwischenzeitlicher Eingemeindungen besitzen einige der aufgeführten Gemeinden heute den Status eines Gemeindeteils (Orts- oder Stadtteil).

Der Begriff des benachteiligten Gebietes im Sinne der Freiflächenanlagen-Verordnung ist in § 3 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Verweis auf die Richtlinie 86/465 EW definiert. Sofern nicht anders vermerkt, galt die gesamte Gebietsfläche der aufgeführten Gemeinden als benachteiligtes Gebiet. Bei einigen Gemeinden galten lediglich bestimmte Gemarkungen als benachteiligtes Gebiet. Zu beachten ist, dass heute aufgrund zwischenzeitlicher Eingemeindungen weitere Gemeindeteile zu diesen Gemeinden gehören können, die nicht den benachteiligten Gebieten zuzuordnen sind.

Nummer 1 Gemeinde LF 2
171001 Abtsdorf (Euper) 475
369002 Allrode 716
369003 Altenbrak 118
362004 Angern 1.611
171002 Annaburg 1.684
370006 Arendsee (Altmark) 1.282
171003 Arnsdorf 426
171004 Ateritz 631
363003 Aulosen 1.146
171006 Bad Schmiedeberg 1.657
369004 Benneckenstein 746
362011 Berenbrock 1.112
370011 Berge 1.296
358001 Bergzow 1.128
362012 Bertingen 490
171009 Bethau 484
370013 Binde 1.096
363014 Birkholz 371
363016 Bittkau 500
362013 Böddensell 474
362015 Born 223
151002 Bornum 1.636
362014 Bösdorf 1.014
171010 Bussdorf 1.718
151004 Brambach 1.217

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