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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 13. April 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 205)



Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung,

das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teil 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 2 Energieeinsparverordnung "Teil 2
Gebäudeenergiegesetz".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "BayBO" durch die Wörter "der Bayerischen Bauordnung (BayBO)" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "und Satz 3" durch die Wörter "sowie Satz 3 und 4" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO" durch die Angabe "Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. § 4

§ 4 Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
(zu §§ 13, 14 und 15 EnEV)

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EnEV sind für Neubauten entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 23 Abs. 3 EnEV)" gestrichen.

b) Die Angabe "der EnEV" wird durch die Wörter "dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude
(zu § 16 Abs. EnEV)
" § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung".

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden ist vor Baubeginn die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 oder 4 sowie § 5 EnEV nachzuweisen (Energienachweis). Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend. Nachweisberechtigt für den Energienachweis ist, wer über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO verfügt oder Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist. Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO gilt gelten entsprechend.

(2) Die Nachweisberechtigung nach Abs. 1 schließt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV mit ein. Wird der Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV nicht von Nachweisberechtigten nach Abs. 1 Satz 3 ausgestellt, kann nur der Energieausweis auch von Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV ausgestellt werden.

"(1) Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.

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