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Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Strahlenschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 30. Juni 2020
(GBl. Nr. 22 vom 07.07.2020 S. 489, ber. S. 697; 28.09.2021 S. 825 21; 21.12.2021 S. 1 22)



Archiv: 2002, 2009

Überschrift geändert 22

Ersetzt Röntgen-Zuständigkeitsverordnung2015; Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge2018

Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ( AtEV) sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde für Aufgaben, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 StrlSchG

  1. auf dem Betriebsgelände von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die über Genehmigungen nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes (AtG) verfügen,
  2. auf dem Betriebsgelände von Standortabfalllagern oder Reststoffbearbeitungszentren, die im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen nach den §§ 6 oder 7 AtG stehen,
  3. auf dem Betriebsgelände sonstiger Einrichtungen der Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH (KTE),
  4. auf dem Betriebsgelände von Einrichtungen im Karlsruher Institut für Technologie Campus Nord (KIT Campus Nord) im Falle einer Mitgenehmigungsinhaberschaft der KTE, wenn der Abbau der Einrichtung durch die KTE betroffen ist und
  5. auf dem Betriebsgelände von Einrichtungen des KIT Campus Nord, über die die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Wasser aus dem KIT Campus Nord erfolgt,

stehen, ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium, mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen nach § 25 StrlSchG für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und der Registrierung von Strahlenpässen nach § 174 Absatz 2 StrlSchV. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 1 Absatz 1.

§ 2 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht 21

(1) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178 StrlSchG über die Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG und über die nach § 172 Absatz 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.

(2) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178 StrlSchG über Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 StrlSchG auf dem Betriebsgelände von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die über Genehmigungen nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG verfügen, ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.

(3) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178 StrlSchG über Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium, wenn es für die Erteilung der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 StrlSchG zuständig ist.

(4) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178 StrlSchG über den Abluftplan und die Umgebungsüberwachung des KIT Campus Nord ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.

(5) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178

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