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Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Januar 2009
(GBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 166; 14.04.2010 S. 410; 25.01.2012 S. 65; 11.10.2013 S. 310; 27.06.2014 S. 405 14; 30.06.20202 S. 489aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 5 sowie § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),
  2. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S.314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23), mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1 14

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes (AtG) und die Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. Abweichend davon ist für Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten im Sinne von § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juni 2002 (GBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 139 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 266), außer Kraft.

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  Anlage 14
(zu § 1 Satz 1)


Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz (AtG)
1.1 § 19 Aufsicht über Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr.2 StrlSchV, soweit nicht nach § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) in der jeweils geltenden Fassung das Umweltministerium zuständig ist Regierungspräsidium
Aufsicht über den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Regierungspräsidium zuständig ist Regierungspräsidium
Aufsicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Umweltministerium zuständig ist Umweltministerium
2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
2.1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG Regierungspräsidium
Soweit
  • der Umgang auf dem gesamten Betriebsgelände von Anlagen nach § 7 AtG oder von Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG erfolgt oder
  • der Umgang im Karlsruher Institut für Technologie - Großforschungsbereich - erfolgt und die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in einer Anlage oder Einrichtung umgegangen werden soll, bei offenen radioaktiven Stoffen das 10fache, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen das 1010fache der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV überschreitet
Umweltministerium
2.2 § 11 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, zur wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebs sowie zur Anwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung in der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde Regierungspräsidium
2.3 § 12 Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Verlangen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs notwendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen Regierungspräsidium
2.4 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Regierungspräsidium
2.5 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG Regierungspräsidium
2.6 § 17 Absatz 3 Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vor- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kernmaterialien Umweltministerium
2.7 § 27 Abs. 7 Satz 2 Bestimmung der Stelle für die Rückgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung Regierungspräsidium
2.8 § 29 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 Entscheidung über die Freigabe Regierungspräsidium
Soweit die Freigabeentscheidung Anlagen nach § 7 AtG, Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG oder das Karlsruher Institut für Technologie - Großforschungsbereich - betrifft Umweltministerium
2.9 § 30 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.

2.10 § 30 Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Abs. 2 Satz 2 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 30 Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 1
Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ür Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist,

§ 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 2
und Satz 5
Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 3 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 1 Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 Variante 1 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Variante 2 und Satz 5 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1. 1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme des Antrags eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden Regierungspräsidium Tübingen
2.11 § 31 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 31 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
2.12 § 32 Abs. 1 Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutz- beauftragter im Sinne der StrlSchV anzusehen ist Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 32 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten
2.13 § 36 Abs. 2 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 36 Abs. 3 Festlegung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind und Zulassung, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten
2.14 § 37 Abs. 1 Gestattung, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.15 § 38 Abs. 4 Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen auf Verlangen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.16 § 40 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung von Strahlenpässen Regierungspräsidium
§ 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen, die im Ausland ausgestellt worden sind  
§ 40 Abs. 5 Anordnung von Inkorporationsmessungen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen Anordnung der Ermittlung der Körperdosis bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.17 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1

§ 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis das Umweltministerium zuständig ist

§ 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen Umweltministerium

§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 41 Abs. 3 Satz 5 Anordnung, dass die Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird

§ 41 Abs. 4 Satz 2 Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind

§ 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung und Entgegennahme der Ergebnisse der Messstellen

§ 41 Absatz 9 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen der Qualität der Messungen
2.18 § 42 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 42 Abs. 1 Satz 6 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und Strahlenexpositionen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.19 § 44 Absatz 1 Satz 4 Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen des Überwachungsbereiches Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 44 Absatz 3 Satz 4 Festlegung von Aktivierungs- und Kontaminationsprüfungen an Gegenständen beim Herausbringen aus Überwachungsbereichen
2.20 § 45 Abs. 2 Gestattung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze für Auszubildende und Studierende Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.21 § 47 Abs. 2 Einhaltung des Grenzwertes nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 47 Abs. 3 bis 5 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe aus Strahlenschutzbereichen
2.22 § 48 Abs. 1 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über Ableitungen sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 48 Abs. 2 Anordnung eines Messplans, der Aufzeichnung der Messergebnisse, der Vorlage, der Zugänglichmachung der Öffentlichkeit sowie Bestimmung der Messstelle
§ 48 Abs. 3 Anordnung der Ermittlung und der mindestens jährlichen Mitteilung zusätzlicher Daten Umweltministerium
2.23 § 53 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises der Einsatzfähigkeit von Personen und Hilfsmitteln zur Schadensbekämpfung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.24 § 55 Abs. 1 Zulassung im Einzelfall von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 55 Abs. 3 Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende
2.25 § 56 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.26 § 57 Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.27 § 58Abs. 1 Zulassung von Strahlenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.28 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Rettungsmaßnahme und der ermittelten Körperdosis Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.29 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 60 Abs. 4 Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
2.30 § 61 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 61 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch behördliche Entscheidung
2.31 § 62 Abs. 1 Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 62 Abs. 2 Einholung eines Gutachtens
2.32 § 63 Abs. 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter

Beschränkung ausgeübt werden dürfen

Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
2.33 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 64 Abs. 4 Entscheidung über die Vorlage der Gesundheitsakte  
2.34 § 66 Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen sowie Festlegung von Anforderungen an einen Sachverständigen Umweltministerium
§ 66 Abs. 3 Entscheidung über die Verlängerung der Überprüfungsfrist Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 66 Abs. 4 Bestimmung der Dichtheitsprüfung und der Wiederholung der Prüfung
§ 66 Abs. 6 Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen
2.35 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen über Funktionsprüfung oder Wartung sowie Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.36 § 70 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe, sonstigen Verbleib und Bestand von radioaktiven Stoffen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 70 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Information über die Mitteilung einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das BfS
§ 70 Abs. 2 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über die Masse der Stoffe
§ 70 Abs. 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
§ 70 Abs. 5a Prüfung der übermittelten Daten
§ 70 Abs. 6 Entgegennahme der zu hinterlegenden Unterlagen sowie Bestimmung der Stelle zur Übergabe der Unterlagen
2.37 § 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2. Übermittlung der Angaben an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 70a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der Information über die Mitteilung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
§ 70a Abs. 2 Satz 4 Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
2.38 § 71 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Information über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 71 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) über das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle

§ 71 Absatz 1 Satz 5 Entgegennahme der Information über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, deren Aktivität die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 5 überschreitet

§ 71 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über den Fund radioaktiver Stoffe

§ 71 Abs. 2 Satz 3 Mitteilung über den Fund einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

§ 71 Abs. 4 Entscheidung oder Anordnung über das weitere Vorgehen beim Fund radioaktiver Stoffe
2.39 § 72 Entgegennahme der Mitteilung über die Abschätzung des erwarteten jährlichen Anfalls und den geplanten Verbleib radioaktiver Abfälle; Entgegennahme fortgeschriebener Angaben Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.40 § 73 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Angaben und Entscheidung über die Zustimmung zu dem Buchführungssystem Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.41 § 74 Abs. 1 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle und Entgegennahme des angeforderten Nachweises über die Einhaltung dieser Anordnung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.42 § 75 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung sowie der Nachmeldung des Beförderungstermins Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1
§ 75 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten das Umweltministerium zuständig ist
2.43 § 76 Abs. 3 Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an Anlagen des Bundes Umweltministerium
§ 76 Abs. 5 Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle
2.44 § 77 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle im Einzelfall Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.45 § 82 Abs. 3 Entgegennahme angeforderter Arbeitsanweisungen Regierungspräsidium
2.46 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bestimmung der ärztlichen Stelle sowie Festlegung der Prüfungsweise ärztlicher Stellen Umweltministerium
§ 83 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stelle Regierungspräsidium
§ 83 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle
§ 83 Abs. 7 Satz 4 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen zu den Prüfungen vor der Inbetriebnahme und zur Qualitätssicherung
2.47 § 85 Absatz 3 Satz 2 Verlangen, die Aufzeichnungen zu hinterlegen, und Bestimmung der Stelle hierzu Regierungspräsidium Stuttgart
§ 85 Absatz 6 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Bestandsverzeichnisses Regierungspräsidium
2.47a § 87 Absatz 5 Satz 1 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen Regierungspräsidium
2.48 § 89 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen von Dosisgrenzwerten, der Beendigung der Anwendung und des Abschlussberichts Regierungspräsidium
2.49 § 95 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige  Regierungspräsidium
§ 95 Absatz 3 Registrierung von Strahlenpässen
§ 95 Absatz 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition
§ 95 Absatz 6 Satz 2 Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot
§ 95 Absatz 10 Satz 4 und 6 Festlegung der Messmethoden und Messverfahren sowie Bestimmung von Messstellen; Festlegung einer Ersatzdosis
§ 95 Absatz 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung
§ 95 Absatz 12 Satz 2 Verlangen von Nachweisen
§ 95 Absatz 13 Satz 2 Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren
2.50 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Verlangen, die Aufzeichnungen vorzulegen und Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidium
§ 96 Abs. 3 Entgegennahme der ermittelten Körperdosis
§ 96 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen sowie der Art der Entsorgung
§ 96 Abs. 5 Entscheidung über die Anordnung in anderen als den in Anlage XI Teil B Str1SchV benannten Arbeitsfeldern
2.51 § 97 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen sowie Festlegung von Messverfahren und sonstigen Anforderungen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.52 § 98 Absatz 1 Satz 1 Entscheidung über die Entlassung überwachungsbedürfti- ger Rückstände aus der Überwachung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
§ 98 Absatz 1 a Satz 2 Entgegennahme des Nachweises, dass die Überwachungsgrenzen eingehalten werden oder dass die Voraussetzungen der Entlassung aus der Überwachung vorliegen
§ 98 Absatz 2 Satz 3 Annahme, dass die Voraussetzungen vorliegen
§ 98 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und der Annahmeerklärung
§ 98 Absatz 3 Satz 3 und 4 Entgegennahme des Nachweises über die Zuleitung einer Kopie der Annahmeerklärung an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde und Entscheidung über das verlangte Einvernehmen.
2.53 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Art der Entsorgung von Rückständen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.54 § 100 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 100 Abs. 2 Entgegennahme des angeforderten Rückstandskonzepts
§ 100 Abs. 3 Verlangen, das Rückstandskonzept zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen und dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen
§ 100 Abs. 4 Entgegennahme der angeforderten Rückstandsbilanz
2.55 § 101 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige Regierungspräsidium
§ 101 Abs. 2 Satz 3 Verlangen, den Verbleib der entfernten Verunreinigungen nachzuweisen  
§ 101 Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen  
§ 101 Abs. 3 Satz 2 Gestattung zur Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt  
2.56 § 102 Anordnung erforderlicher Maßnahmen Regierungspräsidium
2.57 § 104 Entgegennahme der Mitteilung zur Betriebsorganisation Regierungspräsidium
2.58 § 106 Abs. 1 Entscheidung über den genehmigungsbedürftigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung Regierungspräsidium
2.59 § 107 Abs. 2 Entscheidung über die Gestattung von Abweichungen Regierungspräsidium
2.60 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung an das Strahlenschutzregister Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 112 Abs. 2 Satz 2 Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister
§ 112 Abs. 3 Entgegennahme von angeforderten Auskünften sowie Bestimmung einer Stelle zur Entgegennahme der Auskünfte und Entscheidung über die Weitergabe
2.61 § 113 Abs. 1 Anordnung von Maßnahmen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 113 Abs. 4 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt
2.62 § 114 Gestattung von Ausnahmen Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.63 § 115 Abs. 1 Absatz 1 Satz 2 Entscheidung über die Zustimmung zur elektronischen Aufzeichnung, Buchführung oder Aufbewahrung Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.64 § 117 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 5 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1322) Entgegennahme der Anzeige und Untersagung des anzuzeigenden Umgangs Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.


ENDE

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