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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum
und Verbraucherschutz zur Änderung der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Juni 2014
(GBl. Nr. 16 vom 26.08.2014 S. 405)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Januar 2009 (GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2013 (GBl. S. 310), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung |
"Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO)" |
2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
2.3 | § 12 | Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Inbe- triebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Verlangen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs notwendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen | Regierungspräsidium" |
b) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
"2.6 § 17 Absatz 3 | Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vor- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kernmaterialien | Umweltministerium" |
c) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:
"2.9 § 30 Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz | Regierungspräsidium Tübingen |
§ 30 Absatz 1 Satz 3 | Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist." |
"2.10 § 30 Absatz 2 Satz 1 |
Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlen- schutz | Regierungspräsidium Tübingen |
§ 30 Absatz 2 Satz 2 | Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart, für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
§ 30 Absatz 2 Satz 3 | Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde | Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist |
§ 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 1 |
Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlen- schutz | für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,
für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer, für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer, für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart |
(Stand: 29.01.2021)
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