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Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge -
Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen
- Baden-Württemberg -
Vom 17. November 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 470; 30.06.20202 S. 489aufgehoben)
Auf Grund von § 66 Abs.1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Die Regierungspräsidien sind als Polizeibehörden zuständig für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen, soweit sich eine Zuständigkeit nicht aus § 19 des Atomgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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