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Regelwerk; Energienutzung

Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt

Vom 4. März 2024
(BAnz. AT vom 20.03.2024 B7)



Archiv: 2009, 2016, 2019, 2020

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ( KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:

I.

Zulassung:

Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden, wird die Zulassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

  1. die KWK-Anlage ist in der typenliste 2 aufgeführt,
  2. die KWK-Anlage ist fabrikneu,
  3. am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot),
  4. die KWK-Anlage wird nur an diesem Standort betrieben,
  5. die KWK-Anlage ist die einzige KWK-Anlage, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Dauerbetrieb genommen worden ist,
  6. der Betreiber der KWK-Anlage hat bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgt, dem BAFa auf dessen Internetseite elektronisch angezeigt, dass die KWK-Anlagenach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung zugelassen ist,
  7. der Betreiber einer KWK-Anlage hat auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach § 7c (Kohleersatzbonus) KWKG verzichtet,
  8. für die Errichtung der KWK-Anlage wird kein Investitionszuschuss in Anspruch genommen,
  9. der Betreiber der KWK-Anlage ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach § 2 Nummer 29b KWKG 2023 und gegen den Betreiber der KWK-Anlage bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

II.

Ergänzende Nebenbestimmungen und Hinweise:

  1. Die Zulassung wird mit der Auflage verbunden, dass ein Betreiberwechsel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrags dem BAFa formlos zu melden ist.
  2. Die Zulassung wird mit der Auflage verbunden, dass keine Änderungen von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KWKG erfolgen.
  3. Die Anzeige über die Zulassung gemäß dieser Allgemeinverfügung erfolgt ausschließlich über das auf der Internetseite des BAFa zur Verfügung gestellte elektronische Anzeigeverfahren. Anzeigen, die unter Verwendung anderer Formulare vorgenommen werden, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgeschickt.
  4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

III.

Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 1. März 2024 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Allgemeinverfügung vom 19. August 2020 (BAnz AT 10.09.2020 B6) aufgehoben.

IV.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim BAFA, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 und 15.00 Uhr eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 KWKG: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Einzelzulassung gemäß § 10 KWKG.

1) Andernfalls erfolgt die Zulassung nach dem KWKG im Einzelzulassungsverfahren.

2) Die typenliste wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des BAFa veröffentlicht (www.bafa.de).


ENDE

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