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Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt
Vom 4. März 2024
(BAnz. AT vom 20.03.2024 B7)
Archiv: 2009, 2016, 2019, 2020
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ( KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:
Zulassung:
Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden, wird die Zulassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1
Ergänzende Nebenbestimmungen und Hinweise:
Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 1. März 2024 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Allgemeinverfügung vom 19. August 2020 (BAnz AT 10.09.2020 B6) aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim BAFA, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 und 15.00 Uhr eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 KWKG: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Einzelzulassung gemäß § 10 KWKG.
2) Die typenliste wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des BAFa veröffentlicht (www.bafa.de).
ENDE |
(Stand: 09.04.2024)
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