Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK- Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAFa -Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Vom 14. Januar 2016 (BAnz. AT vom 02.02.2016 B3; 15.11.2019 B7aufgehoben)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Zugelassen werden KWK- Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen1:
die KWK- Anlage ist in der typenliste2 aufgeführt,
die KWK- Anlage ist fabrikneu,
am Standort der KWK- Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden,
die KWK- Anlage wird nur an diesem Standort betrieben,
die KWK- Anlage ist die einzige KWK- Anlage, die ab dem 1. Januar 2014 innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK- Anlage liegt nicht länger als 24 Monate zurück und
für die KWK- Anlage soll nicht die Übergangsbestimmung gemäß § 35 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
Die Zulassung wird
für Anzeigen, die bis zum 31. Dezember 2015 beim BAFa eingehen, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK- Anlage erteilt, wenn die Anzeige der Allgemeinverfügung innerhalb des Kalenderjahres der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK- Anlage beim BAFa eingegangen ist (Bedingung). Geht die Anzeige später ein, wird die Zulassung mit Wirkung zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem die Anzeige beim BAFa eingegangen ist.
für Anzeigen, die ab dem 1. Januar 2016 beim BAFa eingehen, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK- Anlage erteilt, wenn die Anzeige der Allgemeinverfügung innerhalb des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK- Anlage folgt, beim BAFa eingegangen ist (Bedingung). Geht die Anzeige später ein, wird die Zulassung mit Wirkung zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem die Anzeige beim BAFa eingegangen ist.
Die Zulassung wird mit der Auflage verbunden, dass ein Betreiberwechsel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrags formlos beim BAFa zu melden ist.
Die Anzeige erfolgt ausschließlich über das auf der Internetseite des BAFa zur Verfügung gestellte elektronische Anzeigeverfahren. Anzeigen, die unter Verwendung anderer Formulare vorgenommen werden, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgeschickt.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung vom 17. Juni 2013 (BAnz AT 01.07.2013 B4) wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim BAFA, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, einzulegen.
Hinweis für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Zulassung gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie diese im Hinblick auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß § 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
1) Im Übrigen erfolgt die Zulassung über das nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorgesehene papierne Antragsverfahren.
2) Die typenliste wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des BAFa veröffentlicht (www.bafa.de > Energie > Kraft-Wärme-Kopplung > Stromvergütung für KWK- Anlagen > KWK- Anlagen bis 50 kWel)
ENDE
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