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Regelwerk, Energienutzung

Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Vom 21. Oktober 2019
(BAnz AT 15.11.2019 B7; 10.09.2020 B6aufgehoben)



Archiv: 2009, 2016

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:

  1. Zugelassen werden KWK-Anlagen
    mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen 1:
    1. die KWK-Anlage ist in der typenliste 2 aufgeführt,
    2. die KWK-Anlage ist fabrikneu,
    3. am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot),
    4. die KWK-Anlage wird nur an diesem Standort betrieben,
    5. die KWK-Anlage ist die einzige KWK-Anlage, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Dauerbetrieb genommen worden ist,
    6. die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage erfolgt im Jahr der elektronischen Anzeige oder dem vorangegangenen Kalenderjahr,
    7. für die KWK-Anlage soll keine Übergangsbestimmung nach § 35 KWKG in Anspruch genommen werden,
    8. es liegt keine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen vor; dies gilt nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt, wenn der Fördergeber des Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbracht hat, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überforderung ausgeschlossen ist und der Antragsteller zusammen mit der elektronischen Anzeige der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem benannten Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach dem KWKG für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt und mit der elektronischen Anzeige einen entsprechenden Zuwendungs- oder Auszahlungsbescheid des Fördergebers einreicht,
    9. der Anlagenbetreiber mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen, die Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission sind, vollständig zurückgezahlt bzw. erstattet hat,
    10. der Anlagenbetreiber nicht auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
      aa) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
      bb) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
      cc) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
      dd) Bei einem Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDa zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
  2. Die Zulassung wird für Anzeigen, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt, beim BAFa eingehen, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage vom BAFa erteilt.
  3. Die Zulassung wird mit der Auflage verbunden, dass ein Betreiberwechsel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrags formlos beim BAFa zu melden ist.
  4. Die Anzeige erfolgt ausschließlich über das auf der Internetseite des BAFa zur Verfügung gestellte elektronische Anzeigeverfahren. Anzeigen, die unter Verwendung anderer Formulare vorgenommen werden, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgeschickt.
  5. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
  6. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
  7. Die Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 ( BAnz AT 02.02.2016 B3) wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 KWKG: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Zulassung gemäß § 10 KWKG und entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie diese im Hinblick auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß § 4 KWKG.

1) Andernfalls erfolgt die Zulassung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf Grundlage eines postalisch beim BAFa eingereichten Formularantrags (bereitgestellt auf der BAFA-Internetseite).

2) Die typenliste wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des BAFa veröffentlicht (www.bafa.de).

ENDE

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