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Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt
Vom 16. Oktober 2009
(BAnz. 2009 S. 3767; 17.08.2011 S. 3036; 02.02.2016 B3aufgehoben)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweis für Netzbetreiber im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Zulassung gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie diese im Hinblick auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß § 4 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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