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GEEV - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien
Vom 11. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1629; 13.10.2016 S. 2258 16; 22.12.2016 S. 3106 16a; 10.08.2017 S. 3102 17aufgehoben)
(Die Überschrift dieser Verordnung wurde neu gefasst. Die bisherige Bezeichnung lautete:
GEEV - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen 16
(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.
(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist.
(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.
Im Sinn dieser Verordnung ist
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen 16
(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetseite, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen 16 / 16 / 16
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 750 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden kann.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Solaranlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Solaranlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.
(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(9) Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
§ 7 Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten. Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 8 Anforderungen an die Sicherheiten
(1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch
(2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt sein. Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.
(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die Sicherheit zurückgeben, wenn
(5) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst.
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.
§ 10 Öffnung und Prüfung der Gebote
(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.
(3) Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Erklärungen registrieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind.
(4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter sind dabei nicht zugelassen.
§ 11 Ausschluss von Geboten 16 / 16
(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Solaranlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden sind.
§ 12 Ausschluss von Bietern
Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn
§ 13 Zuschlagsverfahren 16 / 16 / 16
(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des Absatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet.
(2) Die ausschreibende Stelle muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. Die ausschreibende Stelle muss
(3) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden darf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staats- gebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte Volumen nicht überschreitet. Zu diesem Zweck darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.
(4) Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6 Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert registrieren. Bietern muss die ausschreibende Stelle auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden.
§ 14 Zuschlagswert
Zuschlagswert ist
§ 15 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
(1) Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden.
(2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die
§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts 16
(1) Die ausschreibende Stelle muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht werden:
Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie die Angaben nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen 16 / 16
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Solaranlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage bleibt unberührt.
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen
Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben. Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen
Die ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen 16
Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 beantragt haben. Die ausschreibende Stelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.
Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 21 Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen 16 / 16 / 16
(1) Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Solaranlage oder mehreren Solaranlagen zugeteilt wird.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen 16 / 16
(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn
(2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.
(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet, wenn sie
(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.
§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen 16
(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn
(2) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.
§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.
§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister 16 / 16
Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind. Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.
§ 26 Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen 16 / 16
(1) Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung für Strom aus einer Solaranlage besteht, solange und soweit
Der Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Solaranlage
(3) Sofern die installierte Leistung der Solaranlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 auf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt. Der Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Solaranlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Solaranlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht zahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsanspruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber bei Anlagen im Bundesgebiet nach nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.
(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen. Wenn Anlagenbetreiber für ihren Strom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen.
(5) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht abweichend von nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Solaranlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestanden hat.
§ 27 Höhe der Marktprämie 16 / 16
(1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Solaranlagen im Bundesgebiet und für Solaranlagen , deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29.
(2) Für Solaranlagen , deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet. Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.
(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren festgelegt werden.
§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts
(1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.
(2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Solaranlage zugeteilt worden ist. Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Solaranlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus
Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende
Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(3) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung abweichend geregelt werden.
§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen 16
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.
(2) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:
Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.
§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs 16 / 16
(1) Bei Solaranlagen im Bundesgebiet und bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
(2) Bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung 16
(1) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.
(2) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn
§ 32 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat 16 / 16 / 16
(1) Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungsberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwendbar.
(2) Die Betreiber von Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.
(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abweichende Regelung festgelegt werden.
§ 33 Ausgleichsmechanismus 16 16a
Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
Teil 4
Pönalen
§ 34 Pönalen
(1) Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Gebote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. Die Pönale ist zu leisten
(2) Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. Die nach Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.
(3) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.
(4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.
§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber 16
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 36 Zuschlagswerte für das Gebot, Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
(1) Die ausschreibende Stelle ist
In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
§ 38 Mitteilungspflichten
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
§ 39 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
(1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben verbindlich festlegen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zahlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
(4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:
Teil 6
Bestimmungen für Anlagen m Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen 16
Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.
§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten 16 / 16 / 16 / 16
(1) Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.
(2) Für Strom aus Solaranlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarung
§ 43 Völkerrechtliche Vereinbarung 16 / 16
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:
(3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
(5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 44 Datenübermittlung
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und des Zahlungsanspruchs von Solaranlagen nicht mehr erforderlich sind.
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Absatz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.
Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen , die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen | Anlage 16 (zu § 27 Absatz 2) |
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ("MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MPSolar/Kooperationsstaat = AW - MWSolar/Kooperationsstaat .
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert
"MPSolar/Kooperationsstaat " mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts "MW"
2.1 "MWSolar/Kooperationsstaat " berechnet sich wie folgt:
2.1.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.
2.1.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.1.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.
3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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