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Regelwerk, Energienutzung

ESanMV - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

Vom 2. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 1 vom 07.01.2020 S. 3; 14.06.2021 S. 1780 21; 19.12.2022 S. 2414 22)
Gl.-Nr.: 611-1-38


DIP-ID: Nr. 19/255601 (Verordnung)

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen 21

Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

  1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
  2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
  3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
  4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4,
  5. und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a
  6. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
  7. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
  8. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
  9. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.

Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen 21 22

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektrotechnik und -installation,
  14. Metallbau,
  15. Ofen- und Luftheizungsbau, Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  16. Schornsteinfegerarbeiten,
  17. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  18. Betonstein- und Terrazzoherstellung.

Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

  1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
  2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
  3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

§ 3 Anwendungsregelungen 21 22

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Wärmedämmung von Wänden Anlage 1

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

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(Stand: 21.08.2023)

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