Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 52 vom 21.12.2022 S. 2414)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

Artikel 1

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist, "1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,"

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

" § 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde."

3. Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 3)

Alt:

.
Erneuerung der Heizungsanlage Anlage 6

Übergreifende technische Mindestanforderungen

6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion