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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Vom 4. November 2024
(BGBl. I Nr. 341 vom 06.11.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

Artikel 1

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

" § 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde."

2. Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 2

Alt:

Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten.

Neu:

Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz

Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach der Tabelle 7 Zeile 3.4 "Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen". Es sind ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz umfasst, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.

Alt:

Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage

Übergreifende technische Mindestanforderungen

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formularehydraulischerabgleich) sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:

6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

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(Stand: 12.11.2024)

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