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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Vom 14. Juni 2021
(BGBl In Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1780)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

Artikel 1

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Anlage 4" die Wörter "und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Heizungsbau und -installation,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektrotechnik- und -installation,
  14. Metallbau.
"Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektrotechnik und -installation,
  14. Metallbau,
  15. Ofen- und Luftheizungsbau, Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  16. Schornsteinfegerarbeiten,
  17. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  18. Betonstein- und Terrazzoherstellung."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind."

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter " § 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter " § 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde."

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

" § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5 )
Textvergleich der Anlagen 01/2020 und 01/2021

.

Wärmedämmung von Wänden Anlage 1

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk λ ≤ 0,035
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 0,45
1.4

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