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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vom 14. Juni 2021
(BGBl In Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1780)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Anlage 4" die Wörter "und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
|
"Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind."
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter " § 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter " § 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde."
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
" § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft." |
5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Anhang
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5 )
Textvergleich der Anlagen 01/2020 und 01/2021
Wärmedämmung von Wänden | Anlage 1 |
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m K) |
1.1 | Außenwand | 0,20 |
1.2 | Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk | λ ≤ 0,035 |
1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz | 0,45 |
1.4 |
(Stand: 25.06.2021)
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