umwelt-online: Vollzug der Energieeinsparverordnung (2)
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Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 Fernwärme aus KWK

Frage:

  1. Unter welchen Bedingungen können Fern- oder Nahwärmelieferungen dem Kriterium "70% aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" zugeordnet werden und die Regelung nach § 3 Abs. 3 in Anspruch genommen werden?
  2. Welcher Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?

Antwort:

  1. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 gelten muss, kann der für den Nachweis erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden.
  2. Bei der pauschalen Ermittlung nach Tabelle C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen.
  3. In der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muss in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 470 1-10 nur auf der Grundlage der buchhalterischen Jahresabschlussbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.
  4. Die Regelung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 EnEV, nach der die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfes nicht erforderlich ist, kann in Anspruch genommen werden, wenn
  5. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus "Nicht-KWK-Quellen" 30% des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der Norm DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf qh) und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf) Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/(m2 ⋅ a), in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.
  6. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Fälle ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich dabei für den Bauherrn im Allgemeinen keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1.
  7. Die vorstehende Auslegung gilt auch für die Bewertung von Fern- und Nahwärmenetzen, in denen teilweise Wärme aus erneuerbarer Energie (zum Beispiel Geothermie, Deponiegas, etc.) zum Einsatz kommt. Auch hier muss der Primärenergiefaktor für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden.

Es wird angeregt, dass die Wärmewirtschaft Maßnahmen zur Ermittlung und Veröffentlichung der benötigten Kennwerte ergreift, um Fehlentwicklungen vorzubeugen.

Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2

Frage:

Die Energieeinsparverordnung nimmt Gebäude von der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs aus, die "mindestens zu 70 v. H. durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" beheizt werden.

Welche erneuerbaren Energien sind gemeint?

Auf welcher Grundlage ist der genannte Grenzwert zu bestimmen? Was ist unter dem Begriff "selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" zu verstehen?

Inwieweit sind Wärmepumpen von dieser Regelung erfasst?

Darf beim Einsatz erneuerbarer Energien auch ein Nachweis über die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt werden?

Antwort:

  1. Der Begriff "erneuerbare Energien" ist in § 2 Nr. 5 EnEV definiert:
    "Im Sinne dieser Verordnung ... sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse
  2. Im Rechenverfahren nach DIN V 4791-10, auf das die EnEV bezüglich des Nachweises der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 gelten muss, wird erneuerbaren Energien - soweit sie dort behandelt werden - der Primärenergiefaktor "Null" zugewiesen, dieser jedoch bereits eingerechnet in der jeweiligen Erzeugeraufwandszahl. Damit sind erneuerbare Energien weder auf der Endenergie-Ebene noch auf der Primärenergie-Ebene als Anteil des Energiebedarfs definierbar, und lassen sich somit auf diesen Ebenen auch als Prozent-Anteil nicht angeben. Folglich kann sich die Verordnung als Bezugsgröße "100%" nur auf die Bedarfsebene beziehen.
  3. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus nichterneuerbaren Quellen 30% des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf qh) und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf qh. )Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/(m2 ⋅ a), in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.
  4. Das Verordnungsziel lässt sich nur dann erreichen, wenn die verwendete Anlagentechnik eine im Sinne der energiebezogenen Merkmale - hier also des Anteils erneuerbarer Energien - stabile Betriebsweise erlaubt. Da dies nur bei selbsttätig arbeitenden Wärmeerzeugern gewährleistet ist, schränkt die Verordnung die Inanspruchnahme der begünstigenden Sonderregelung an dieser Stelle auf solche Wärmeerzeuger ein. Es bleibt jedoch die Frage, welche Funktionen selbsttätig sein müssen.
    Vor dem Hintergrund der genannten Zielvorstellung können insbesondere die Förderung des Brennstoffs und die Entaschung, die insbesondere bei biogenen Brennstoffen erforderlich sind, durchaus nichtselbsttätig erfolgen, nicht jedoch der eigentliche Prozess der Wärmeerzeugung. Dem stünde bei Zentralheizungen auch die Vorschrift des § 12 Abs. 1 entgegen, die nur bei selbsttätigen Wärmeerzeugern erfüllt werden kann.
  5. Wärmepumpen gewinnen unter Nutzung eines Anteils nichterneuerbarer Energie - im Allgemeinen Strom - einen weiteren Anteil Energie hinzu, bei dem es sich im Allgemeinen um Umweltwärme in Sinne von § 2 Nr. 5 handelt. Im Regelfall sind sie "selbsttätig arbeitende Wärmeerzeuger". Zur Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist Nr. 3 dieser Auslegung zu beachten.
  6. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 muss bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Einsatzformen erneuerbarer Energien ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich dabei für den Bauherrn keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme.

Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3

Frage:

  1. Wie ist bei Anbauten über 100 m3 Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen?
  2. Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (zum Beispiel gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (zum Beispiel Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden?

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen?

Antwort:

  1. Für Anbauten über 100 m3 sind die Regelungen nach § 7 nicht einschlägig; demnach ist nach § 8 Abs. 3 im Grundsatz ein Nachweis wie bei zu errichtenden Gebäuden zu führen. Für den Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Gebäuden sind in § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 EnEV die Nachweisverfahren eindeutig festgelegt.
    Dazu wird hinsichtlich des Rechengangs für die primärenergetische Bewertung der Anlagentechnik statisch auf DIN V 470 1-10 verwiesen.
  2. Diese Norm ist ausschließlich für neue Gebäude mit normalen Innentemperaturen gültig, zumal sie auf Annahmen aufbaut, die nur für diese Gebäudegruppe zutreffen.
  3. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 muss der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt werden bei Gebäuden, die "beheizt werden
    überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen". Für diese Gebäude darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 v. H. des jeweiligen Tabellenwerts nach Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 5 nicht überschreiten.
    Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich auch dann eindeutige materielle Anforderungen an die bauliche Ausführung ergeben, wenn die Nachweisrechnung für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht durchführbar ist. Im Gegensatz zum Verordnungstext spricht die Begründung allgemein von "Beheizungsformen" und "Techniken", sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Begriff "Wärmeerzeuger" im weiteren Sinne zu verstehen ist, d. h. sich auf die Gesamtheit des Heizungssystems bezieht.
  4. Wenn eine Heizungsanlage - wie in den hier in Rede stehenden Fällen - auch Wärme für Gebäudeteile bereitstellt, für die DIN V 4701-10 keine Nachweisregeln für den Jahres-Primärenergiebedarf enthält, ist demzufolge auch für einen anderen Gebäudeteil der Jahres-Primärenergiebedarf nicht zu begrenzen, für den er aufgrund der Regelungen des § 3 Abs. 1 eigentlich zu begrenzen wäre. Hier darf aber der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76% des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 5 nicht überschreiten.

Auslegung zu § 7 Wintergärten

Frage:

Kann beim Anbau eines beheizten Wintergartens an ein bestehendes Gebäude die Regelung nach § 7 EnEV für Gebäude mit geringem Volumen in Anspruch genommen werden?

Gelten in diesem Sinne für die verglaste Fläche des Wintergartens die Anforderungen für Fenster nach Tabelle 1 Anhang 3 EnEV?

Antwort:

  1. Nach § 8 Abs. 3 EnEV unterliegt die Erweiterung eines Gebäudes um mindestens 30 m3zusammenhängendes beheiztes Gebäudevolumen den Vorschriften für zu errichtende Gebäude. Weist der anzubauende Wintergarten ein kleineres beheiztes Volumen auf, werden keine Anforderungen gestellt bis auf die Einhaltung der Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV.
  2. Nach § 7 EnEV kann für Gebäude mit einem Volumen bis zu 100 m3 gegenüber dem ausführlichen Nachweisverfahren ein vereinfachter Nachweis geführt werden. Dabei dürfen die Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 EnEV genannten Höchstwerte für die entsprechenden Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, mit welchen Bauprodukten und Bauteilen dieses Gebäudevolumen umhüllt ist. Dementsprechend muss bei einem Wintergarten für die transparenten Bauteile der Höchstwert für außen liegende Fenster und Fenstertüren und für den unteren Gebäudeabschluss der Höchstwert für Decken (in diesem Fall die Bodenplatte) gegen Erdreich eingehalten werden.
    Die Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV sind einzuhalten. Bei der Erweiterung einer bestehenden Heizungsanlage gelten die Anforderungen nur für die neu eingebauten Anlagenteile (zum Beispiel selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, gegebenenfalls Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen).
  3. Nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV ist der einzuhaltende Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für außen liegende Fenster und Fenstertüren 1,7 W/(m2 ⋅ K) und bei Sonderverglasungen nach Anhang 3 Nr. 2 EnEV 2,0 W/(m2 ⋅ K). Der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für den erstmaligen Einbau einer Bodenplatte gegen Erdreich nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV beträgt 0,50 W/(m2 ⋅ K).
  4. Alternativ ist gegenüber der Regelungen nach § 7 ein ausführlicher Nachweis für Neubauten (auch für Wintergärten) jederzeit möglich.
  5. Anbauten (auch Wintergärten) mit einem Volumen über 100 m3 unterliegen den Anforderungen für Neubauten und können die Regelung nach § 7 nicht beanspruchen.
  6. Beheizte Wintergärten sind in keinem Fall das Ziel der Energieeinsparverordnung. Die Errichtung beheizter Glasanbauten sollte, insbesondere zur Vermeidung grober Energieverschwendung, nur mit optimierten Produkten erfolgen. Im Sinne der Energieeinsparung sind unbeheizte Glasvorbauten vorzuziehen.

Auslegung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) Putzerneuerung

Frage:

In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an bestehenden Gebäude werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand gestellt?

  1. Inwiefern gilt die Anforderung nach Anhang 3, Nr. 1, Buchstabe e) auch bei einer Grenzbebauung?
  2. Gilt Anhang 3, Nr. 1, Buchstabe e), wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

Antwort:

  1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) auch der Fall, dass bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 ⋅ K) der Außenputz erneuert wird.
  2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, solange die in § 8 Abs. 1 enthaltene Bagatellregelung zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche einer Orientierung an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in dieser Orientierung maßgeblich. Beträgt dieser Anteil weniger als 20 v. H., so werden keine Anforderungen gestellt. Dabei gilt für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim Nachweisverfahren in Anhang 1 Nr. 3 hinsichtlich der solaren Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen muss die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen genügen. Alle Regelungen des § 8 Abs. 1 gelten allerdings dann nicht, wenn für das ganze Gebäude ein Nachweis nach § 8 Abs. 2 geführt wird.
  3. Bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des § 8 Abs. 1 stets vorausgesetzt, dass die Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme.
    Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, das nur Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht unbedingt erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, dass die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.
  4. Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, dass die Anforderung für die grenzständige Wand nicht gilt, weil der Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht um die wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch und die verordnungsgerechte Neuerrichtung der betroffenen Wand hingegen ist im Regelfall nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für eine "unzumutbare Härte" nach § 17 sind hier gegeben.
  5. Der Festlegung nach Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Grunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG ( § 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, dass der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.
  6. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anhang 3 Nr. 1 e) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.
  7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.
  8. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude usw. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 17 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Auslegung zu § 19 Satz 2

Frage:

Gilt die Energieeinsparverordnung oder noch die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung, wenn bei einem genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, an dessen Ausführung energiesparrechtliche Anforderungen gestellt werden, deutlich vor In-Kraft-Treten der EnEV bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts

  1. erhebliche Planungsleistungen (zum Beispiel Berechnungen der Fachplaner, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) erbracht wurden
  2. nach den bisherigen Anforderungen bemessenes Baumaterial (zum Beispiel für ein Wärmedämm-Verbundsystem) beschafft würde, jedoch nicht vor dem 1. Februar 2002 mit der eigentlichen Bauausführung begonnen wurde?

Antwort:

  1. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist gemäß § 19 für die Stichtagsregelung der Beginn der Bauausführung maßgeblich. Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit - auch unter Beachtung der Tatsache, dass andernfalls § 17 über Befreiungen in Härtefällen einschlägig sein könnte - die in der Frage genannten Vorleistungen dem "Beginn der Bauausführung" gleichzustellen sind.
  2. Schon wegen der sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern, welche Vorhaben genehmigungs- und anzeigefrei sind, ist im Interesse einer so weit wie möglich einheitlichen Auslegung des Energieeinsparrechts anzustreben, dass die Unterschiede gegenüber genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben gering bleiben. Im letztgenannten Fall kann schon allein der Bauantrag oder die Bauanzeige die Anwendung alten Rechts sichern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz spricht dafür, Vorleistungen, die einen mindestens gleichartigen Planungsfortschritt dokumentieren, dem "Beginn der Bauausführung" gleichzusetzen und damit vergleichbar den genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben zu behandeln.
  3. Hat der Bauherr bereits Material beschafft, das nicht ohne weiteres für eine Ausführung nach neuem Recht geeignet ist, so ist davon auszugehen, dass mit der Anwendung der EnEV auf das Vorhaben zusätzliche Kosten und Verzögerungen auftreten. In den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Verordnungsgebers, die den Anforderungen aufgrund von § 5 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes zu Grunde liegen, sind jedoch keine Kosten berücksichtigt, die durch den Umtausch ungeeigneten Materials oder durch die Verwendung vorhandenen, nicht optimalen Materials begründet sind. Auch dürfte eine zusätzliche Verzögerung durch den Umtausch vorhandenen Baumaterials zumindest dann als unangemessene Härte anzusehen sein wenn der Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung durch Umstände verursacht wurde, die der Bauherr nicht beeinflussen konnte (zum Beispiel die Witterung).
  4. Vergleichbar ist die Lage bei bereits weit fortgeschrittenem Planungsprozess. Verzögerungen und Planungsmehrkosten, die eine Neuplanung in der Regel zur Folge hat, sind nicht zwangsläufig gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes durch eingesparte Energiekosten abgedeckt.
  5. Allerdings wäre das Vorliegen eines Härtefalls regelmäßig dann zu verneinen, wenn die hier in Rede stehenden Vorleistungen nach Verkündung der EnEV erbracht wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des In-Kraft-Tretens hätten informiert sein müssen.
  6. Zumal im Falle einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Beginn der Bauausführung" meist ohnehin Befreiungen nach § 17 auszusprechen wären, die dann aber einen Antrag des Bauherrn und eine Einzelfallprüfung erfordern würden, wird im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwandes davon ausgegangen, dass dem Tatbestand des "Beginns der Bauausführung" gleichzusetzen sind:

Auslegung zu Anhang 1 Nr. 1.3

Frage:

Nach dem für die EnEV maßgebenden Modell der DIN EN ISO 13789 ist für die Annahme der Fensterfläche für die Nachweise nach EnEV das lichte Rohbaumaß zu verwenden. Wie ist dieses Maß bei zweischaligem Mauerwerk oder Mauerwerk mit Anschlag zu ermitteln?

Antwort:

  1. Die zu berücksichtigenden Flächen zur Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche a und zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind gemäß Anhang 1 Nr. 1.3 EnEV nach Anhang B der DIN EN ISO 13789:1999-10 Fall "Außenabmessungen" zu berechnen.
  2. Danach sind die Flächen für Fenster, Fenstertüren und Türen stets aus den lichten Rohbaumaßen zu bestimmen. Diese Festlegung gilt auch im Lichte der Tatsache, dass zwischen Wandanschlag und Blendrahmen in der Regel eine Einbaufuge entsteht, die im Nachhinein abgedichtet, überdämmt und überputzt wird. Spezielle Situationen bei der Ausbildung des Anschlags werden von der Norm DIN EN ISO 13789: 1999-10 nicht dargestellt.
  3. Die Norm DIN ENISO 10 077-1: 2000-11, die im Zuge der Anwendung der Normen DIN EN 832: 1998-12 und DIN V 4108-6: 2000-11 gemäß Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV für die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren zu verwenden ist, verlangt als Fensterfläche das Maß bis zum Anschlag des Blendrahmens. Als lichtes Rohbaumaß gilt deshalb das Maueröffnungsmaß, bei dem daß Fenster angeschlagen wird (siehe Bild 1). Dabei sind Putz oder gegebenenfalls vorhandene Verkleidungen (zum Beispiel Gipskartonplatten beim Holzbau) nicht zu berücksichtigen. Von der so ermittelten Fenstergröße kann auch (unter Berücksichtigung der Einbaufuge) auf das zu bestellende Fenster geschlossen werden.
    Bild 1: Ermittlung des lichten Rohbaumaßes bei Fensteröffnungen (Stumpfer Anschlag, zweischalliges Mauerwerk , mit Innenanschlag)
    AW = Fensterfläche (index W = window, Fenster)

  4. Bei Dachflächenfenstern kann analog das Außenmaß des Blendrahmens als lichtes Rohbaumaß angenommen werden.

Dies gilt unabhängig vom Glasanteil und der Rahmenausbildung.

Auslegung zu § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis

Frage:

In § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis wird als "allgemeine Angabe" auch "die Art und der Anteil erneuerbarer Energien" verlangt.

Ist diese Angabe stets erforderlich?

Wie ist sie zu berechnen?

Antwort:

  1. Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturer sind gemäß § 13 EnEV "die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen ... in einen Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. ... Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt Demzufolge kann die AVV Energiebedarfsausweis, die auf dieser Rechtsgrundlage erlassen wurde, auch keine über die Berechnungsergebnisse sowie ohnehin vorliegende Angaben (wie Ort, Straße, Hausnummer) hinausgehende Angaben verlangen, insbesondere, wenn solche Angaben zusätzlichen Berechnungsaufwand erfordern würden.
  2. Die Angabe "Art und Anteil erneuerbarer Energien" nach § 2 Nr. 7 wurde als "allgemeine Angabe" aufgenommen, um auch für die Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 EnEV (Sonderregelung für erneuerbare Energien) eine Dokumentation an prominenter Stelle im Energiebedarfsausweis festhalten zu können. In allen anderen Fällen ist der Anteil erneuerbarer Energie nicht Gegenstand der Nachweisrechnung und braucht daher nicht bestimmt und angegeben zu werden.
  3. In der Praxis empfiehlt es sich zur Vermeidung von Verunsicherungen der Adressaten, die im Energieausweis nicht ausgefüllte Angabe durch eine Fußnote in diesem Sinne zu kommentieren, zum Beispiel: "Angabe ist nur erforderlich für die Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 (Sonderregelung für Gebäude, die zu mindestens 70% durch erneuerbare Energien beheizt werden)".
  4. Wird bei einem Gebäude trotz vorliegendem Tatbestand auf die Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 verzichtet und der Jahres-Primärenergiebedarf begrenzt, so ist die Angabe nach § 2 Nr. 7 AVV Energiebedarfsausweis ebenfalls verzichtbar, weil der Grund für eine solche Angabe entfallen ist.
  5. Zur Definition und zur Berechnungsweise des Anteils erneuerbarer Energien wird in der Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 EnEV Stellung genommen.
  6. Soweit Gebäude offenkundig zu deutlich mehr als 70% durch erneuerbare Energien beheizt werden, zum Beispiel wenn kein anderer Wärmeerzeuger vorgesehen ist, kann an Stelle der genau berechneten Zahlenangabe auch ein ungefährer Wert wie "ca. 95%" oder "nahezu 100%" aufgenommen werden, um der Dokumentationspflicht zu genügen.
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