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AVV Energiebedarfsausweis
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung
Vom 7. März 2002
(BAnz. Nr. 52 vom 15.03.2002 S. 4865; 02.12.2004 S. 23804)
Nach § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) erlässt die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau
(2) Der Energie- und der Wärmebedarfsausweis enthalten wesentliche Ergebnisse rechnerischer Nachweise eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Grund der Energieeinsparverordnung. Diese stellen die energiebezogenen Merkmale dieses Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar.
(3) Für Gebäude mit geringem Volumen nach § 7 EnEV brauchen Energie- und Wärmebedarfsausweise nicht ausgestellt zu werden.
§ 2 Allgemeine Angaben
Energie- und Wärmebedarfsausweise müssen folgende allgemeine Angaben enthalten
Die Angaben nach den Nummern 8 und 9 stehen am Schluss der Ausweise.
§ 3 Aufbau der Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(1) Die Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen müssen entsprechend dem Muster a in Anhang gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten
(2) Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein
Soweit solche Anlagen beigefügt werden, ist in den Energiebedarfsausweisen darauf hinzuweisen.
§ 4 Energiebedarfsansweisung zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen; Hinweis auf normierte Randbedingungen
(1) Abschnitt 1 der Energiebedarfsausweise enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7.
(2) In Abschnitt II der Energiebedarfsausweise sind anzugeben
Die Werte nach den Nummern 1 und 2 sowie die spezifischen Werte nach Nummer 3 sind für Wohngebäude bezogen auf die Gebäudenutzfläche (AN) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und. Jahr (kWh/ [m3 .a]) und bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen (Ve
(Stand: 06.09.2021)
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