Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AVV Energiebedarfsausweis
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung

Vom 7. März 2002
(BAnz. Nr. 52 vom 15.03.2002 S. 4865; 02.12.2004 S. 23804)


Nach § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) erlässt die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau

  1. der Energiebedarfsausweise nach § 13 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung ( EnEV) für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sowie nach § 13 Abs. 2 EnEV für die Änderung und Erweiterung bestehender Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Muster a im Anhang) und
  2. der Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 3 EnEV (Muster B im Anhang).

(2) Der Energie- und der Wärmebedarfsausweis enthalten wesentliche Ergebnisse rechnerischer Nachweise eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Grund der Energieeinsparverordnung. Diese stellen die energiebezogenen Merkmale dieses Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar.

(3) Für Gebäude mit geringem Volumen nach § 7 EnEV brauchen Energie- und Wärmebedarfsausweise nicht ausgestellt zu werden.

§ 2 Allgemeine Angaben

Energie- und Wärmebedarfsausweise müssen folgende allgemeine Angaben enthalten

  1. die Bezeichnung des Gebäudes oder Gebäudeteils sowie Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer und Baujahr,
  2. die Nutzungsart, insbesondere, ob es sich um ein Wohngebäude nach § 2 Nr. 2 EnEV handelt,
  3. die wärmeübertragende Umfassungsfläche a nach Anhang 1 Nr. 1.3.1 EnEV,
  4. das beheizte Gebäudevolumen Ve nach Anhang 1 Nr. 1.3.2 EnEV,
  5. das Verhältnis A/Ve nach Anhang 1 Nr. 1.3.3 EnEV,
  6. für Wohngebäude die Gebäudenutzfläche AN nach Anhang 1 Nr. 1.3.4 EnEV,
  7. die Art der Beheizung und der Warmwasserbereitung sowie im Falle der Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnEV die Art und den Anteil erneuerbarer Energien,
  8. das Datum der Ausstellung des Ausweises,
  9. den Namen die Anschrift, die Funktion oder Firma die eigenhändige Unterschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellers.

Die Angaben nach den Nummern 8 und 9 stehen am Schluss der Ausweise.

§ 3 Aufbau der Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen

(1) Die Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen müssen entsprechend dem Muster a in Anhang gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten

  1. "I Objektbeschreibung"
  2. "II. Energiebedarf" und
  3. "III. Weitere energiebezogene Merkmale".

(2) Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein

  1. die Dokumentation einer durchgeführten Dichtheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 EnEV,
  2. Einzelberechnungen zum Wärmeschutz mit den geometrischen und thermischen Eigenschaften der Außenbauteile einschließlich der Berücksichtigung von Wärmebrücken,
  3. die Berechnungsblätter für die Anlagentechnik nach DIN V 4701-10: 2003-08 Anhang A,
  4. Dokumente über die energischen Eigenschaften wesentlicher Bauteile, insbesondere der Anlagentechnik, wenn nicht von Standardwerten Gebrauch gemacht wird,
  5. Nachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV, erteilte Ausnahmen nach § 16 EnEV und Befreiungen nach § 17 EnEV und
  6. Angaben und Erläuterungen zum Wesen und Verständnis der in den Energiebedarfsausweisen angegebenen Kennwerte, zum Beispiel nach Maßgabe des "Musters einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6" im Anhang.

Soweit solche Anlagen beigefügt werden, ist in den Energiebedarfsausweisen darauf hinzuweisen.

§ 4 Energiebedarfsansweisung zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen; Hinweis auf normierte Randbedingungen

(1) Abschnitt 1 der Energiebedarfsausweise enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7.

(2) In Abschnitt II der Energiebedarfsausweise sind anzugeben

  1. der zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Gebäude nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 EnEV,
  2. der Wert des nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV für das Gebäude berechneten Jahres-Primärenergiebedarfs und
  3. die Werte des nach Anhang 1 EnEV in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 berechneten Endenergiebedarfs, getrennt nach eingesetzten Energieträgern, als absolute Angabe für das ganze Gebäude und als spezifischer Wert.

Die Werte nach den Nummern 1 und 2 sowie die spezifischen Werte nach Nummer 3 sind für Wohngebäude bezogen auf die Gebäudenutzfläche (AN) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und. Jahr (kWh/ [m3 .a]) und bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen (Ve

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion