Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) - Energieeinsparverordnung - EnEV -
- Hessen -

Vom 14. April 2003
(StAnz. Nr. 19 vom 12.05.2003 S. 1965aufgehoben)



Bezug: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung ( AVV Energiebedarfsausweise) vom 1. Februar 2002 (BAnz. Nr. 52 vom 15. März 2002, S. 4865), mein Erlass vom 24. April 2002 (StAnz. S. 1860)

1. Allgemein

Gegenüber meinem Erlass vom 24. April 2002 sind durch die Neufassung der Hessischen Bauordnung ( HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) erhebliche Änderungen eingetreten, sodass der Vollzug der EnEV nachstehender Regelungen bedarf.

Der Erlass vom 24. April 2002 wird hiermit aufgehoben. Zuständige Behörden für den Vollzug der EnEV sind entsprechend § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 3 HBO, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, die unteren Bauaufsichtsbehörden.

2. Rechnerischer Nachweis der Anforderungen der EnEV

2.1 Nachweisverfahren

Die Nachweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind nach den Verfahren nach Anhang 1 Nr. 2 EnEV durchzuführen. Für Wohngebäude darf auch das vereinfachte Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 EnEV angewendet werden, wenn § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnEV erfüllt ist. Hierzu dürfen Formblätter oder elektronische Programme verwendet werden.

Satz 3 gilt entsprechend für die Nachweise nach Anhang 2 EnEV für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen gemäß § 4 EnEV.

2.2 Bauaufsichtliche Vorschriften

Die festgelegten Konstruktionen und gewählten Anlagen sind zu beschreiben und mit den Bauvorlagen einzureichen. Die Nachweise nach der EnEV gelten als bautechnische Nachweise für Wärmeschutz und Energieerzeugungsanlagen entsprechend § 59 Abs. 1 HBO. Sie sind somit wie diese nach den dafür geltenden Regelungen der HBO zu behandeln.

Die Nachweise sind deshalb entsprechend § 59 Abs. 5 HBO von Nachweisberechtigten nach § 4 Abs. 3 bis 5 der Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung ( NBVO) vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729) aufzustellen und zu unterschreiben. Eine Prüfung dieser Nachweise erfolgt nur noch gemäß der Übergangsregelung nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 HBO, wenn die aufstellende Person keine Nachweisberechtigung besitzt.

Für die Prüfung dieser Nachweise werden Gebühren in der festgelegten Höhe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Unterbuchst. bb, der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert am 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), erhoben.

Diese Übergangsregelung tritt mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.

Die Festlegungen zur Anlagentechnik nach EnEV gehören auch zu den Nachweisen für Energieerzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 1 und 6 HBO. Sie sind deshalb wie diese zu behandeln und dem Bezirksschornsteinfegermeister spätestens mit der Mitteilung des Ausführungsbeginns nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBO vorzulegen.

2.3 Technische Regeln

Als technische Regeln sind neben den in der jeweils geltenden Liste der Technischen Baubestimmungen aufgeführter die in den Anhängen 1 bis 5 der EnEV genannten Regeln vorrangig anzuwenden.

Für bestimmte Berechnungen schreibt die EnEV die Anwendung von Berechnungsnormen wie der DIN EN 832 DIN V 4108-6, DIN V 4701-10 und DIN EN ISO 6946 vor Die Hinweise in Anlage 1 dieses Erlasses enthalten fachtechnische Empfehlungen zur Anwendung der Berechnungsvorschriften.

Ferner enthalten die Hinweise Empfehlungen zu der Frage, wie im Vollzug der Verordnung mit Bauprodukten verfahren werden kann, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der EnEV bereits hergestellt waren - oder künftig noch aufgrund bestimmter Regelungen wie allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen hergestellt werden - und für die nur Rechenwerte nach bisherigem Recht vorliegen. Da weder die EnEV noch die neuen Berechnungsnormen ausdrückliche Umrechnungsregeln vorsehen, ist es unbedenklich, bei geplanter Verwendung solcher Bauprodukte für die Berechnungen nach der EnEV die, aus der Anlage ersichtlichen, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der ARGEBAU abgestimmten Grundsätze und Umrechnungsmodalitäten zu berücksichtigen.

2.4 Anwendung der Norm DIN 4108 Teil 2 bis 4 - Wärmeschutz im Hochbau

Die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HBO als Technische Baubestimmungen eingeführten Vorschriften zum Mindest-Wärmeschutz sind zusätzlich einzuhalten.

Hierzu zählt insbesondere die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm DIN 4108 Teil 2 und 3, deren Einhaltung mit den bautechnischen Nachweisen für den Wärmeschutz nach § 59 Abs. 5 HBO sicherzustellen ist.

Mit den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderungen nach EnEV gelten im Regelfall auch alle Nachweise zum bauaufsichtlich geforderten Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 als erbracht.

Bei entsprechenden Außenwand- und Dachkonstruktionen, wie solche mit mehrschaligem Aufbau oder gegenüber den Innenschalen dampfdiffusionsdichteren Außenschalen, wird allen Planerinnen und Planern zusätzlich empfohlen, die Vermeidung unzulässiger Tauwasserbildung im Innern von Bauteilen nach DIN 4108 Teil 3, Abschnitt 4, Ausgabe Juli 2001, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt eigenverantwortlich und wird als Bauvorlage nicht verlangt.

3. Ausweise über Energie- und Wärmebedarf

Die Ausweise über Energie- und Wärmebedarf werden für neu zu errichtende Gebäude nach § 13 Abs. 1 und Abs. 4 EnEV und in bestimmten Fällen für wesentlich geänderte Gebäude nach § 13 Abs. 2 EnEV gefordert.

Die Ausweise sind daher im Rahmen der bauaufsichtlichen Vorschriften als Teil der Bauvorlagen (siehe Nr. 2.2) einzureichen. Der Ausweis für ein Gebäude muss spätestens vor Ausführung der im Ausweis aufgeführten Gebäudeteile (§ 60 Abs. 3 HBO) vorgelegt werden (siehe Ablaufdiagramm in Anlage 3). Es ist zu prüfen, ob die Ergebnisse der Nachweise übernommen wurden und die Voraussetzungen für die Nachweise, insbesondere die für den Einsatz innovativer Produkte nach Nr. 4 des Erlasses, vorliegen (siehe Nr. 5.1).

Bei Änderungen der Bauausführung sind die entsprechenden Nachweise und der Ausweis über Energie- und Wärmebedarf zu überarbeiten. Die nach Nr. 5.1.2 geforderte Fachunternehmererklärung und die Bescheinigung über die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister müssen hierfür vorliegen und sind entsprechend zu berücksichtigen. Die überarbeiteten Nachweise nach EnEV (siehe Nr. 2.2) und der überarbeitete Ausweis sind mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HBO zur Vervollständigung der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Der Inhalt der Ausweise muss dem Muster a bzw. B der AVV Energiebedarfsausweis entsprechen, die Form sollte sich zur besseren Übersicht daran orientieren.

Es wird empfohlen, den spezifischen Endenergiebedarf auch auf die reale Wohnfläche nach DIN 277 zu beziehen.

Die Ausweise dürfen entsprechend § 59 Abs. 5 HBO nur von nachweisberechtigten Personen nach § 4 Abs. 3 bis 5 NBVO erstellt werden. Sie unterliegen somit dem Verantwortungsbereich der nachweisberechtigten Person und sind von dieser zu unterschreiben.

Andernfalls sind sie in der Übergangsfrist von drei Jahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 HBO von prüfberechtigten Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung zu prüfen. In diesem Fall sind die Ausweise auch von der bauvorlageberechtigten Person zu unterschreiben.

4. Nicht geregelte (innovative) Bauprodukte und Anlagen sowie Bauarten nach § 15 Abs. 3 EnEV

Bei Verwendung von Bauprodukten und Anlagen sowie bei Anwendung von Bauarten, die von den in § 15 Abs. 1 und 2 EnEV genannten Regeln der Technik abweichen, sind nach § 15 Abs. 3 Satz 1 EnEV entsprechende Nachweise gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Bewertung dieser nicht geregelten Bauprodukte, Anlagen und Bauarten zu führen. Zuständige Behörde im Geltungsbereich der HBO ist die Bauaufsichtsbehörde.

Für diese Nachweise gilt Folgendes:

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der EnEV gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen der §§ 16 bis 24 HBO zu führen. Zuständige Behörde für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen von Bauprodukten, Anlagen und Bauarten ist demnach das Deutsche Institut für Bautechnik und für Zustimmungen im Einzelfall die oberste Bauaufsichtsbehörde. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EnEV gelten die genannten Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen der EnEV bei Verwendung nicht geregelter Bauprodukte als erfüllt, wenn Bauprodukte:

Für im Sinne der EnEV nicht geregelte Anlagen und Bauarten gilt der Nachweis als erbracht, wenn für die Anwendung § 20 Abs. 1 HBO erfüllt ist.

5. Überprüfung der Ausführung

5.1 Neubauten

5.1.1 Bautechnik

Eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen bei der Bauausführung erfolgt nur im Rahmen der Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 HBO. Die Bauüberwachung beschränkt sich entsprechend § 73 Abs. 2 HBO auf Stichproben zur Ausführung der wesentlichen Punkte.

Besonderes Augenmerk ist auf die Vermeidung von Wärmebrücken nach Anhang 1 Nr. 2.5 EnEV und die Dichtheit nach § 5 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 EnEV zu legen.

Erfolgt eine Überprüfung der Dichtheit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEV, die auch in den rechnerischen Nachweisen berücksichtigt wurde, so ist das Prüfprotokoll einer dafür sachkundigen Stelle über die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2 über die nachweis- bzw. bauvorlageberechtigte Person der Bauaufsichtsbehörde als Teil des bautechnischen Nachweises zu den Bauakten zu geben. Die Einhaltung der Anforderungen der EnEV bei der Planung und Ausführung der Gebäude obliegt gemäß § 49 Abs. 1 und 2 HBO der Verantwortung des Bauvorlageberechtigten und zusätzlich der Verantwortung des Nachweisberechtigten bzw. in den Fällen von § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 HBO der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs.

Die anforderungsgerechte Bauausführung nach EnEV ist nach § 73 Abs. 2 HBO von der nachweisberechtigten bzw. prüfberechtigten Person zu bescheinigen.

Hierbei sind Änderungen beim Bauablauf zu berücksichtigen. Diese Bescheinigung ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu den Bauakten zu nehmen (siehe Anlage 3). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Informationsmöglichkeiten durch Fortbildungsveranstaltungen zur Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten hingewiesen, die im Rahmen des IMPULS-Programms Hessen (www.impulsprogramm.de), von der Ingenieurkammer Hessen (www.ingkh.de) oder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (www.akh.de) angeboten werden.

Außerdem sind Auslegungen zur EnEV im Internet unter www.dibt.de unter Aktuelles veröffentlicht und - soweit bisher erfolgt - dem Erlass als Anlage 2 beigefügt.

5.1.2 Anlagentechnik

Die anforderungsgerechte Installation der Anlagentechnik in Übereinstimmung mit den Festlegungen des rechnerischen Nachweises nach EnEV ist durch eine Fachunternehmererklärung nach Anlage 4 oder in Ausnahmefällen durch vereidigte Sachverständige der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer zu bestätigen.

Im Rahmen der vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 59 Abs. 6 HBO erfolgenden Überprüfung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase überprüft der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzlich das Vorliegen der Fachunternehmererklärung und die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des Nachweisberechtigten bzw. den geprüften Nachweisen zur EnEV nach Nr. 2.2.

Eine zusätzliche Gebührenregelung für die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister ist somit nicht erforderlich.

5.2 Bestehende Gebäude und Anlagen

5.2.1 Änderung von Gebäuden nach § 8 EnEV

Die Einhaltung der Anforderungen obliegt der Bauherrschaft und den von ihr beauftragten Personen und Fachfirmen. Soweit es sich um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt oder bei baugenehmigungsfreien Vorhaben. die Installation von Heizungsanlagen oder anderen Wärmeerzeugern betroffen ist, gelten die Festlegungen unter Nr. 5.1 entsprechend.

Sind nach Nr. 3 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf (wesentlich geänderte Gebäude nach § 13 Abs. 2 EnEV) zu erstellen, gilt Nr. 2.2 entsprechend.

5.2.2 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nach § 9 EnEV

Für die Einhaltung der Anforderungen ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich. Hierzu wird auf den Anreiz der betriebskostenmäßigen Vorteile der Durchführung energiesparender Maßnahmen für die Nutzerin oder den Nutzer des Gebäudes hingewiesen, weil sich die in § 9 EnEV geforderten Maßnahmen entsprechend der Begründung zur EnEV als Ergebnis der von der Bundesregierung veranlassten Untersuchungen im Rahmen ihrer Lebensdauer amortisieren und somit die Forderung nach § 4 Abs. 2 Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3001), erfüllt ist.

Auf die geforderte Außerbetriebnahme von Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, hat der Bezirksschornsteinfegermeister unter Hinweis auf die in § 9 Abs. 1 und 2 EnEV genannten Bedingungen frühzeitig beratend hinzuwirken.

Der nach Maßgabe der EnEV notwendige Austausch einer vor 1978 errichteten Anlage besteht unabhängig von der Einhaltung abgastechnischer Grenzwerte nach der 1. BImSchV.

In diesen Fällen und auch bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei denen die genannten Anforderungen nach § 9 Abs. 4 EnEV erst bei Eigentümerwechsel greifen, sollte möglichst eine Energieanstoßberatung durchgeführt werden. Diese kann zum Beispiel der Bezirksschornsteinfegermeister aufgrund seiner Kenntnis der Liegenschaft und der vorhandenen Feuerungsanlage produktneutral nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 557) zur Überzeugung der Gebäudeeigentümer durchführen. Umfassende Energieberatungen können auch von den Energieberatern des Fachhandwerks, den Fachingenieuren, den Nachweisberechtigten für Wärmeschutz oder den Bauvorlageberechtigten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden. Vorerst wird im Vertrauen auf die Beratungserfolge auf eine zusätzliche bauaufsichtliche Kontrolle zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Nachrüstung verzichtet. Sollten die Erhebungen der genannten Fachberater hier zu negativen Ergebnissen kommen, müssen zum erfolgreichen Vollzug der EnEV zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Beim Austausch und der Installation von Feuerstätten oder anderen Wärmeerzeugern gelten die Festlegungen unter Nr. 5.1.2 entsprechend.

6. Ausnahmen und Befreiungen

Zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach den §§ 16 und 17 EnEV ist entsprechend § 63 Abs. 1 HBO die Bauaufsichtsbehörde. Sie entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

Eine unbillige Härte im Sinne von § 17 EnEV ist zum Beispiel eine Maßnahme für bestehende Gebäude, wenn die Unwirtschaftlichkeit für dieses Gebäude zweifelsfrei nachgewiesen wird.

Die Bauaufsichtsbehörden können verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 EnEV durch einen Nachweis, der auch umfangreiche Berechnungen beinhalten kann, einer nachweisberechtigten Person für Wärmeschutz begründet.

Werden bei Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 EnEV neue Bauprodukte entsprechend § 19 Abs. 1 HBO bzw. neue Bauarten und Technologien entsprechend § 20 HBO verwendet oder angewandt, sind diese nach dem zweiten Absatz unter Nr. 4 dieses Erlasses zu behandeln.

7. Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige nach § 76 Abs. 5 HBO bestimmte Behörde.

8. Der Erlass tritt am 31. März 2009 außer Kraft.

Wiesbaden, 14. April 2003

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

.

Hinweise für die Verwendung energetischer Kennwerte für den Nachweis nach Energieeinsparverordnung  Anlage 1
zum Erlass vom 14. April 2003
Az.: VI 2- 64 b 18/03 - 1/03

Für Aufstellerinnen und Aufsteller von Nachweisen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) gelten folgende Hinweise:

1. Problemstellung

Nach § 3 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV und nach § 8 EnEV in Verbindung mit Anhang 3, Tabelle 1 EnEV sind Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfes, des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. Die dazu in der Energieeinsparverordnung in Bezug genommenen Berechnungsnormen (zum Beispiel DIN EN 832, DIN V 4108-6, DIN EN ISO 6946 u. a.) benötigen als Eingangswerte energetische Kennwerte für die einzelnen Bauprodukte. Dies sind nach den, vorgenannten Normen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit und der Wärmedurchlasswiderstände für Baustoffe und -konstruktionen sowie Bemessungswerte für Wärmedurchgangskoeffizienten von Verglasungen, Fenster und Fenstertüren einschließlich Rahmen. Für eine Reihe von Baustoffen, die nicht durch Bauproduktnormen beschrieben sind, können solche Werte DIN EN 12524 entnommen werden. Für die für den baulichen Wärmeschutz im Bauwesen relevanten Produkte (Mauerwerk, Dämmstoffe, Verglasungen etc.) müssen diese Werte aus nationalen oder europäischen Produktnormen hergeleitet werden. Diese Aufgabe übernimmt in Deutschland DIN V 4108-4: 2002-02. Für Bauprodukte, die von den technischen Regeln abweichen, können wärmeschutztechnische Kennwerte allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen entnommen oder nach bauaufsichtlichen Regelungen gemäß Bauregelliste a ermittelt werden. Bestehende Rechenwerte für Nachweise nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) müssen für Nachweise nach der Energieeinsparverordnung auf Bemessungswerte umgerechnet werden. Hierzu sind die nachfolgenden Hinweise für die Verwendung von Kennwerten nach bauaufsichtlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsregelungen zu beachten.

2. Hinweise für die Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung

Die für die Berechnungen des Jahres-Heizwärmebedarfs, des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der Wärmedurchgangskoeffizienten notwendigen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit und der Wärmedurchlasswiderstände für Baustoffe und -konstruktionen sowie der Bemessungswerte für Wärmedurchgangskoeffizienten für Verglasungen, Fenster und Fenstertüren einschließlich Rahmen sind DIN V 4108-4: 2002-02 "Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte" und DIN EN 12 524: 2000-07 "Baustoffe und -produkte, Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte" zu entnehmen. Bei der Verwendung von werksmäßig nach einer harmonisierten europäischen Norm hergestellten Wärmedämmprodukten dürfen nur die Bemessungswerte der Kategorie II in Tabelle 1 a der Norm DIN V 4108-4: 2002.102 angewendet werden.

Gleiches gilt für die Verwendung von Bemessungswerten für den Nachweis der Gleichwertigkeit nach Anhang 5 Nr. 3 EnEV bei der Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände für die Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen.

Darüber hinaus können Bemessungswerte verwendet werden, die auf der Grundlage technischer Regelungen der Bauregelliste a Teil 1 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises ermittelt wurden.

Das betrifft insbesondere die Richtlinien über Mehrscheibenisolierglas (MIR), Türen und Tore ( TüToR), Fenster und Fenstertüren ( FenTüR), Rahmen für Fenster und Türen ( RaFenTüR) sowie des Verfahrens zur Ermittlung eines alternativen Bemessungswerts der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk. Bemessungswerte aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall oder Bemessungswerte für Bauprodukte nach europäischen technischen Zulassungen können ebenfalls verwendet werden.

Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, der Wärmedurchlasswiderstände sowie der Wärmedurchgangskoeffizienten, die für den Nachweis nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) vorgesehen waren und in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) festgelegt worden sind, können als Bemessungswerte für die Berechnungen nach Energieeinsparverordnung weiter verwendet werden.

Die bisher nach den Richtlinien über Mehrscheiben-Isolierglas der Bauregelliste a Teil 1 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ermittelten Rechenwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Verglasungen können ohne Korrekturen als Nennwerte U für die Berechnungen nach Energieeinsparverordnung verwendet werden. Der Gesamtenergiedurchlassgrad nach der gleichen Richtlinie kann als Bemessungswert für die Berechnung nach Energieeinsparverordnung weiter verwendet werden, wenn er um 0,02 erhöht wird.

Rechenwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren, die für den Nachweis nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) vorgesehen waren und nach DIN 52619-1: 1982-11 durch Messung ermittelt wurden, können als Bemessungswerte des Wärmedurchgangskoeffizienten weiter verwendet werden, wenn ihr Wert um 0,2 W/(m2 ⋅ K) erhöht wird.

Wärmedurchgangskoeffizienten für Rahmen von Fenster und Türen, die nach DIN 52619-3:1985-02 ermittelt wurden, können als Einzelwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten für die Berechnungen nach Energieeinsparverordnung verwendet werden, wenn ihr Wert um 0,2 W/(m2 ⋅ K) erhöht wird. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Rahmens ist in Abhängigkeit der v. g. Einzelwerte nach DIN V 4108-4: 2002-02, Tabelle 7, zu bestimmen. Ist als Kennwert nach bauaufsichtlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsregelungen nur eine Rahmenmaterialgruppe nach DIN V 4108-4: 1998-10, Tabelle 2 angegeben, können folgende Bemessungswerte des Wärmedurchgangskoeffizienten des Rahmens verwendet werden:

Die bisher nach der Richtlinie über Rollladenkästen der Bauregelliste a Teil 1 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ermittelten Rechenwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten für Rollladenkästen können als Bemessungswerte des Wärmedurchgangskoeffizienten verwendet werden. Ist in bestehenden Übereinstimmungsnachweisen nur die Einhaltung der Mindestbedingungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) bestätigt, so kann ohne weiteren Nachweis der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten mit U = 0,6 W/(m2 × K) angesetzt werden.

.

  Anlage 2
zum Erlass vom 14. April 2003
Az.: VI 2-64b 18/03-1/03

Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung - 1. Teil

Der Bund hat aufgrund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3001), die "Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)" erlassen (BGBl. I 2001 S. 3085 ff.). Die Energieeinsparverordnung ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten.

Um im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Baumusterkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die die in den Ländern eingehenden Anfragen mit allgemeinem Interesse beantworten soll.

Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten.

Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt eingerichtet.

Die nachfolgend abgedruckten Anfragen und deren Antworten sind zum 12. April 2002 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden:

Auslegung zu § 3 Abs. 2 Verwendung der genauen Heizzeit im Rechenverfahren

Frage:

Muss bei Nachweisberechnungen mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 die genau ermittelte Heizzeit in die weiteren Berechnungen nach DIN V 4701-10 übernommen werden?

Antwort:

  1. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV verweist auf die Rechenverfahren für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 1.
  2. Weder die EnEV (Anhang 1, Nr. 2.1) noch die angesprochenen Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 verlangen, dass eine Übernahme der genau ermittelten Heizzeit nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 erfolgen muss.
    Vielmehr sind alle Verfahren (baulich: Heizperiodenverfahren, Monatsbilanzverfahren; anlagentechnisch: Diagrammverfahren, Tabellenverfahren, genaues Verfahren) miteinander kombinierbar. Abstriche werden nicht gemacht. Dies bedeutet auch, dass die pauschale Heizzeit von 185 Tagen ohne weiteren Nachweis angewendet werden darf. Im Heizperiodenverfahren und im Diagrammverfahren ist eine Heizzeit von 185 Tagen ohnehin standardmäßig unterstellt. Da alle Verfahren miteinander kombinierbar sein sollen, ist eine Einschränkung überflüssig.
  3. Einer Benutzung der durch genaue Rechenverfahren ermittelten Heizzeit in den Verfahren nach DIN V 4701-10 steht jedoch nichts im Wege.
    Der Planer kann hier frei entscheiden.
weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion