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AVV-EnEff - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
Vom 18. Januar 2017
(BAnz AT vom 24.01.2017 B1aufgehoben 19)
Zur Nachfolgeregelung:
AVV-EnEff- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen
Archiv: 2008
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen" vom 17. Januar 2008 (AVV-EnEff) mit der ersten Änderung vom 18. Januar 2012 und der zweiten Änderung vom 16. Januar 2013 ist am 23. Januar 2017 außer Kraft getreten.
Mit Datum vom 24. Januar 2017 erfolgte die Bekanntmachung der AVV-EnEff vom 18. Januar 2017 im Bundesanzeiger (BAnz AT 24. Januar 2017 B1). Damit sind auch weiterhin in der Beschaffung Aspekte der Energieeffizienz im Vergabeverfahren zu beachten.
Zusätzlich zu den bisherigen Vorschriften sind jetzt auch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 und das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung mit Beschluss vom 30. März 2015 zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Zuschlagsentscheidung können wie bisher neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Nutzungskosten (insbesondere die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte), die Wartungskosten und die Kosten am Ende der Nutzungsdauer (Lebenszykluskostenprinzip) Berücksichtigung finden. Dabei können (neu) auch die Kosten, die durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen, berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Umwelt-, insbesondere Energieeffizienzaspekte, als Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Dienststellen des Bundes nach der Vergabeverordnung ( VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) und der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil a ( VOB/A), Teil B ( VOB/B) - Ausgabe 2016 - vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, AT 01.04.2016 B1) (Abschnitt 2 Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU [VOB/a - EU]) sind zur Sicherstellung des höchsten Energieeffizienzniveaus der zu beschaffenden Leistung sowie zur einheitlichen Anwendung von § 67 VgV und § 8c EU VOB/a die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie die beiliegenden Leitlinien zu beachten.
(2) Gleiches gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Dienststellen des Bundes nach der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a ( VOL/A), Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) (Abschnitt 1) und der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil a ( VOB/A) - Ausgabe 2016 - vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) (Abschnitt 1) bzw. den Nachfolgevorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB).
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist vor Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Ausführungsbestimmungen für seinen Geschäftsbereich Ausnahmen von dieser Verwaltungsvorschrift erlauben, soweit dies für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erforderlich ist.
(1) Im Rahmen der Bedarfsanalyse sowie bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB; § 7 VOL/A), sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen. Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten sind dabei die Anforderungen
(2) Soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, sind im Rahmen der Eignungskriterien (§ 122 GWB; §§ 6 EU ff. VOB/A; § 6 VOL/A), der Zuschlagskriterien (§ 127 GWB; § 16d EU Absatz 2 VOB/A; § 16 Absatz 8 VOL/A) und der Ausführungsbedingungen (§ 128 GWB) umwelt- und energieeffizienzbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
(3) Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Zuschlagsentscheidung sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Nutzungskosten (insbesondere die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte), die Wartungskosten und die Kosten am Ende der Nutzungsdauer zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). Die Kosten, die durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen, sind nach Maßgabe des § 59 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 VgV zu berücksichtigen.
Die Vorgaben des Artikels 2 werden konkretisiert durch die als Anlage beigefügten "Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen", die Teil dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Mit dem Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung von
Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen | Anlage |
1 Grundsätze
Dem öffentlichen Beschaffungswesen kommt eine Leitfunktion bei der Vermeidung und Verringerung von Umweltbelastungen zu. Das geltende Vergaberecht bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Berücksichtigung von Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekten, die sich auch gegenseitig ergänzen können.
2 Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
2.1 Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens sind stets eine detaillierte Bedarfsanalyse und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 BHO in Verbindung mit Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO in Verbindung mit der "Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" des Bundesministeriums der Finanzen durchzuführen. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient als Planungsinstrument und für die spätere Erfolgskontrolle. Insbesondere im Ergebnis der vorangegangenen Bedarfsanalyse ist zu entscheiden, durch welche Produkte oder Dienstleistungen die aus Wirtschaftlichkeits-, Umwelt- und vor allem Energieeffizienzsicht beste Problemlösung erreicht werden kann. Das Vergabeverfahren beginnt erst danach.
Die öffentlichen Auftraggeber können - unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung - selbst darüber entscheiden, welche Produkte und Dienstleistungen sie beschaffen möchten, um den Bedarf wirtschaftlich zu decken (Leistungsbestimmungsrecht). Unter dieser Prämisse kann ein Leistungsgegenstand gewählt werden, der Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte in besonderem Maße berücksichtigt.
2.2 Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Beschaffung umweltfreundlicher, insbesondere energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ist die Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabeunterlagen, in der der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand der Beschaffung bestimmt. Die Leistung sollte durch den Auftraggeber so beschrieben werden, dass Anbieter möglichst viel Spielraum haben, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen anzubieten.
2.2.1 Funktionale Leistungsbeschreibungen
Hierzu eignen sich insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen, in denen die Leistung durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten Anforderungen beschrieben werden. Beschrieben werden somit nicht die konstruktiven Details des Produkts oder der Dienstleistung, sondern die gewünschte Funktionalität - also das Ergebnis.
2.2.2 Technische Anforderungen
In die Leistungsbeschreibung können durch Verwendung technischer Anforderungen, die auch in Umweltzeichen definiert sind, Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzaspekte einfließen (§ 31 Absatz 3 Satz 1 VgV beziehungsweise § 7a EU Absatz 6 VOB/A).
Von besonderer Bedeutung sind nach der Zielsetzung dieser Leitlinien Anforderungen, die der Realisierung energiepolitischer Ziele und dem Klimaschutz dienen. Mit den technischen Anforderungen sollen die umweltfreundlichsten und insbesondere am Markt erhältlichen Produkte und Dienstleistungen ermittelt und damit ein hohes Anspruchsniveau gewährleistet werden.
Es können zum Beispiel die Anforderungen der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie des Blauen Engels, des Europäischen Umweltzeichens, des Energy Stars oder anderer gleichwertiger Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz für die Aufstellung von Energieeffizienzkriterien herangezogen werden.
2.2.3 Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung
Nach § 31 Absatz 3 VgV und § 7a EU Absatz 1 Nummer 2 VOB/a können auch Merkmale des Auftragsgegenstands berücksichtigt werden, die unter anderem Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen. Das gilt auch dann, wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. So kann zum Beispiel in der Beschreibung des Auftragsgegenstands "Strom aus erneuerbaren Energiequellen" genannt werden.
2.2.4 Keine unzulässige Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produkte
In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte (z.B. Markennamen), typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt (§ 31 Absatz 6 VgV; § 7 EU Absatz 2 Satz 1 VOB/A).
Derartige Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig" (§ 31 Absatz 6 VgV; § 7 EU Absatz 2 Satz 2 VOB/A). Für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich dies aus § 7 Absatz 4 VO LJA.
2.2.5 Anforderungen zum Energieverbrauch
In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden (§ 67 Absatz 2 VgV; § 8c EU Absatz 2 VOB/A):
In den Vergabeunterlagen sind von den Bietern konkrete Angaben zum Energieverbrauch zu fordern, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig (§ 67 Absatz 3 Nummer 1 VgV; § 8c EU Absatz 3 Nummer 1 VOB/A).
In geeigneten Fällen ist darüber hinaus von den Bietern eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder einer vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zu fordern (§ 67 Absatz 3 Nummer 2 VgV; § 8c EU Absatz 3 Nummer 2 VOB/A). Hierzu dürfen weitere Erläuterungen von den Bietern gefordert werden (§ 67 Absatz 4 VgV).
2.3 Eignungskriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Normen für das Umwelt- und Energiemanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind (§ 49 VgV; § 6c EU VOB/A).
Geeigneter Nachweis ist die Zertifizierung nach europäischen oder internationalen Normen wie zum Beispiel:
Gleichwertige Nachweise für kleine und mittlere Unternehmen, die deren besondere Situation berücksichtigen, sind Energiemanagementsysteme, die den Anforderungen nach dem Standard DIN EN 16247-1 (Merkmale und Anforderungen an ein Energieaudit) entsprechen.
2.4 Zuschlagskriterien
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 127 Absatz 1 GWB in Verbindung mit § 58 Absatz 1 VgV bzw. § 16d EU Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 VOB/A). Maßgebend sind dabei neben dem Preis oder den Kosten (Lebenszykluskosten) die für die Wertung der Angebote vorgegebenen qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien. Umwelt-, insbesondere Energieeffizienzaspekte sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie in Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen (§ 58 Absatz 2 VgV; § 16d EU Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 VOB/A).
2.4.1 Lebenszykluskosten
Eine Berechnung der Kosten, die den gesamten Lebenszyklus erfasst, also auch langfristig niedrige Betriebskosten mit einbezieht, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine Betrachtung, in der die reinen Investitionskosten ausschlaggebend sind. Dies ist insbesondere bei energieverbrauchsrelevanten Geräten von Bedeutung.
Beispielsweise weisen energieeffiziente elektronische Geräte oder Energiesparlampen oft höhere Kosten bei der Anschaffung auf; wegen der niedrigeren Kosten während der Nutzungsphase werden diese Mehrkosten aber in der Regel amortisiert oder sogar überkompensiert.
Die Berechnung der Lebenszykluskosten umfasst nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 und 3 VgV bzw. § 16d EU Absatz 2 Nummer 5 VOB/A:
Die Berechnung der externen Kosten (Nummer 5) muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die allen interessierten Beteiligten zur Verfügung stehen. Die von den Unternehmen hierzu angeforderten Daten müssen sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht mit angemessenem Aufwand bereitstellen lassen. Externe Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.
2.4.2 Angabe und Gewichtung der Zuschlagskriterien
Alle Zuschlagskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt und gewichtet bzw. (wenn eine Gewichtung nicht möglich ist) in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden (§ 58 Absatz 3 VgV; § 16d EU Absatz 2 Nummer 2 VOB/A). Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien, die in der Auftragsbekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen genannt wurden, herangezogen werden.
Der Aspekt der Energieeffizienz ist als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (§ 67 Absatz 5 VgV; § 8c EU Absatz 4 VOB/A).
2.5 Ausführungsbedingungen
Der öffentliche Auftraggeber soll von den Bietern ein umweltfreundliches, insbesondere energieeffizientes Verhalten bei der Ausführung des Auftrags fordern, solange es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen (§ 128 Absatz 2 GWB). Allgemeine Anforderungen an das Verhalten oder die Unternehmenspolitik des Auftragnehmers sind dagegen unzulässig.
Bei Lieferleistungen können als umweltfreundliche und insbesondere energieeffizienzbezogene Ausführungsbedingungen in geeigneten Fällen zum Beispiel Bedingungen an die umweltfreundliche Verpackung sowie an die Rücknahme von Abfall bzw. von Geräten nach Beendigung der Nutzungszeit geknüpft werden.
2.6 Zulassung von Nebenangeboten
Nebenangebote (§ 35 VgV; § 8 EU Absatz 2 Nummer 3 VOB/A) sind im Falle einer verstärkt konstruktiven Leistungsbeschreibung herkömmlicher Lösungen eine gute Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Varianten in das Verfahren einzubeziehen, zum Beispiel Produkte, die besonders wenig Energie verbrauchen oder die für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet sind. Öffentliche Auftraggeber sollten daher soweit möglich und sinnvoll Nebenangebote zulassen.
2.7 Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen sind bei Auftragswerten, die die EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen der Straßenfahrzeuge nach Maßgabe der Vorgaben des § 68 VgV sowie Anlagen 2 und 3 zu § 68 VgV zu berücksichtigen.
3 Hilfestellungen
Praktische Hilfestellungen und Beispiele, die öffentlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffung erleichtern sollen, stehen u. a. in Form von Leitfäden und online abrufbaren Informationssystemen zur Verfügung.
Eine Übersicht mit Kurzinformationen zu einigen solchen Angeboten findet sich:
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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