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Regelwerk, Energienutzung

Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Vom 2. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 82 vom 07.12.2021 S. 5126)
Gl.-Nr.: 754-22-13



Archiv: 2009

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.

(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

  1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
  2. nur deshalb Abfälle sind, weil
    1. sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
    2. sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
    3. sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.

Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(4) Bewaldete Flächen sind:

  1. Primärwälder,
  2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
  3. sonstige naturbelassene Flächen,
    1. die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
    2. auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
    3. auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.

(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(8) Biomasse

  1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder
  2. sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

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