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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023 und zur Änderung und Aufhebung von Zuständigkeitsbestimmungen hinsichtlich Aufgaben nach dem landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrecht
- Thüringen -
Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 212)
Aufgrund des § 23 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ( GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),
Artikel 1
ThürGAPVO 2023 - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2022 (GVBl. S. 326), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. Artikel 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"8. dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für den Vollzug der in den Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist und soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. Zahlstelle EGFL/ELER nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht aufgrund anderweitiger Rechts- oder Verwaltungsvorschriften andere Behörden zuständig sind," |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
außer Kraft.
ID: 231333
ENDE |
(Stand: 06.07.2023)
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