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ThürErVO - Thüringer Erosionsschutzverordnung
Thüringer Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
- Thüringen -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 30.12.2015 S. 240; 19.06.2018 S. 343 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 13.06.2023 S. 212aufgehoben)
Archiv: 2010
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (Agrar Zahl-VerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Argar ZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen 18a
(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung werden die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen Thüringens durch Wasser und Wind ermittelt. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock wird eine Gefährdungsklasse festgelegt.
(2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach der Anlage maßgeblich. Eine neue Zuordnung ist von den Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.
(3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen CCWasser 1 und CCWasser 2 erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
(4) Die landwirtschaftlichen Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen, das gesamte Gebiet Thüringens darstellenden Karte im Sinne eines Erosionskatasters bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Diese Karte und die entsprechenden Daten sind in digitaler Form auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie bei den zugehörigen Zweigstellen von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
§ 2 Abweichende Anforderungen 18a
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
(2) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Befreit wird, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks eine Bewirtschaftungseinheit (Feldstück) bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum 15. Juli eines jeden Jahres bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Befreiung beantragt hat.
(3) Die Befreiung nach Absatz 2 erstreckt sich ausschließlich auf die von dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
§ 3 Unterrichtung der Betriebsinhaber 18 18a
Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Agrarzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Agrar ZahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 6 Abs. 2 bis 4 Agrar-ZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahrens für Beihilfen, Prämien und Zuweisungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Erosionsschutzverordnung vom 30. August 2010 (GVBl. S. 305) außer Kraft.
Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 18a (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1) |
Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von
Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 197081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005).
1. Verwendete Eingangsdaten
Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format:
2. Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren
2.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor)
Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus, Skelett, Aggregatgröße und Wasserdurchlässigkeit gemäß den Werten der Tabellen 4 bis 8 der DIN 19708 bestimmt.
2.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor)
Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet.
Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel:
S = -1,5 + {17/(1 +e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.
2.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor)
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,0958 x NJ - 3,46 berechnet.
3. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
Fußnoten:
1) Alle DIN im Beute-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
ENDE |
(Stand: 06.07.2023)
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