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Regelwerk

SBodSchG - Saarländisches Bodenschutzgesetz
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

- Saarland -

Vom 20. März 2002
(Amtsbl. Nr. 27 vom 31. Mai 2002 S. 990; 19.09.2006 S. 1694 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 09.10.2024 S. 854 24)



1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Pflichten der öffentlichen Hand 07 07
(zu § 21 Abs. 1 BBodSchG)

(1) Die Behörden des Landes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz- BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(2) Sie haben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Bei Planungsvorhaben, behördlichen Gestattungen und Maßnahmen sowie sonstigen Vorhaben ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind.

(4) Die öffentliche Hand teilt der Bodenschutzbehörde ihr bekannte Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz), Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz), Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz) mit.

§ 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht, Auf- oder Einbringen von Material 07 24
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3, §§ 11 und 21 Abs. 1 BBodSchG)

(1) Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über

zur Kenntnis gelangen.

Sie haben der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Meßstellen zu gestatten.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung müssen die nach § 7 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtigen das Auf- oder Einbringen von Material nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, 5, 6 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

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