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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bodenschutzgesetzes
- Saarland -
Vom 9. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 14.11.2024 S. 854)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Bodenschutzgesetzes
Das Saarländische Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
§ 2 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden in der Überschrift nach dem Wort "Untersuchungsrecht" die Wörter ", Auf- oder Einbringen von Material" eingefügt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung müssen die nach § 7 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtigen das Auf- oder Einbringen von Material nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, 5, 6 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Volumen von mehr als 600 Kubikmetern der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahmen unter Angabe der Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme anzeigen, es sei denn, die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (15.11.2024) in Kraft.
ID 242677
ENDE |
(Stand: 19.11.2024)
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