Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bodenschutzgesetzes
- Saarland -

Vom 9. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 14.11.2024 S. 854)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Bodenschutzgesetzes

Das Saarländische Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

§ 2 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden in der Überschrift nach dem Wort "Untersuchungsrecht" die Wörter ", Auf- oder Einbringen von Material" eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung müssen die nach § 7 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtigen das Auf- oder Einbringen von Material nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, 5, 6 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Volumen von mehr als 600 Kubikmetern der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahmen unter Angabe der Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme anzeigen, es sei denn, die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (15.11.2024) in Kraft.

ID 242677

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion