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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1496 zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz
des Bodens im Saarland

Vom 20. März 2002
(Amtsbl. Nr. 27 vom 31.05.2002 S.990)


Artikel 1
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG)

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz ( SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Fuenfte Teil mit den §§ 34 bis einschließlich 38 aufgehoben; der bisherige Sechste Teil wird Fuenfter Teil und die §§ 39 bis 48 werden die §§ 34 bis 43.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort "Ressourcen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und die Erfassung, Bewertung und Überwachung von Altlasten" gestrichen.

3. Der Fuenfte Teil mit den §§ 34 bis 38 wird aufgehoben.

Fuenfter Teil
Altlasten

§ 34 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlastenverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit die Besorgnis besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Tiere und Pflanzen, Gewässer, die Bodenfunktionen und den Naturhaushalt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen werden.

(2) Altablagerungen sind

  1. verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze mit kommunalen oder gewerblichen Abfällen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden,
  2. stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen, auch in Verbindung mit Bergematerial und Bauschutt,
  3. sonstige Flächen, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.

(3) Altstandorte sind

  1. Grundstücke stillgelegter Anlagen und Nebeneinrichtungen,
  2. Grundstücke mit nicht mehr verwendeten Leitungs- und Kanalsystemen,
  3. sonstige Betriebsflächen und Grundstücke aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft oder öffentliche Einrichtungen, in denen oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im Einzelfall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Entscheidung des Landesamtes für Umweltschutz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

§ 35 Erfassung altlastenverdächtiger Flächen, Anzeige- und Mitteilungspflicht

(1) Das Landesamt für Umweltschutz führt Erhebungen zur Erfassung altlastenverdächtiger Flächen durch.

(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über

  1. Lage, Größe und Zustand der Altablagerungen und Altstandorte,
  2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtung
  3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  4. Umwelteinwirkungen, einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altablagerungen und Altstandorten ausgehen oder zu besorgen sind,
  5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altablagerungen und Altstandorte und ihrer Umgebung,
  6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie
  7. die sonstigen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der EVS teilen dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen.

(5) Bei der Erfassung der altlastenverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich auf Anordnung des Landesamtes für Umweltschutz, mitzuwirken:

  1. Inhaber von Anlagen auf Flächen nach § 34 Abs. 3, ihre Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, soweit die Verunreinigungen durch diese Anlage verursacht worden sein können,
  2. der Ablagerer, der Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolger bei Flächen nach § 34 Abs. 2,
  3. sonstige Verursacher der Verunreinigungen, wenn ,von ihnen wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen können,
  4. sonstige Personen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit trifft,
  5. der Grundstückseigentümer sowie ehemalige Grundstückseigentümer.

(6) Der zur Anzeige oder Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft unter den in § 40 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Voraussetzungen verweigern.

§ 36 Kataster

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