Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

SAWG - Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Saarland -

Vom 26. November 1997
(Amtsbl. 1997 S. 1352; 2001 S. 2158, 2182; 20.03.2002 S. 990 02; 12.06.2002 S. 1414; 15.02.2006 S. 474 06; 15.03.2006 S. 602 06a; 19.09.2006 S. 1694 06b; 12.09.2007 S. 2026 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 11.03.2009 S. 679 09; 16.07.2014 S. 326 14; 30.11.2018 S. 1150 16; 23.10.2018 S. 800 18; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2128-2


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 06 14

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele des Gesetzes 02 14

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

(2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  2. Recycling,
  3. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  4. Beseitigung.

Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand 07a 14

(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling her gestellt sind,
  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  4. langlebig und reparaturfreundlich sind,
  5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  6. sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.

Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.

(3) Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken. Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, daß Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird. Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.

§ 4 Pflichten der Allgemeinheit 06 14

(1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung ist sicherzustellen, daß die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion