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Regelwerk, Boden/Altlasten

LESchVO NRW - Landeserosionsschutzverordnung NRW
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. August 2023
(GV.NRW vom 28.08.2023 S. 1060)



Archiv: 2010, 2015

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Flächen gemäß § 2 und § 3 Ackerbau betreiben, Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen und deshalb für die Dauer des Bezugs dieser Zahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

§ 2 Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen KWasser1, KWasser2und KWinderfolgt auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein.

§ 3 Zuordnung der Feldblöcke zu Erosionsgefährdungsklassen

(1) Die Feldblöcke als Referenzparzellen nach der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) werden Erosionsgefährdungsklassen zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch alle Rasterzellen bestimmt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldblockgrenzen liegen. Ein Feldblock kann gleichzeitig einer Wasser- und einer Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 1 der Tabelle in Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (K*S*R) für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Ein Feldblock wird der Winderosionsgefährdungsklasse KWindzugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist ein Feldblock nach Satz 1 der Winderosionsgefährdungsklasse KWindzugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem jeweils aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom Dezember 2022 maßgeblich. Änderungen von Feldblockgrenzen sowie Aktualisierungen des digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen werden jeweils zum 15. Dezember eines Jahres für die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen berücksichtigt.

(6) Die den Erosionsgefährdungsklassen zugeordneten Feldblöcke werden als Gebiete auf der Grundlage der Feldblockgrenzen nach Absatz 5 Satz 1 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:350.000 in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt.

(7) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind

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(Stand: 04.09.2023)

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