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Abbau von Bodenschätzen
Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen
- Niedersachsen -
Vom 3. Januar 2011
(Nds. MBl. Nr. 3 vom 20.01.2011 S. 41; 11.05.2016 S. 609 16aufgehoben)
RdErl. d. MU v. 3.1.2011 - 54-22442/1/1 -
- VORIS 28100 -
- Im Einvernehmen mit dem MS -
1. Bei der Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen ist der "Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen" zu beachten. Durch diesen Leitfaden werden insbesondere die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Anforderungen präzisiert und der Verfahrensablauf dargestellt. Neben Anforderungen gemäß diesem Leitfaden können fachliche Anforderungen nach anderen Rechtsgebieten, insbesondere aus Gründen des Gewässerschutzes und des Baurechts, notwendig sein. Die Neufassung des Leitfadens wird in der Anlage bekannt gemacht; sie ist auch auf der Internetseite des MU (www.umwelt-niedersachsen/Themen/Bodenschutz und Altlasten/Bodenabbau) abrufbar.
2. 16 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Hinweise auf weitere Arbeitsgrundlagen (Quellen)
Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/2003)
10 Empfehlungen des Initiativkreises "Konfliktbewältigung beim Bodenabbau", Herausgeber: Unternehmerverbände Niedersachsen e. V., Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Landkreistag, November 2000
1. Verfahren und Zuständigkeiten
(1) Das für ein Bodenabbauvorhaben vorgeschriebene Zulassungsverfahren und die jeweils zuständige Behörde ergeben sich aus der Anlage 1. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf die Verfahren für die naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung, die wasserrechtliche Plangenehmigung und die wasserrechtliche Planfeststellung. Diese Verwaltungsakte werden zusammenfassend als "Zulassungen" bezeichnet. Abweichungen für die wasserrechtliche Planfeststellung sind besonders angesprochen. Die im Hinblick auf ein faktisches Vogelschutzgebiet geltenden Besonderheiten werden hier nicht behandelt.
(2) Ist mit dem Abbau von Bodenschätzen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) verbunden, bedarf der Ausbau nach wasserrechtlichen Vorschriften grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Das Planfeststellungsverfahren ist mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verbinden, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) genannten Schutzgüter haben kann (vgl. auch § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - NUVPG). Ist dies nicht der Fall, kann der Bodenabbau nach § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auch ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung).
(3) Die Pflicht zur Planfeststellung oder Plangenehmigung besteht nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. In diesem Fall besteht - sofern nicht andere Zulassungspflichten vorrangig sind (vgl. Anlage 1) - eine Genehmigungspflicht nach den § § 8 ff. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( NAGBNatSchG).
(4) Die wasserrechtliche Planfeststellung und die wasserrechtliche Plangenehmigung ersetzen alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen oder Zulassungen einschließlich der naturschutzrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 und § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG). Dies gilt auch für die nach dem NAGBNatSchG erforderliche Bodenabbaugenehmigung (für die Plangenehmigung vgl. dazu § 109 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG).
2. Auskunft und Beratung vor der Antragstellung
2.1 Allgemeine Auskunft und Beratung
Die untere Naturschutzbehörde und die untere Wasserbehörde erteilen Auskunft über Ablauf und Inhalt des Zulassungsverfahrens und über die den Beteiligten im Verfahren zur Erteilung einer Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Soweit sie nicht selbst für die Zulassung zuständig sind, verweisen sie den zukünftigen Antragsteller an die zuständige Behörde. Die Zulassungsbehörde bietet dem zukünftigen Antragsteller ein Beratungsgespräch an. Anlage 5 enthält eine Übersicht zur Orientierung über den zeitlichen Ablauf der Maßnahmen vor der Antragstellung.
2.2 Beratungsgespräch
2.2.1 Zweck des Beratungsgesprächs
Das Beratungsgespräch dient dazu, mit dem zukünftigen Antragsteller zu erörtern,
2.2.2 Beteiligte am Beratungsgespräch
Wünscht der zukünftige Antragsteller ein Beratungsgespräch, so ist dieses zügig (möglichst innerhalb von sechs Wochen) zu führen. Hierzu können andere Behörden und Dritte hinzugezogen werden. Mit dem zukünftigen Antragsteller ist vorab zu klären, wer zu dem Gespräch eingeladen werden soll und in welcher Anzahl die erforderlichen Unterlagen nach Nummer 2.2.3 bereitzustellen sind. Es bietet sich an, Fachbehörden, Gemeinden, Vertreter der Wirtschaft und anerkannte Naturschutzvereinigungen ( § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 38 NAGBNatSchG) zu beteiligen.
2.2.3 Unterlagen für das Beratungsgespräch
(1) Der zukünftige Antragsteller stellt vier Wochen vor dem Beratungsgespräch (Eingang bei der Zulassungsbehörde) folgende Unterlagen in ausreichender Anzahl zur Verteilung zur Verfügung:
(2) Die Zulassungsbehörde sorgt dafür, dass diese Unterlagen des zukünftigen Antragstellers sowie die der Zulassungsbehörde selbst vorliegenden oder von anderen Behörden eingeholten Unterlagen eine Woche vor dem Beratungsgespräch den Beteiligten zur Verfügung stehen.
2.2.4 Entscheidung über die Erforderlichkeit einer UVP
Soweit es einer Einzelfallentscheidung über die Durchführung einer UVP bedarf, trifft die Zulassungsbehörde vor dem Beratungsgespräch die Entscheidung über die Erforderlichkeit der UVP ( § 6 NUVPG). Die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer UVP ist in den Akten unter Angabe der Gründe festzuhalten. Bei negativem Ergebnis der Einzelfallprüfung, d. h., wenn eine UVP-Pflicht auf Grundlage der Einzelfallprüfung nicht gegeben ist, ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.
2.2.5 Ortsbesichtigung
Soweit zweckdienlich soll im Rahmen des Beratungsgesprächs eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden.
2.2.6 Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen
(1) Das Beratungsgespräch mit dem zukünftigen Antragsteller ist inhaltlich darauf zu beziehen, welche naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen, raumordnerischen und sonstigen öffentlichen Belange für die Zulassung des Vorhabens beachtet werden müssen. Der zukünftige Antragsteller ist auf die Vorschriften der Eingriffsregelung (§ § 13 bis 19 BNatSchG und § § 5 bis 7 NAGBNatSchG) und die Schädigungs- und Störungsverbote ( § 44 BNatSchG) hinzuweisen.
(2) Der zukünftige Antragsteller ist auf
hinzuweisen, soweit sie für die Zulassung des Abbauvorhabens von Bedeutung sein können (vgl. Nummer 6.9).
(3) Sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind mit dem zukünftigen Antragsteller Inhalt und Umfang der Unterlagen über die Umweltauswirkungen zu besprechen, die nach § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG beizubringen sind. Außerdem sind entsprechend dem Planungsstand der Gegenstand, der Umfang und die Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen zu erörtern.
(4) Mit dem zukünftigen Antragsteller ist zu erörtern, ob sein Vorhaben voraussichtlich als ein Projekt i. S. von § 34 BNatSchG bewertet wird und ggf. welche Darlegungs- und Prüfanforderungen sich hieraus ergeben.
2.2.7 Erforderliche Zulassungen, Erlaubnisse oder Befreiungen anderer Behörden
Der zukünftige Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass keine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Wasserrecht erteilt werden soll, die neben der Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen zusätzlich erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse oder Befreiungen anderer Behörden im Hinblick auf § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG möglichst frühzeitig beizubringen sind, um eine zügige Entscheidung über die beantragte Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen zu ermöglichen.
2.2.8 Erörterung der erforderlichen Antragsunterlagen
(1) Der Untersuchungsraum und die naturschutzfachliche Bestandsaufnahme gemäß Anlage 2 Nrn. 2 und 4 sind in dem Beratungsgespräch festzulegen. Spätere Erweiterungen des Untersuchungsraumes und der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme dürfen nur bei neuen Erkenntnissen vorgenommen werden, die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sein können.
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zukünftigen Antragsteller mit, ob im Einzelfall für den Antrag über die in den Anlagen 2 bis 2 c bezeichneten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen benötigt werden oder auf einzelne Angaben verzichtet werden kann, weil ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen oder deren Kenntnis zur Beurteilung der Eingriffe und zur Umsetzung der Eingriffsregelung entbehrlich ist. Dem zukünftigen Antragsteller wird außerdem mitgeteilt, welche weiteren Unterlagen für die Prüfung des Vorhabens nach dem Baurecht und dem Wasserrecht erforderlich sind.
(3) Verfügen die Zulassungsbehörde oder andere am Verfahren beteiligte Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Antragsteller zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen stehen.
2.2.9 Anzahl der Verfahrensunterlagen
Der zukünftige Antragsteller ist darauf hinzuweisen, welche Anzahl von Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens voraussichtlich erforderlich ist.
2.2.10 Protokoll des Beratungsgesprächs
(1) Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist von der Zulassungsbehörde in einem Vermerk festzuhalten und dieser ist innerhalb von vier Wochen dem zukünftigen Antragsteller sowie den anderen Gesprächsteilnehmern zu übermitteln.
(2) Sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, soll der zukünftige Antragsteller außerdem über Art und Umfang der hierfür beizubringenden Unterlagen unterrichtet werden.
(3) Wenn ein Raumordnungsverfahren mit UVP stattgefunden hat, ist § 16 Abs. 2 UVPG entsprechend anzuwenden.
3. Antrag
3.1 Adressat des Antrages
Der Antrag auf Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde, in deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, zu stellen. Die Zulassungsbehörde teilt dem Antragsteller die Anzahl der erforderlichen Antragsunterlagen mit. Unterlagen für die Anträge auf Zulassungen und Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften sind darin nicht erfasst.
3.2 Entscheidung über die Erforderlichkeit einer UVP
(1) Hat ein Beratungsgespräch nach Nummer 2.2 nicht stattgefunden, so ist nach Eingang des Antrages zunächst zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn das beantragte Vorhaben von der Darstellung im Beratungsgespräch (siehe Nummer 2.2.3) wesentlich abweicht oder sich wesentliche neue Erkenntnisse über die Auswirkungen des Vorhabens ergeben haben. Die Frist nach Nummer 3.5 ist zu beachten. Die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer UVP ist in den Akten unter Angabe der Gründe festzuhalten. Bei negativem Ergebnis der Einzelfallprüfung (d. h., wenn eine UVP-Pflicht auf Grundlage der Einzelfallprüfung nicht gegeben ist), ist dies öffentlich bekannt zu geben ( § 6 Satz 2 NUVPG).
(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 und 2 eine UVP durchzuführen, so sind Art und Umfang der hierfür beizubringenden Unterlagen festzulegen. Die Zulassungsbehörde prüft, in wie weit die vorgelegten Unterlagen für die Durchführung einer UVP ausreichen. Ist dies nicht der Fall, hat sie den Antragsteller über die fehlenden Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
3.3 Entscheidung über die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach dem Eingang des Antrages entscheidet die Zulassungsbehörde darüber, ob das Vorhaben ein Projekt i. S. von § 34 BNatSchG darstellt. Die Zulassungsbehörde beteiligt zuvor die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 26 NAGBatSchG, sofern sie nicht selbst diese Naturschutzbehörde ist. Die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist unter Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
3.4 Bestandteile des Antrages
(1) Der Antrag besteht, soweit sich aus dem Beratungsgespräch nichts anderes ergibt, aus
(2) Ist eine UVP erforderlich, haben die Antragsunterlagen den Anforderungen des § 6 UVPG zu entsprechen (vgl. auch § 7 NUVPG). In diesem Fall soll die Eingriffsregelung in die Darstellung zur UVP integriert werden, aber eigenständig nachvollziehbar sein (siehe Anlage 2a).
(3) Ist das Vorhaben ein Projekt i. S. von § 34 BNatSchG, haben die Antragsunterlagen der Anlage 2c zu entsprechen. Im Fall einer UVP-Pflicht sind auch diese Angaben Teil der Angaben zur UVP, müssen aber eigenständig nachvollziehbar sein (siehe Anlage 2b).
(4) Grundsätzlich sind diese Unterlagen für das gesamte geplante Vorhaben vorzulegen. Das gilt auch, wenn der Antrag den Abbau in mehreren Abschnitten vorsieht. Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen ist Nummer 6.12 Abs. 3 zu beachten.
(5) Der Erläuterungstext und die einzelnen Teile des Karten- und Planwerkes sind von ihren Verfassern und vom Antragsteller zu unterzeichnen.
(6) Die Inhalte des Erläuterungstextes und des Karten- und Planwerkes sind in den Anlagen 2 bis 2 c angegeben. In der Anlage 3 werden technische Hinweise für die Herrichtung von Hochmoorflächen nach dem Torfabbau, in der Anlage 4 für die Herrichtung von sonstigen Bodenabbauflächen gegeben.
3.5 Vollständigkeitsprüfung und Verfahrensdauer
Nach Eingang des Antrages bei der Zulassungsbehörde teilt diese unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb eines Monats - dem Antragsteller schriftlich mit, ob aus ihrer Sicht der Antrag vollständig ist oder ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind und ggf. welche. Für nachgereichte Unterlagen gilt die Mitteilungsfrist nach Satz 1 entsprechend. Alle anderen nach diesem Leitfaden für das Handeln der Behörde vorgegebenen Fristen beginnen erst mit der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Danach teilt die Behörde die voraussichtliche Verfahrensdauer mit. In den Anlagen 5a und 5b sind Übersichten zur Orientierung über den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens enthalten.
3.6 Prüfung nach Baurecht
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG schließt die Zulassung nach § 8 NAGBNatSchG die Baugenehmigung ein. Für die Abfassung des baurechtlich zu prüfenden Entwurfes gilt daher § 58 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Planfeststellung und Plangenehmigung (siehe Nummer 1).
(2) Der eigentliche Bodenabbau ist als "selbständige Abgrabung" anzusehen, sodass nach § 58 Abs. 9 Nr. 1 NBauO für seine Planung § 58 Abs. 3 bis 8 NBauO nicht gilt. Die Errichtung befestigter Flächen auf dem Abbaugelände fällt unter § 58 Abs. 9 Nr. 3 NBauO, die Errichtung von Behältern unter § 58 Abs. 9 Nr. 2 NBauO. Damit können die Zulassungsunterlagen für ein einfach konstruiertes Bodenabbauvorhaben ohne einen Entwurfsverfasser i. S. von § 58 Abs. 3 bis 5 NBauO erstellt werden.
(3) Sofern - zusammen mit dem Bodenabbau im engeren Sinn - auch Hochbauten errichtet werden, die etwa zum Bearbeiten oder Verladen der Rohstoffe oder zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist für diesen Teil-Entwurf die Qualifikation eines Entwurfsverfassers nach § 58 Abs. 3 bis 5 NBauO erforderlich.
4. Behördenbeteiligung und Mitwirkung von Verbänden
4.1 Koordinierung sonstiger Genehmigungen, Projektmanagement
Soweit neben der Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen noch andere Zulassungen oder Erlaubnisse für das Vorhaben erforderlich sind (z.B. nach dem Niedersächsischen Straßengesetz), wirkt die Zulassungsbehörde auf eine Koordinierung mit den hierfür zuständigen Behörden hin. Bei besonders schwierigen und komplexen Verfahren sowie bei bedeutsamen Vorhaben sollte seitens der Zulassungsbehörde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zur Koordination und Leitung des Verfahrens (Projektmanagement) benannt werden.
4.2 Besondere Beteiligungen
(1) Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ist die Beteiligung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich (siehe auch Nummer 3.6). Diese nimmt Stellung, ob das Vorhaben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht entspricht und teilt ihre Stellungnahme der Zulassungsbehörde mit.
(2) Die Naturschutzbehörde und die Wasserbehörde beteiligen sich in der Regel gegenseitig.
4.3 Am Verfahren zu Beteiligende
(1) Die Zulassungsbehörde beteiligt innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen
Für die wasserrechtliche Plangenehmigung ist die Behördenbeteiligung in § 109 Abs. 3 Satz 2 NWG i. V. m. § 73 Abs. 2 VwVfG geregelt. Eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen ist hier nicht vorgeschrieben.
(2) Die Zulassungsbehörde beteiligt die zuständige Naturschutzbehörde nach § 26 NAGBNatSchG, sofern sie nicht selbst diese Naturschutzbehörde ist.
(3) In den Fällen des § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB) führt die Zulassungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde herbei.
(4) Grundsätzlich ist das Sternverfahren durchzuführen.
4.4 Grenzüberschreitende Beteiligung
Sofern bei einem Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen in den Niederlanden zu rechnen ist oder sofern von der zuständigen niederländischen Behörde ein entsprechender Antrag auf Beteiligung gestellt wird, hat die Zulassungsbehörde eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Ist das Vorhaben in bis zu 5 km Entfernung von der deutsch-niederländischen Grenze gelegen, ist die zuständige niederländische Behörde so frühzeitig darüber zu informieren, dass sie um Beteiligung bitten kann. Die Adressen der zuständigen niederländischen Behörden sind beim MU (Regierungsvertretung Oldenburg) zu erfragen.
4.5 Hinweis auf Rechte und Fristen
Die Zulassungsbehörde weist die beteiligten Behörden auf die Regelung des § 10 Abs. 2 NAGBNatSchG bezüglich nicht fristgerechter Stellungnahmen und die beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 38 Abs. 1 NAGBNatSchG auf ihre Rechte sowie auf die Fristen des § 38 Abs. 1 und 4 NAGBNatSchG hin. Im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren gilt für die behördlichen Stellungnahmen § 73 Abs. 3 a VwVfG i. V. m. § 109 Abs. 1 Nr. 3 NWG.
4.6 Beratung in Fachfragen
Für die Beratung in besonderen Fragen
hinzugezogen werden. Der gewässerkundliche Landesdienst ist nach § 29 Abs. 3 NWG zu beteiligen, es sei denn, wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu erwarten. Nach dem RdErl. des MU vom 13.10.2009 (Nds. MBl. S. 936 - VORIS 28200 -) über den Gewässerkundlichen Landesdienst und die Beratungspflicht und Beteiligungserfordernis sind wesentliche Auswirkungen u. a. in der Regel gegeben bei dem Abbau von Bodenschätzen, wenn das Vorhaben in Überschwemmungsgebieten oder in Vorranggebieten für Wassergewinnung oder für Hochwasserschutz gemäß Landes-Raumordungsprogramm (LROP) oder Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) liegt oder die Abbaufläche größer ist als 8 ha oder die vom Vorhaben beanspruchte Gesamtfläche größer ist als 10 ha.
4.7 Antragskonferenz
Auf Verlangen des Antragstellers soll die Zulassungsbehörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen ( § 25 Abs. 2 VwVfG).
5. Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben und wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren
(1) Sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, hat die Zulassungsbehörde die Unterlagen nach § 6 UVPG öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens anzuhören. Die Beteiligung der Öffentlichkeit muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG entsprechen. Im Fall von Nummer 4.4 findet zeitgleich eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9a UVPG statt.
(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren richtet sich ebenfalls nach § 73 VwVfG, jedoch sind hinsichtlich der dort vorgegebenen Fristen die Abweichungen nach § 109 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NWG zu beachten.
6. Zulassung
6.1 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung bei UVP-Pflicht
(1) Sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, erarbeitet die Zulassungsbehörde auf der Grundlage der Antragsunterlagen, der behördlichen Stellungnahmen und der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterungen im Anhörungsverfahren nach Nummer 5 zu erarbeiten.
(2) Die Zulassungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung ( § 7 NUVPG i. V. m. § 11 UVPG) und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze ( § 7 NUVPG i. V. m. § 12 UVPG).
6.2 Zulassungsbescheid
(1) Ist die Zulassungsbehörde für die Erteilung mehrerer Zulassungen (einschließlich Ausnahmen oder Befreiungen) zuständig, so soll nur ein Bescheid erteilt werden. Müssen eine oder mehrere Zulassungen, die für einen Bodenabbau erforderlich sind, versagt werden, so sind diese Versagungen getrennt vorab auszusprechen. Wird die Versagung angefochten, sollte die Entscheidung nach § 10 NAGBNatSchG bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel zurückgestellt werden. Sofern der Antragsteller auf einer Entscheidung über die Bodenabbaugenehmigung besteht, kann eine Zulassung nach § 10 NAGBNatSchG nicht erteilt werden, solange andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
(2) In einem wasserrechtlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann der Plan erst festgestellt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach allen einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder ihre Erfüllung durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird (vgl. § 68 Abs. 3 Nr. 2 NWG).
6.3 Entscheidungsfrist
Die Entscheidung über den Abbauantrag hat innerhalb von sieben Monaten - sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, innerhalb von zwölf Monaten - nach Bestätigung über das Vorliegen der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Insgesamt soll die Fristverlängerung drei Monate nicht überschreiten. Sie ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
6.4 Zulässigkeit in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten
(1) In Wasserschutzgebieten ist nach der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 09.11.2009 (Nds. GVBl. S. 431) in den Zonen I, II und III a der mit Freilegung des Grundwassers verbundene Abbau von Boden generell verboten. In der Schutzzone III B ist eine Genehmigung erforderlich. Hierbei sind die konkreten Regelungen der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnungen zu beachten.
(2) In Überschwemmungsgebieten ist das Zulassungserfordernis für Vertiefung der Erdoberfläche nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 WHG zu beachten.
6.5 Ausnahmen oder Befreiungen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(1) Erstreckt sich der geplante Bodenabbau auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ § 20 bis 30 BNatSchG und § § 14 bis 24 NAGBNatSchG) und stehen die Schutzbestimmungen dem Vorhaben entgegen, so prüft die untere Naturschutzbehörde - soweit sie zuständig ist - ob eine Befreiung oder Ausnahme in Betracht kommt.
(2) Für geschützte Flächen gemäß § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG ist eine Ausnahme in der Regel dann zu erteilen, wenn die Flächen im RROP, das dem jeweils aktuellen LROP nicht widerspricht, als Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung dargestellt sind, sofern nicht besondere Gründe des Naturschutzes vorliegen, die im Rahmen der Aufstellung der Raumordnungsprogramme nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechendes gilt beim Fehlen eines RROP im Gebiet eines Abbauleitplanes, der in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung nach dem LROP vom Träger der Regionalplanung unter Einbeziehung der Belange des Naturschutzes beschlossen worden ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für Befreiungen von Verordnungen nach § 19 NAGBNatSchG. Eine derartige Befreiung ist aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses auch dann in der Regel zu erteilen, wenn allein das LROP das Abbaugebiet als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung ausweist. Über die Abwägung mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist in einem solchen Fall grundsätzlich vom LROP entschieden worden. Dem Vorhaben können nur noch konkrete Belange entgegen gehalten werden, die bei der Aufstellung des LROP noch nicht bekannt waren oder maßstabsbedingt nicht in die Abwägung einbezogen worden sind. Führt die Zulassung eines Bodenabbaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtkonzeption des Schutzgebietes, ist eine vollständige oder teilweise Löschung des Landschaftsschutzgebietes in Betracht zu ziehen.
(4) Besondere Regelungen sind bereits mit der Bodenabbaugenehmigung hinsichtlich solcher nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG gesetzlich geschützter Biotope zu treffen, die durch die Abbautätigkeit voraussichtlich entstehen, deren Existenz von der fortdauernden Abbautätigkeit abhängt und die nicht Bestandteil der Kompensationsplanung sind. Für die Beeinträchtigung solcher Biotope, die so lange und so weitgehend wie betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar erhalten bleiben sollen, erteilt die Naturschutzbehörde auf Antrag bereits mit der Zulassung des Vorhabens eine generelle Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
6.6 FFH-Verträglichkeit
Stellt das Vorhaben ein Projekt i. S. von § 34 BNatSchG dar, so darf es nur zugelassen werden, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt wurde und das Vorhaben entweder zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes nach § 34 Abs. 2 BNatSchG führen kann oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind. Wird ein Projekt ausnahmsweise entsprechend § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen, führt die Zulassungsbehörde die notwendigen Beteiligungen der Europäischen Kommission durch.
6.7 Ausnahmen oder Befreiungen von den Schädigungs- und Störungsverboten des § 44 BNatSchG
Im Fall einer Verletzung der Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von diesen Verboten zu prüfen.
6.8 Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG
(1) Bodenabbauvorhaben stellen in der Regel Eingriffe i. S. von § 14 BNatSchG dar, da sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Wenn eine Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht bzw. nur teilweise erreicht werden kann, ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG dem beantragten Abbau vorgehen.
(3) Bei der Abwägung und Gewichtung sind insbesondere die in § 1 BNatSchG dargestellten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Ziele der Raumordnung zu beachten.
(4) Soweit die geplanten Abbauflächen in einem RROP, das dem jeweils aktuellen LROP nicht widerspricht, als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung dargestellt sind, überwiegen in der Regel die Belange der Rohstoffgewinnung.
(5) Sofern beim Fehlen eines solchen RROP die beantragte Abbaufläche im LROP als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgesetzt ist, ist diese Zielfestlegung grundsätzlich zu beachten. Dem Vorhaben können nur noch konkrete Belange entgegen gehalten werden, die bei der Aufstellung des LROP noch nicht bekannt waren oder maßstabsbedingt nicht in die Abwägung einbezogen worden sind.
(6) Auch außerhalb der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind Bodenabbauvorhaben zulässig, wenn sie mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar sind ( § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG).
(7) Außerhalb der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung überwiegen im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG in der Regel die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, wenn die Flächen im RROP, das dem jeweils aktuellen LROP nicht widerspricht, als Vorranggebiete für Natur und Landschaft oder für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung oder als Vorranggebiete Natura 2000 dargestellt sind.
(8) Sofern beim Fehlen eines solchen RROP die beantragte Abbaufläche im LROP als Vorranggebiet für Natura 2000 festgesetzt ist, ist diese Zielfestlegung zu beachten.
(9) Im Übrigen besitzen die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG in folgenden Fällen ein erhöhtes Gewicht:
Bei der Bewertung sind zu berücksichtigen:
(10) Soweit die zur Einstufung der Flächen nach Absatz 9 Satz 2 relevanten Werte begründet in Zweifel gezogen werden, ist eine Überprüfung notwendig.
6.9 Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften
Die Zulassungsbehörde prüft, ob die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Zulassungen und Erlaubnisse sowie die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach dem BNatSchG, für die sie nicht selbst zuständig ist, vorliegen.
6.10 Folgenutzung
Führt der Bodenabbau zu einem Eingriff, dann ist in der Regel die spätere Entwicklung innerhalb der Abbaufläche nach den Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbes. Sukzession, Hochmoorregeneration, extensive Land- und Forstwirtschaft) notwendig, um für die erheblichen Beeinträchtigungen aller betroffenen Schutzgüter (Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild) die notwendige Kompensation zu erreichen. Eine anderweitige Folgenutzung (insbesondere Land- und Forstwirtschaft) und die damit verbundene Herrichtung kann erfolgen, wenn diese der ursprünglichen Nutzung entspricht und der Kompensationsbedarf für das Abbauvorhaben, soweit er gegeben ist, erfüllt wird. Naturverträgliche Formen des Naturerlebens und der naturbezogenen Erholung sind in der Regel möglich. Die Entscheidung ist im Einzelfall zu treffen und aus den Beeinträchtigungen der betroffenen Schutzgüter abzuleiten. Auf die "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" wird hingewiesen.
6.11 Nebenbestimmungen
(1) Die Zulassung eines Bodenabbauvorhabens kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) In einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung richtet sich die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nach § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 13 WHG sowie § 111 NWG.
6.12 Herrichtungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Dauer der Zulassung
(1) Damit die nach jeweiliger Rechtslage erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbau durchgeführt werden, soll der Beginn des Abbaus einzelner Abschnitte so weit wie möglich davon abhängig gemacht werden, dass Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für vorhergehende Abschnitte entsprechend den Herrichtungsplänen hergestellt sind.
(2) Die Dauer der Zulassung ist so ausreichend lang zu bemessen, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den naturschutzfachlichen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den betriebswirtschaftlich begründeten Belangen des Antragstellers sowie den volkswirtschaftlich begründeten Belangen gewahrt wird. Wenn sich im Laufe des Abbaus zeigt, dass die Befristung im Interesse einer sinnvollen und sparsamen Rohstoffnutzung zu eng ist, soll die Zulassungsbehörde die Zulassung angemessen verlängern. Dabei sind hinsichtlich der Kompensation für die Bereiche, in die durch den Abbau noch nicht eingegriffen wurde, die aktuellen fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von Nummer 3.4 kann mit Zustimmung der Zulassungsbehörde bei der Darstellung der Herrichtungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zunächst auf eine genaue Festlegung z.B. der Lage oder bestimmter Konstruktionsdetails verzichtet werden, wenn diese vom Abbaufortschritt und der sich daraus ergebenden Situation im betroffenen Raum abhängt. Insoweit ist ein Ergänzungsvorbehalt in die Zulassung aufzunehmen. Hinsichtlich der Herrichtungsmaßnahmen wird auf Anlage 4 verwiesen.
6.13 Sicherheitsleistung
(1) Die Zulassung soll unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass vor Beginn des Eingriffs eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen einschließlich der Nebenkosten geleistet wird. Die Sicherheitsleistung ist auf die Kosten der nach dem jeweiligen Abbau- und Herrichtungsfortschritt der Abbauabschnitte erforderlichen Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen zu beschränken.
(2) Die Zulassung soll einen Vorbehalt enthalten, nach der die Höhe der Sicherheitsleistung an die tatsächliche Kostenentwicklung angepasst werden kann.
(3) Für den Gewässerausbau ergibt sich die Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung aus § 109 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 11 NWG.
6.14 Einverständnis der Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten
Vor Erteilung der Zulassung ist das Einverständnis der von dem Abbau und den Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nachzuweisen. Entsprechendes gilt für den zur gesicherten Verkehrserschließung eventuell erforderlichen Nachweis für das Einverständnis zur Benutzung im Privateigentum befindlicher Transportwege. Die Zulassung kann auch mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung versehen werden.
6.15 Vorlage von Unterlagen während und nach Abschluss des Abbaus
(1) Die Zulassung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Zulassungsinhaber jeweils folgende aktuelle Unterlagen vorlegt:
(2) Abweichende geeignete Regelungen sind im Einvernehmen zwischen Antragsteller und Zulassungsbehörde möglich.
6.16 Änderungen von Zulassungsvoraussetzungen
Ändern sich die der Zulassung zugrunde liegenden Voraussetzungen erheblich, so sollen die Zulassung und die Auflagen - soweit erforderlich und angemessen - den geänderten Verhältnissen angepasst werden.
6.17 Zustellung des Zulassungsbescheides
(1) Dem Antragsteller ist der Zulassungsbescheid in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Antragsunterlagen mit Zulassungsvermerk oder - soweit sie geändert werden mussten - mit Änderungsvermerk und Nebenbestimmungen sind ebenfalls zweifach dem Zulassungsbescheid beizufügen und so zum Bestandteil der Zulassung zu machen. In der Zulassung sind die Antragsunterlagen aufzulisten, auf die Bezug genommen wird.
(2) Der Zulassungsbescheid und die Übersichtskarten sind den Grundeigentümern, den Nießbrauchern, den Erbbauberechtigten zuzustellen, den beteiligten Naturschutzvereinigungen bekannt zu geben oder zuzustellen, den benachbarten Grundeigentümern sowie sonstigen Betroffenen, soweit sie Einwendungen erhoben haben oder das Abbauunternehmen es wünscht, bekannt zu geben oder zuzustellen, sowie nachrichtlich der Gemeinde bzw. den Gemeinden bekannt zu geben.
6.18 Bekanntgabe
Sofern für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, gibt die Zulassungsbehörde die Entscheidung außerdem entsprechend § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG bekannt. Die Zustellung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses richtet sich nach § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
7. Überwachung
7.1 Kontrolle und Beratung
(1) Durch regelmäßige Kontrolle und Beratung in Fragen der Wiederherrichtung ist von der Naturschutzbehörde, ggf. zusätzlich von der Wasserbehörde, zu überprüfen, ob das Abbauvorhaben gemäß der Zulassung durchgeführt wird.
(2) Naturschutzbehörde und ggf. Wasserbehörde koordinieren ihre Überwachungsmaßnahmen mit dem Ziel der Kostenminimierung.
(3) Die Kontrollen sind mindestens einmal im Jahr und jeweils unverzüglich nach Einrichtung der Abbaustelle, nach Abschluss von Abbauabschnitten und nach Beendigung des Abbaus durchzuführen. Dem Inhaber der Zulassung ist Gelegenheit zu geben, an der Kontrolle teilzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kontrollen ist schriftlich festzuhalten und dem Inhaber der Zulassung mitzuteilen.
(5) Falls bei den nach Beendigung des Abbaus und vor der Herrichtung der Abbaustätte durchzuführenden Kontrollen gesetzlich geschützte Biotope ( § 30 BNatSchG, § 24 NAGBNatSchG) festgestellt werden, sind diese daraufhin zu bewerten, ob sie ohne eine Fortführung der Abbautätigkeit auf längere Sicht existenzfähig sind. Soweit dies nicht der Fall ist, bleiben durch den Abbau entstehende Biotope bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs außer Betracht.
7.2 Verfüllung mit Bodenmaterial
Werden Bodenabbaustellen während oder nach dem Abbau mit Bodenmaterial i. S. von § 2 Nr. 1 BBodSchV verfüllt, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 8.1. Davon nicht erfasst ist die Rückführung von Bodenmaterial aus der Abbaustelle.
8. (Teil-)Verfüllung der Abbaustelle
8.1 Voraussetzungen
(1) Soweit zur Kompensation der Eingriffsfolgen eine (Teil-)Verfüllung erforderlich ist, kann für die Herrichtung grundsätzlich auch Bodenmaterial eingebracht werden, das nicht der Abbaufläche entstammt.
(2) Wenn die zur Herrichtung erforderliche (Teil-)Verfüllung von der Zulassungsbehörde in Verbindung mit dem Bodenabbau genehmigt wird, darf diese nur mit unbelastetem zum Zeitpunkt der Herrichtung verfügbarem Bodenmaterial erfolgen, soweit dies die Vorschriften des Abfall-, des Bodenschutz- und des Wasserrechts zulassen. Bei einer wasserrechtlichen Zulassung darf eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, z.B. eine nachteilige Veränderung des Grundwassers durch Verwendung von belastetem Bodenmaterial zur Verfüllung, nicht zugelassen werden ( § 48 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Die Zulassungsbehörde hat das Benehmen mit der unteren Abfall- und der unteren Bodenschutzbehörde herzustellen.
8.2 Anforderungen an unbelastetes Bodenmaterial
Die materiellen Anforderungen an unbelastetes Bodenmaterial, das zur Herrichtung von Bodenabbaustätten verwendet werden soll, ergeben sich aus dem Arbeitspapier "Verfüllung von Abgrabungen", dem die 58. Umweltministerkonferenz am 6./7.6.2002 und die Wirtschaftsministerkonferenz am 14./15.5.2003 mit einem Vorbehalt bezüglich der Festlegung der Eluatkonzentrationen zugestimmt haben. Dieses Arbeitsergebnis wird durch die "Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial" der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" umgesetzt.
8.3 Verfahren
(1) Eine Verfüllung oder Teilverfüllung nach Nummer 8.1 soll möglichst im Rahmen der Zulassungsentscheidung, die dem Vorhaben vorausgeht, geregelt werden.
(2) Wird für ein nach § 68 WHG zugelassenes Vorhaben zur Herstellung eines Gewässers nachträglich das Ziel entwickelt, das Gewässer wieder zu beseitigen, so ist hierfür eine eigenständige wasserrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich.
9. Zulassung des Bodenabbaus nach anderen Rechtsvorschriften
9.1 Immissionsschutzrechtliche Zulassung
Bedarf ein Bodenabbau einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung, wie z.B. die Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden, schließt die immissionsschutzrechtliche Zulassung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Bodenabbaugenehmigung, nicht jedoch wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen oder Planfeststellungen ein. Zur Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird auf den vom MU gemeinsam mit dem MW, der Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern und den Unternehmerverbänden Niedersachsen e. V. herausgegebenen Leitfaden für Antragsteller - "Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" - (www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de) hingewiesen.
9.2 Bergrechtliche Zulassung
Ist für das Abbauverfahren die Zulassung eines Betriebsplanes nach den bergrechtlichen Vorschriften notwendig, entfällt nach § 13 NAGBNatSchG die naturschutzrechtliche Abbaugenehmigung. Die Vorschriften der Eingriffsregelung (§ § 13 ff. BNatSchG, § § 5 ff. NAGBNatSchG) sind anzuwenden.
9.3 Abfallrechtliches Vorhaben
Folgt auf ein Bodenabbauvorhaben gemäß § § 8 ff. NAGBNatSchG ein abfallrechtliches Vorhaben, so sind die noch nicht durchgeführten Kompensationsmaßnahmen auf der Abbaufläche in die Planung des abfallrechtlichen Vorhabens einzubeziehen.
| Entscheidungsbaum: Welcher Zulassung bedarf ein Bodenabbauvorhaben | Anlage 1 |
| Inhalt des Erläuterungstextes sowie des Karten- und Planwerkes (unter besonderer Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme gemäß § 9 NAGBNatSchG und der Anforderungen des § 17 Abs. 4 BNatSchG) | Anlage 2 |
Im Erläuterungstext werden die Darstellungen in den Karten und Plänen erläutert und um die Angaben ergänzt, die in den zeichnerischen Unterlagen nicht genügend dargestellt werden können. Zusätzlich zu den Vorgaben dieser Anlage enthält die "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" nähere Hinweise zum Bodenabbau, insbesondere zur Bewertung der einzelnen Schutzgüter und der Beeinträchtigungen sowie zu Art und Umfang von Vorkehrungen zur Vermeidung und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
I. Der Antrag ist wie folgt zu gliedern:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Lage des Abbauvorhabens
1.2 Abbaustätte
1.3 Lagerstättenkundliche Beschreibung des Vorhabens und durchgeführte Untersuchungen
1.4 Abbaugut, Abbauzeitraum und Massenaufstellung
1.5 Art und Weise des Abbaus
1.6 Nebenanlagen
2. Untersuchungsraum und mögliche Auswirkungen des Vorhabens
3. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4. Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft (Naturschutzfachliche Bestandsaufnahme)
4.1 Arten und Biotope
4.2 Boden
4.3 Wasser
4.4 Klima/Luft
4.5 Landschaftsbild
5. Ermittlung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes und Bestimmung der Erheblichkeit
6. Vermeidung von Beeinträchtigungen
7. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
8. Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
9. Ersatzzahlung
10. Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
11. Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
12. Anlagen
B. Karten und Planwerk
B.1 Übersichtskarten (topographische Karte 1 : 25 000 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000)
B.2 Liegenschaftskarten
B.3 Zustandskarten von Natur und Landschaft
B.4 Abbauplan (Maßstab der Zustandskarten) mit Höhenmesspunkt
B.5 Herrichtungsplan (Maßstab der Zustandskarten)
B.6 Längs- und Querschnitte (Profile)
B.7 Höhenlinienkarte des mineralischen Untergrundes (nur für Torfabbau).
II. Es werden folgende Erläuterungen gegeben:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Lage des Abbauvorhabens
Zu nennen sind die Gemeinde, der Ortsteil, der Landkreis einschließlich der Gemeinden, auf die sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt sowie Informationen, die in der Übersichtskarte nicht dargestellt werden können.
1.2 Abbaustätte
Die "Abbauflächen" sind die Flächen, auf denen Boden abgebaut werden soll. Die "Betriebsflächen" sind die darüber hinaus zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Abbaubetriebes erforderlichen Flächen. Die Betriebsflächen schließen die Sicherheitsstreifen mit ein. Die "Abbaustätte" umfasst die Abbauflächen und die Betriebsflächen, die nach dem Abbau hergerichtet werden müssen.
Zu nennen sind die Nummern der Flurstücke und der Flure, die (anteilige) Flurstücksgröße, die Gemarkung (aus Angaben des Liegenschaftskatasters), der Name der Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten. Die Flächengröße der Abbaustätte, der Abbaufläche(n) und der Betriebsfläche(n) ist (sind) anzugeben. Darüber hinaus sind die benachbarten Grundstücke und deren Eigentümer (mit ladungsfähiger Anschrift) zu nennen, deren Nutzung durch den Abbau betroffen werden. Die jetzige und künftige Nutzung der Abbaustätte (einschließlich unterirdische Leitungen, Verkehrsanlagen usw.) ist zu erläutern.
1.3 Lagerstättenkundliche Beschreibung des Vorhabens und durchgeführte Untersuchungen
Das Vorhaben ist lagerstättenkundlich zu beschreiben. Die Ergebnisse der Untersuchungen (z.B. Bohrungen und/oder Schürfe, hydrogeologische Untersuchungen) sind, ggf. in Anlagen, anzugeben und zu erläutern. Sie sollen den aktuellen Zustand wiedergeben. Ein ausreichender Lagerstättennachweis ist erforderlich, um insbesondere spätere Umplanungen des Abbaus zu vermeiden. Das Jahr der Untersuchungen sowie der Name und die Adresse des Erarbeiters der Untersuchungen sind anzugeben.
Bei Bohrungen und Erdaufschlüssen ist § 49 WHG zu beachten.
Für den Torfabbau soll der Schichtenaufbau in einer tabellarischen Übersicht sowie in Profilzeichnungen dargestellt werden. In dieser Übersicht sind entsprechend dem Schichtenaufbau die Schichthöhe der Bunkerde oder Kulturschicht, des Weiß- und Schwarztorfes mit Zersetzungsgrad, des Niedermoortorfes stark/schwach zersetzt, der Mudde, des Stubbenhorizontes sowie von Sand, Schluff, Lehm, Ton und sonstigen Schichten anzugeben, bei landwirtschaftlich genutzten Flächen auch Angabe der Nutzungsart.
1.4 Abbaugut, Abbauzeitraum und Massenaufstellung
Zu nennen sind das Abbaugut (Rohstoffart), der geplante Abbauzeitraum, die Größe der Abbaufläche, die Mächtigkeit der Lagerstätte sowie die Menge des Lagerstättenvorrats und die (ggf. je Abbaugut) geplante Abbaumenge insgesamt und die jährlich geplante Abbaumenge (nur für die ersten fünf Jahre nach Abbaubeginn) in m3 und t (t-Angabe nicht für Torf). Ferner sind in m3 anzugeben der angegriffene Oberboden, Abraum und Aufbereitungsrückstände sowie bei Torfabbauvorhaben die Bunkerde oder Kulturschicht (gemessen im vorliegenden Zustand). Erforderlich ist die Ermittlung aller anzugreifenden, zu verwertenden sowie bei der Wiederherrichtung zur Verfügung stehenden Massen in mengenmäßig ausgeglichenen Bilanzen.
Hinweis für Torfabbauvorhaben:
Die Ansprache der Torfe richtet sich nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung der AG Bodenkunde*).
Die Zersetzungsgrade nach von Post sind nur bei feuchten Torfen anzuwenden.
1.5 Art und Weise des Abbaus
Es sind unter Berücksichtigung der Schutzbelange des Naturschutzes und des Gewässerschutzes sowie des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffsumfangs Angaben zu machen über
Bei der Gestaltung der Böschungen einschließlich der Unterwasserböschungen ist grundsätzlich die DIN 4084 zu beachten.
1.6 Nebenanlagen (bei baulichen Anlagen siehe Bauvorlagenverordnung)
Es sind Angaben zu machen über
2. Untersuchungsraum und mögliche Auswirkungen des Vorhabens
Der Untersuchungsraum umfasst den Bereich, in dem erhebliche Beeinträchtigungen durch das Abbauvorhaben, auch durch über die Abbaustätte hinausgehende Wirkungen zu erwarten sind sowie die voraussichtlich erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der voraussichtliche Untersuchungsraum ist im Beratungsgespräch gemäß Nummer 2.2 des Leitfadens festzulegen. Bei vorausgegangenen Umweltverträglichkeitsstudien soll sich die Abgrenzung an deren Ergebnis orientieren.
3. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
Aufzuführen und auszuwerten sind alle den Untersuchungsraum betreffenden behördlichen Vorgaben und Planungen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind. Hierzu gehören unter anderem:
4. Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft (Naturschutzfachliche Bestandsaufnahme, § 9 NAGBNatSchG)
Erfassungsgegenstand sind die Schutzgüter "Arten und Biotope", "Boden", "Wasser", "Klima/Luft" und "Landschaftsbild", Erfassungsraum ist der Untersuchungsraum (siehe Nummer 2 dieser Anlage). Vorhandenes Datenmaterial ist heranzuziehen (siehe Nummer 2.2.6 des Leitfadens).
4.1 Arten und Biotope
Erforderlich ist eine flächendeckende Biotopkartierung nach dem "Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen" der Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN), die zugleich die aktuelle Flächennutzung darstellt. Dabei sind in der Regel (insbesondere bei naturbetonten Biotoptypen) die Untereinheiten dieses Kartierschlüssels heranzuziehen. Zur Bewertung wird auf Anhang 2 der "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" hingewiesen.
Die Flächen, die die Schutzkriterien des § 30 BNatSchG und des § 24 NAGBNatSchG erfüllen, sind besonders zu beschreiben und zu kennzeichnen. Wenn Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein gegeben sind, diese aber für die Anwendung der Eingriffsregelung nicht ausreichen, sind Tier- und Pflanzenarten wie folgt zu erfassen:
In besonders begründeten Einzelfällen können weitere Artengruppen erfasst werden. Die Kartierung ist grundsätzlich auf eine Vegetationsperiode zu begrenzen.
Zu erfassen sind außerdem alle Rastgebiete für Vögel von lokaler, regionaler, landesweiter, nationaler und internationaler Bedeutung. Zudem kann die Erfassung der Arten und natürlichen Lebensräume i. S. des Umweltschadensgesetzes (vgl. § 19 BNatSchG) - auch im Interesse eines Haftungsauschlusses für Schäden - geboten sein. Vorliegende Kenntnisse der Fachbehörde für Naturschutz sind zu nutzen. Die Erfassung hat nach fachlich anerkannten Methoden, die zu definieren sind, zu erfolgen. Auf die Erfassungsvorgaben des Niedersächsischen Pflanzen- und Tierartenprogramms "Arten brauchen Daten - Erfassung von Tier- und Pflanzenarten in Niedersachsen" (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 5/2001) wird hingewiesen. Die Erfassungsergebnisse sind abzugrenzenden Biotoptypen oder Biotopkomplexen zuzuordnen und zu bewerten. Wenn möglich, sind funktionale Beziehungen zwischen den Biotoptypen darzustellen.
4.2 Boden
Auf der Grundlage der bodenkundlichen Kartenwerke und unter Hinzuziehung weiterer Datenquellen ist die Darstellung folgender, für den Naturschutz bedeutsamer Bodenmerkmale erforderlich:
Für an Abbauflächen angrenzende organische Böden ist im Hinblick auf die Funktionen des Bodens für den Naturhaushalt und insbesondere für den Wasserhaushalt die Strukturempfindlichkeit (insbesondere Zersetzung und Sackung) darzustellen.
4.3 Wasser
Erforderlich sind Angaben zumindest über das Grundwasser bzw. den mooreigenen Wasserstand. Die Oberflächengewässer sind in der Regel als Biotoptypen Fließ- und Stillgewässern beim Schutzgut "Arten und Biotope" mit zu behandeln.
Trockenabbauten dürfen nur mit einer verbleibenden ausreichenden Deckschicht über dem höchsten Grundwasserstand ausgeführt werden. Dieser ist ggf. nachvollziehbar theoretisch zu ermitteln. Eine entsprechende Darstellung ist aufzunehmen.
In den Bereichen mit Grundwasserflurabständen von in der Regel weniger als zwei Metern sind die Abstände - jeweils für den Zustand vor Abbau und nach Beendigung der Herrichtung der Abbaustätte - in Abstufungen kartografisch darzustellen, um den Einfluss auf den oberflächennahen Bodenwasserhaushalt als prägenden Standortfaktor sowie auf die Oberflächengewässer einschätzen zu können.
Weiterhin sind - soweit diesbezüglich Auswirkungen zu erwarten sind - folgende Unterlagen beizufügen:
Bei Torfabbauvorhaben ist eine Darstellung des mooreigenen Wasserstandes - sofern hier noch ein eigenes Wasserregime vorhanden ist - sowie des Grundwasserstandes im unterliegenden Boden (z.B. Sand, Niedermoorschicht) vorzunehmen (jeweils Mittelwert des Jahres und des Sommer- und Winterhalbjahres sowie oberer und unterer Grenzwert). Soweit vorhanden und aktuell, kann auf vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Diese sind bei Bedarf zu ergänzen. Es sind generelle Angaben (genaue Daten sind in die Zustandskarte - siehe B.3 - sowie in die Längs- und Querschnitte bzw. Profile - siehe B.6 - einzutragen) zum bestehenden Gewässersystem (Höhenanlage und Gefälle der Grabensohle in m über NN mit Angaben, inwieweit der mineralische Untergrund angeschnitten wird, Grabenprofile, Vorflut) zu machen. Die hydrologischen Verhältnisse in den für die Vorflut wesentlichen Gewässern sind darzustellen.
Bei der Herstellung von Gewässern sind generelle Angaben (genaue Daten sind in die Zustandskarte - siehe B.3 - sowie in die Längs- und Querschnitte bzw. Profile - siehe B.6 - einzutragen) zum bestehenden Gewässersystem (Höhenlage und Gefälle der Grabensohle in m über NN mit Angaben, inwieweit der mineralische Untergrund angeschnitten wird, Grabenprofile, Vorflut) zu machen. Die hydrologischen Verhältnisse in den für die Vorflut wesentlichen Gewässern sind darzustellen.
Bei Abbauvorhaben in Karstgebieten und karstbedingten Fließgewässerversickerungsgebieten sind spezielle Angaben insbesondere zu Quellen und Bachschwinden zu machen.
4.4 Klima/Luft
Wenn in Ausnahmefällen eine erhebliche Beeinträchtigung des Klimas zu erwarten ist, sind detaillierte Angaben zu den Klimaverhältnissen zu machen.
4.5 Landschaftsbild
Das Landschaftsbild und seine bestimmenden Faktoren sind zu beschreiben und zu bewerten. Hierunter fallen auch historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile.
5. Ermittlung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes und Bestimmung der Erheblichkeit
Die voraussichtlichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei der Vorbereitung der Abbaustätte, während des Abbaus und nach Abschluss der Abbaumaßnahmen sind für die einzelnen Schutzgüter getrennt zu ermitteln und für die jeweils betroffenen Flächen darzustellen. Für alle betroffenen Gewässer sind Aussagen zu Wassermenge/-stand während und nach der Abbaumaßnahme gemäß den Vorgaben zu Nummer 4.3 dieser Anlage zu machen.
Die Erheblichkeit jeder Beeinträchtigung ist abzuschätzen.
6. Vermeidung von Beeinträchtigungen
Aufbauend auf der Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen ist die Möglichkeit von Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung für alle Beeinträchtigungen zu prüfen. Die Maßnahmen sind darzustellen.
7. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Für die voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Schutzgüter sind bei der Ausgleichs- und Ersatzermittlung die schutzgutbezogenen Maßnahmen darzustellen.
Verbleibende Beeinträchtigungen sind mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist ( § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist ( § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Neben den Maßnahmen auf der Abbaustätte selbst sind ggf. für die Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch Flächen außerhalb der Abbaustätte in Anspruch zu nehmen.
Zur Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hierbei sind Kriterien wie Mindestareale und Lebensraumansprüche von bestimmten Arten, Lage der Ausgleichs- und Ersatzflächen, Randeinflüsse, die zeitliche Entwicklungsdifferenz zwischen Ausgleichs- und Ersatzflächen und beeinträchtigten Flächen und der Ausgangswert der Ausgleichs- und Ersatzflächen zu berücksichtigen.
Maßnahmen wie die bloße Sicherung bereits wertvoller Flächen stellen grundsätzlich keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dar.
In Anlage 3 werden technische Hinweise für die Herrichtung von Hochmoorflächen nach dem Torfabbau, in Anlage 4 für die Herrichtung von sonstigen Bodenabbauflächen gegeben.
8. Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der Eingriff und die von ihm verursachten erheblichen Beeinträchtigungen sollen den Vorkehrungen zur Vermeidung sowie den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer tabellarischen Übersicht gegenübergestellt und textlich erläutert werden. Es soll eine abschließende schutzgutübergreifende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
9. Ersatzzahlung
Sofern die erheblichen Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, ist Ersatz in Geld zu leisten ( § 15 Abs. 6 BNatSchG und § 6 NAGBNatSchG).
10 Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Es sind die Kosten für alle einzelnen Positionen (gemäß Nummer 6.12 des Leitfadens und Nummer 7 dieser Anlage) zu ermitteln, nachzuweisen, aufzuführen und für die einzelnen Abbauabschnitte aufzugliedern.
11. Zeitplan für den Abbau und die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Es ist ein Zeitplan für den geplanten Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die zeitliche Planung des Abbauvorhabens aufzustellen.
12. Anlagen
Folgende Anlagen sind beizufügen:
Alle Anlagen des Antrages sind von ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich von dem Antragsteller mit Angabe des Datums zu unterzeichnen.
B. Karten und Planwerk
Es sind jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Ausgaben der amtlichen Landeskartenwerke zu verwenden.
Die Karten und Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sie sollen Höhenlinien mit je nach Geländeneigung angemessenem Linienabstand enthalten. Sämtliche Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Die Zustandskarten von Natur und Landschaft, der Abbau- und der Herrichtungsplan sind im gleichen Maßstab anzufertigen, der den Dimensionen des Vorhabens entsprechend zu wählen ist (Richtwert: bei Abbauflächen < 10 ha 1 : 1.000, bei Abbauflächen > 10 ha 1 : 2.000, bei großflächigen Abbauvorhaben 1 : 5.000). Der Maßstab ist mit der Naturschutzbehörde/Wasserbehörde abzustimmen. Die Karten sollen grundsätzlich neben den Grenzen des Untersuchungsraumes auch die Grenzen der geplanten eigentlichen Abbaustätte aufweisen.
Wenn der Inhalt der Darstellung oder die Größe des Abbauvorhabens es zulassen, können einzelne der geforderten Karten und Pläne gemeinsam in einem Plan dargestellt werden.
B.1 Übersichtskarten
In die Übersichtskarten auf der Grundlage der topografischen Karte 1 : 25.000 und der Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 - soweit möglich mit Höhenlinien - sind die Lage und räumliche Ausdehnung des Vorhabens mit Katasterbezeichnung der Grundstücke, die zu beanspruchenden Gewässer sowie die Anbindung der Abbaustätte an das öffentliche Verkehrsnetz (An- und Abfahrtswege) einzutragen. Der Untersuchungsraum, die ggf. sonstigen erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, angrenzende Abbaustätten sowie die behördlichen Vorgaben und Planungen (Nummer 3 des Erläuterungstextes) sind darzustellen.
B.2 Liegenschaftskarten
Die Liegenschaftskarten müssen katasteramtlich beglaubigt sein. Ausnahmen sind bei großflächigen Torfabbauvorhaben möglich. Dazu sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Eigentumsnachweis beizufügen (siehe Anlagen zum Erläuterungstext).
Auf der Grundlage der Liegenschaftskarten sind die Grenzen der Abbaustätte, der Abbauflächen sowie der ggf. sonstigen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einzutragen.
B.3 Zustandskarten von Natur und Landschaft
Die Zustandskarten enthalten Höhenlinien mit einem je nach Geländeneigung angemessenen Linienabstand sowie in den Grenzen des Untersuchungsraums die Kartierungen, Erhebungen und Bewertungen nach Nummer 4 des Erläuterungstextes. Für das Schutzgut "Arten und Biotope" sind neben den Biotoptypen/Nutzungen unter anderem auch die Fundorte gefährdeter Arten, die Gastvogellebensräume und Vogelbrutgebiete internationaler bis lokaler Bedeutung (nachrichtliche Übernahme der Daten der Fachbehörde für Naturschutz) sowie ggf. die Standorte der pflanzensoziologischen Belegaufnahmen einzutragen.
B.4 Abbauplan
In ihm sind die Abbauflächen und ihre unmittelbare Umgebung mit Angaben über den zeitlichen und räumlichen Verlauf des Abbaus (Abbauabschnitte, -tiefen und -richtungen, Flächen, auf denen zeitweilig nicht abgebaut wird - Ruheflächen -) einzutragen. Es sind darzustellen:
Bei Torfabbauvorhaben sind die vorhandenen Torfarten (Weiß-, Schwarztorf usw.) und das geplante Entwässerungssystem einzutragen. Nach Abschluss des Abbaus sind die Unterlagen nach Nummer 6.15 Abs. 1 Buchst. b und c des Leitfadens vorzulegen.
Die Lage der Längs- und Querschnitte bzw. der Profile und ihre Endpunkte sind einzutragen.
B.5 Herrichtungsplan
Der Herrichtungsplan enthält Angaben über die geplante spätere Nutzung, Herrichtung und Entwicklung der Abbaustätte und ggf. der über die Abbaustätte hinausgehenden Ausgleichs- und Ersatzflächen einschließlich der nach den Nummern 6 und 7 des Erläuterungstextes geplanten Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Höhenlage der Geländeoberfläche nach dem Abbau sowie der an die Abbaustätte angrenzenden Flächen ist mit Höhenangaben darzustellen.
B.6 Längs- und Querschnitte (Profile)
In den Querschnitten sind mit Längen- und Höhenmaßstab (m über NN) sowie unter Markierung der Profilaufnahmepunkte (Bohrungen, Aufschlüsse) darzustellen:
Die Anzahl und Lage der Längs- und Querschnitte bzw. Profile ist so zu wählen, dass mit ihnen die kennzeichnenden Merkmale der Abbaustätte ausreichend dargestellt werden. Sie sollen dem Maßstab des Abbau- und des Herrichtungsplanes entsprechen oder größer und, außer bei Torfabbau, nicht überhöht sein. An beiden Seiten ist eine Höhenskala, bezogen auf NN, anzubringen.
Zusätzlich sind bei Herstellung von Gewässern darzustellen:
Zusätzlich bei Fließgewässern:
Bei Grundwasser:
B.7 Höhenlinienkarten des mineralischen Untergrundes (nur für Torfabbau)
Für die Darstellung der Höhenlinien ist ein Bohrpunktraster von 100 x 100 m erforderlich. Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde ein engeres Raster fordern. Die Lage der Höhenfestpunkte über NN ist einzutragen.
| Inhalt des Erläuterungstextes sowie des Karten- und Planwerkes (unter besonderer Berücksichtigung von § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG sowie der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme gemäß § 9 NAGBNatSchG und der Anforderungen des § 17 Abs. 4 BNatSchG gemäß Anlage 2) | Anlage 2a |
Ist eine UVP im Genehmigungsverfahren erforderlich, ist die Eingriffsregelung gemäß Nummer 3.4 des Leitfadens in die Darstellung zur UVP zu integrieren. Diese Integration ist in dieser Anlage dargestellt.
Im Erläuterungstext werden die Darstellungen in den Karten und Plänen erläutert und um die Angaben ergänzt, die in den zeichnerischen Unterlagen nicht genügend dargestellt werden können. Auf die "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" wird zusätzlich verwiesen.
I. Der Antrag ist wie folgt zu gliedern:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Art des Vorhabens
1.2 Ausgewählter Standort (Lage im Naturraum, derzeitiger Zustand)
1.3 Erschließung
1.4 Bedarf an Grund und Boden (Lage, Flächengröße, Menge)
1.5 Nebenanlagen
1.6 Betriebsablauf (z.B. technische Verfahren, Betriebsstoffe, Energie- und Wasserbedarf)
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhaben- und Standortalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
1.9 Sonstige Angaben zum Vorhaben
2. Wirkfaktoren des Bodenabbauvorhabens auf die Umwelt bei der Einrichtung der Abbaustätte, durch das Vorhandensein der Abbaustätte, bei Normalbetrieb, bei möglichen Stör-/Unfällen oder nach Stilllegung (ggf. auch von Vorhabenalternativen)
2.1 Emissionen/Reststoffe
2.1.1 Luftverunreinigungen
2.1.2 Abfälle
2.1.3 Abwässer
2.1.4 Abwärme
2.1.5 Geräusche
2.1.6 Erschütterungen
2.1.7 Licht
2.1.8 Sonstige Emissionen/Reststoffe
2.2 Bodenversiegelungen/Bodenentnahmen
2.3 Wasserentnahmen
2.4 Visuelle Wirkfaktoren
2.5 Sonstige Wirkfaktoren
3. Untersuchungsrahmen
3.1 Räumliche Abgrenzung
3.2 Inhaltliche Abgrenzung
4. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4.1 Verbindliche Vorgaben
4.2 Unverbindliche Planungen/Zielvorstellungen
5. Derzeitiger Umweltzustand und bestehende Vorbelastungen
5.1 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben)
5.2 Tiere
5.3 Pflanzen
5.4 Boden
5.5 Wasser
5.6 Klima/Luft
5.7 Landschaft/Landschaftsbild
5.8 Menschen
5.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
5.10 Wechselwirkungen
6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen (unter Berücksichtigung ggf. vorhandener kumulativer Projektwirkungen)
6.1 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben)
6.2 Tiere
6.3 Pflanzen
6.4 Boden
6.5 Wasser
6.6 Klima/Luft
6.7 Landschaft/Landschaftsbild
6.8 Menschen
6.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
6.10 Wechselwirkungen
7. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen (einschließlich Kompensation nach Naturschutzrecht)
7.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen
7.2 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7.3 Sonstige, die Umwelt schützende Maßnahmen
7.4 Zusammenfassende tabellarische Gegenüberstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Umweltvorsorge
7.5 Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7.6 Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
8. Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und auf bestehende Wissenslücken
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
10. Anlagen
B. Karten- und Planwerk
B.1 Übersichtskarten (topographische Karte 1 : 25.000 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000)
B.2 Liegenschaftskarten
B.3 Zustandskarten von Natur und Landschaft
B.4 Abbauplan (Maßstab der Zustandskarten) mit Höhenmesspunkt
B.5 Herrichtungsplan (Maßstab der Zustandskarten)
B.6 Längs- und Querschnitte (Profile)
B.7 Höhenlinienkarte des mineralischen Untergrundes (nur für Torfabbau)
II. Es werden folgende Erläuterungen gegeben:
A Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Art des Vorhabens
Es ist kurz darzustellen, welche Ressourcen in welcher Größenordnung in welcher Art und Weise abgebaut werden sollen.
1.2 Ausgewählter Standort (Lage im Naturraum, derzeitiger Zustand)
Siehe Nummer 1.1 der Anlage 2.
1.3 Erschließung
Siehe Nummer 1.6 zweiter Spiegelstrich der Anlage 2.
1.4 Bedarf an Grund und Boden (Lage, Flächengröße, Menge)
Siehe Nummer 1.2 der Anlage 2.
1.5 Nebenanlagen
Siehe Nummer 1.6 erster und dritter Spiegelstrich der Anlage 2.
1.6 Betriebsablauf (z.B. technische Verfahren, Betriebsstoffe, Energie- und Wasserbedarf)
Siehe Nummern 1.3 bis 1.5 der Anlage 2.
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhaben- und Standortalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
Wurden Vorhaben- und Standortalternativen geprüft, sollen die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten des angestrebten Vorhabens durch Vergleiche mit realisierbaren anderen Lösungsmöglichkeiten deutlich werden. Die Gründe für die Wahl des geplanten Vorhabens sind insbesondere im Hinblick auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungsmöglichkeiten für die Umwelt zu nennen. Im Regelfall reicht hierzu eine kurze Darstellung der jeweiligen wesentlichen Umweltauswirkungen.
Der Vorhabenträger zeigt die wesentlichen Merkmale der auf ihre Eignung geprüften Standorte vergleichend auf und geht besonders auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile für die Umwelt ein.
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
Werden Betriebsalternativen des am ausgewählten Standort angestrebten Vorhabens geprüft (z.B. zeitliche Staffelung der Bodenabbau-Teilabschnitte), sollen die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten des angestrebten Betriebsablaufes deutlich werden.
Nummer 1.7 dieser Anlage gilt inhaltlich entsprechend.
1.9 Sonstige Angaben zum Vorhaben
Hierunter können über die o. g. Inhalte hinausgehende Unterlagen zur Vorhabenbeschreibung gefasst werden, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
2. Wirkfaktoren des Bodenabbauvorhabens auf die Umwelt
Erforderlich ist eine Beschreibung der Wirkfaktoren auf die Umwelt, mit denen nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung noch gerechnet werden muss, und zwar
Dabei sind die Wirkintensität (bzw. der Umfang) des jeweiligen Wirkfaktors und dessen Dauer einzuschätzen (z.B. bei Nummer 2.2 der Gliederung - siehe Abschnitt I -, Bodenversiegelung von xx m2). Soweit erforderlich, d. h. entsprechend den Umständen des Einzelfalls ist die Beschreibung der Wirkfaktoren (und der Wirkintensität) nach den o. g. Aspekten (Einrichtung, Vorhandensein, Betrieb etc.) differenziert vorzunehmen.
Die Beschreibung der Wirkfaktoren (und der Wirkintensität) ist in Verbindung mit der in Nummer 5 dieser Anlage erfolgenden Betrachtung des betroffenen Raumes (und seiner Empfindlichkeit) Grundlage für die gemäß § 7 NUVPG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG erforderlichen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt auf die Umwelt haben kann (vgl. dazu Nummer 6 dieser Anlage).
3. Untersuchungsrahmen
Erforderlich ist die Beschreibung der ggf. schutzgutspezifischen räumlichen Abgrenzung des Untersuchungsgebietes gemäß § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG für die Schutzgüter gemäß NUVPG bzw. UVPG (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter). Methodisch wird die Abgrenzung des Untersuchungsraumes durch die vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren und die vorzunehmende Abschätzung der Raumempfindlichkeit bedingt. Der Untersuchungsraum soll die voraussichtlich erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß BNatSchG umfassen (vgl. Nummer 2 der Anlage 2). Wirtschaftliche, soziale oder auch gesellschaftliche Auswirkungen des Vorhabens sind nicht Betrachtungsgegenstand der UVP.
Wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) über den Untersuchungsraum sowie die Inhalte entschieden, liegen dem Vorhabenträger hieraus bereits Hinweise der zuständigen Behörde zum Untersuchungsrahmen vor.
4. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4.1 Verbindliche Vorgaben
Siehe Nummer 3 der Anlage 2.
4.2 Unverbindliche Planungen/Zielvorstellungen
Siehe Nummer 3 der Anlage 2.
Zudem sind für den Untersuchungsraum beantragte oder soweit bekannt konkret geplante Vorhaben darzustellen, um dadurch mögliche kumulative Projektwirkungen i. S. der Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 NUVPG soweit wie möglich zu erfassen und berücksichtigen zu können.
5. Derzeitiger Umweltzustand und bestehende Vorbelastungen
Erfassungsgegenstand sind die Schutzgüter gemäß § 2 Satz 1 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG einschließlich der Wechselwirkungen. Es ist der derzeitige Umweltzustand einschließlich bestehender Vorbelastungen (einschließlich genehmigter oder realisierter Vorhaben) etwa durch kumulative Projektwirkungen zunächst schutzgutspezifisch und dann medienübergreifend, d. h. ökosystemar darzustellen und zu bewerten. Die Methoden der Erfassung und Bewertung der Schutzgüter sind im jeweiligen Kapitel darzustellen.
5.1 - 5.7 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben), Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild
Die Inhalte der Nummern 5.1 bis 5.7 sollen die gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage 2 erforderlichen Inhalte umfassen; wurden im Beratungsgespräch (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) zusätzliche Inhalte vereinbart, sind diese im jeweiligen Kapitel zu ergänzen.
5.8 Menschen
Die im Rahmen der UVP zu untersuchenden möglichen Auswirkungen auf den Menschen werden von der Eingriffsregelung und sonstigem Naturschutzrecht über Wechselwirkungen allenfalls indirekt und nur in den Teilen erfasst, in denen sich die für Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen bedeutsamen Aspekte und deren Wechselwirkungen mit den anderen Schutzgütern mit den Inhalten der Begriffe des § 14 Abs. 1 BNatSchG "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts" und "Landschaftsbild" überlagern. Dies betrifft:
Bei der Untersuchung möglicher Umweltauswirkungen auf den Menschen im Rahmen der UVP spielen jedoch vielmehr die einschlägigen Vorschriften des Wasser-, Boden-, Immissionsschutz- und Gefahrenrechts eine Rolle, die den mittelbaren oder unmittelbaren Schutz des Menschen zum Gegenstand haben. In der gesamten Betrachtungsebene einer UVP ist die langfristige Sicherung und Nutzbarkeit der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen von Bedeutung. Neben den o. g. Kriterien, die auch vom Naturschutzrecht berührt sind, können insbesondere folgende Gesichtspunkte hinzukommen:
Für die umfassende Zustandsermittlung können daher z.B. auch Angaben über die Lage von Siedlungsgebieten, die Zahl der dort lebenden und arbeitenden Menschen einschließlich deren Vorbelastungen (z.B. durch Geräusche, Licht) im Einflussbereich der Wirkfaktoren des Vorhabens erforderlich sein.
5.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
Diese UVP-Schutzgüter stehen aufgrund des ökosystemorientierten Umweltbegriffs in engem Zusammenhang mit der Umwelt und ihrer Entwicklungsgeschichte. Zu Kultur- und sonstigen Sachgütern gehören z.B.
Für die Zustandsermittlung können z.B. ergänzend Angaben über die Lage und Art der o. g. Güter und vorhandene Schäden bzw. Vorbelastungen erforderlich sein.
5.10 Wechselwirkungen
Es ist gemäß § 2 Satz 1 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG auf die durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Wechselwirkungen der UVP-Schutzgüter untereinander einzugehen.
6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen (unter Berücksichtigung ggf. vorhandener kumulativer Projektwirkungen)
Erforderlich ist eine zunächst - soweit möglich - bewertungsfreie Beschreibung der möglichen
"Umweltauswirkungen" des Vorhabens auf die jeweiligen UVP-Schützgüter bzw. der Wechselwirkungen. Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben i. S. der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls
In einem zweiten, bewertenden Schritt ist dann einzuschätzen und darzustellen, welche der möglichen Auswirkungen als "entscheidungserhebliche Auswirkungen" i. S. des NUVPG bzw. UVPG in Bezug auf den aktuellen Ist-Zustand der UVP-Schutzgüter bzw. der Wechselwirkungen anzusehen sind. Dabei sind wirksame Vorbelastungen (vgl. Nummer 5 dieser Anlage) und dadurch relevant werdende Kumulativwirkungen i. S. der Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 NUVPG mit zu berücksichtigen.
Die Bewertung erfolgt als Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den Sachverhalt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ § 1 und 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 UVPG) ist die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer Betracht bleiben für die Bewertung nicht umweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze (z.B. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Städtebaus) und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z.B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen). Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind
Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens
sind diese Bestimmungen heranzuziehen ( § 4 UVPG).
Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in Anhang 1 UVPVwV angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§ § 1 und 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort- und Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern.
Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, für die das Fachrecht oder Anhang 1 UVPVwV keine Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Dies gilt nicht für die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.
7. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen (einschließlich Kompensation nach Naturschutzrecht)
7.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen der UVP-Schutzgüter sind darzustellen. Dabei finden neben dem Vermeidungsgrundsatz des § 13 BNatSchG die Regelungen zur Vermeidung und Verminderung aller Fachgesetze Anwendung, sofern sie einschlägig sind (vgl. z.B. § 22 BImSchG, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB oder § 14 NDSchG).
Die fachgesetzlichen Grundlagen der einzelnen Maßnahmen sind jeweils kenntlich zu machen.
7.2 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummer 7 und Nummer 9 der Anlage 2.
7.3 Sonstige, die Umwelt schützende Maßnahmen
Hier können ggf. über die o. g. Inhalte hinausgehende Maßnahmen dargestellt werden.
7.4 Zusammenfassende tabellarische Gegenüberstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Umweltvorsorge
Durch das Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen sowie die in den Nummern 7.1 bis 7.3 dieser Anlage genannten Maßnahmen sind in einer tabellarischen Übersicht gegenüberzustellen und textlich zu erläutern. Maßnahmen gemäß § 15 BNatSchG sind kenntlich zu machen.
7.5 Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummer 10 der Anlage 2.
7.6 Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummer 11 der Anlage 2.
8. Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und auf bestehende Wissenslücken
Es ist im gegebenen Fall auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der Ermittlung und Beschreibung der vorgelegten Unterlagen aufgetreten sind und nicht beseitigt werden konnten. Es sind ggf. bestehende und für die Vorhabenzulassung umweltrelevante Wissenslücken aufzuzeigen. Es ist darzulegen, warum diese nicht zu schließen waren.
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die allgemeinverständliche Zusammenfassung (vgl. § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG) soll einen knappen Überblick über spezifische, in der UVS dargestellte Problemfelder ermöglichen und die Nachvollziehbarkeit der Aussagen verbessern.
10 Anlagen
Siehe Nummer 11 der Anlage 2.
Darüber hinaus werden hier ggf. weitere Anlagen von Unterlagen gefasst, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
B Karten und Planwerke
Siehe Buchstabe B der Anlage 2.
Zu ergänzen sind Karten- und Planwerke, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
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(Stand: 25.07.2025)
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