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Regelwerk, Boden

ESchV - Erosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung

- Bayern -
Vom 26. November 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 442, 27.04.2023 S. 195 23)
Gl.-Nr.: 7841-3-L



Archiv

Auf Grund

Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 03-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 23

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und
  2. von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

  1. Feldstück:
    eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
  2. hangparallel:
    überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
  3. frühe Sommerkulturen:
    frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
    1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
    2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
    3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;
  4. rasenbildende Kulturen:
    rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat - Wiesen, Grünlandeinsaat - Mähweiden, Grünlandeinsaat - Weiden;
  5. überjährige Hauptkultur:
    eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.

§ 2 Einstufung der Erosionsgefährdung 23

(1) Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. Grundlagen der Einstufung sind:

  1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),
  2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindigkeit.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer zu Informationszwecken dienenden Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet. Das Erosionsgefährdungskataster wird

  1. in digitaler Form in das Internet eingestellt,
  2. als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke 23

(1) Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.

(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.

§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung 23

(1) § 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.

(2) § 16

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