Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ESchV - Erosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung

- Bayern -

Vom 17. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2010 S. 292); 26.11.2015 S. 442aufgehoben)
Gl.-Nr: 7841-3-L


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl I S. 588), § 2 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) in Verbindung mit § 6 Nr. 16 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung -DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2010 (GVBl S. 116), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung sowie die von § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ( DirektZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

  1. Feldstück
    eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers mit einer Mindestgröße von 0,1 ha,
  2. frühe Sommerkultur
    Sommergetreide (mit Ausnahme von Mais und Hirse), Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen, sonstige Hülsenfrüchte (mit Ausnahme von Sojabohnen), Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen,
  3. späträumende Gemüsekultur
    Grün-, Palm-, Rosen-, Rot- und Weißkohl, Wirsing, Lauch, Sellerie, Rote Bete, Schwarzwurzeln, Winterrettiche.

§ 2 Einstufung der Erosionsgefährdung

(1) Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. Grundlagen der Einstufung sind:

  1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung nach Anlage 1 DirektZahlVerpflV ohne Verwendung des Regenerosivitätsfaktors R sowie des Hanglängenfaktors L,
  2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Bodenerodierbarkeit auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Windgeschwindigkeit nach Anlage 2 DirektZahlVerpflV.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Das Erosionsgefährdungskataster wird

  1. in digitaler Form in das Internet (www.agrarfoerderung.bayern.de) eingestellt,
  2. in gedruckter Form als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

(1) Die nach § 4 vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.

(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlerhafter, fehlender, ungenauer oder nicht ausreichender Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.

§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 angebaut werden. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.

(2) Abweichend von § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion