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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erosionsschutzverordnung

- Bayern -

Vom 27. April 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 16.05.2023 S. 195)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Erosionsschutzverordnung (ESchV) vom 26. November 2015 (GVBl. S. 442, BayRS 7841-3-L) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die von § 6 Abs. 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion und "2. von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion."

cc) Nr. 3

3. den von § 5 Abs. 6 Satz 1 Agrar ZahlVerpflV abweichenden Termin für das Belassen von Kulturen auf der Fläche.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
  1. Feldstück:
    eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers mit einer Mindestgröße von 0,1 ha,
  2. frühe Sommerkultur:
    Sommergetreide - mit Ausnahme von Mais und Hirse -, Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen, sonstige Hülsenfrüchte - mit Ausnahme von Sojabohnen -, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Klee, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche, insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen,
  3. späträumende Gemüsekultur:
    Grün-, Palm-, Rosen-, Rot- und Weißkohl, Wirsing, Lauch, Sellerie, Rote Bete, Schwarzwurzeln, Winterrettiche.
"(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
  1. Feldstück:
    eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
  2. hangparallel:
    überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
  3. frühe Sommerkulturen:
    frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
    1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
    2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
    3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;
  4. rasenbildende Kulturen:
    rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat - Wiesen, Grünlandeinsaat - Mähweiden, Grünlandeinsaat - Weiden;
  5. überjährige Hauptkultur:
    eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung nach Anlage 2 Agrar ZahlVerpflV ohne Verwendung des Regenerosivitätsfaktors R sowie des Hanglängenfaktors L,

2 .bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Bodenerodierbarkeit auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Windgeschwindigkeit nach Anlage 3 Agrar ZahlVerpflV.

"1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),

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