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Regelwerk

VwV Organische Schadstoffe - Vierte Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zum Bodenschutzgesetz über die Ermittlung und Einstufung von Gehalten organischer Schadstoffe im Boden
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Dezember 1995
(Umweltministerium)


- Az.: 44-8810.30-1/85

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Vorgehen bei der Prüfung eines Bodens auf mögliche Beeinträchtigung seiner Funktion als Filter und Puffer für organische Schadstoffe, §§ 1, 2 Abs.2 BodSchG.

Inhalt ist

Die Probennahme und -aufbereitung richtet sich nach der "VwV Bodenproben" vom 24.08.1993, Az.: 44-8810.30-1/46 (GABl., 29.09.1993) (Anm.:aufgehoben)

1.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorschrift ist/sind:

1.2.1 Funktion als Filter und Puffer für organische Schadstoffe die Funktion des Bodens als Filter und Puffer für organische Schadstoffe gegenüber den Schutzgütern

Kriterium für die mögliche Beeinträchtigung des Bodens als Filter und Puffer für Schadstoffe gegenüber den verschiedenen Schutzgütern ist der jeweilige, nach dieser Vorschrift ermittelte Schadstoffgehalt im Boden, bzw. der nach dieser Vorschrift abgeschätzte Schadstoffgehalt im Bodensickerwasser oder Kontaktgrundwasser.

1.2.2 Schadstoffgehalt

die Konzentration an organischem Schadstoff i.S. von 1.2.3 in Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg), PCDD/PCDF in Nanogramm pro Kilogramm (ng I-TEq/kg) im Boden, bezogen auf trockenen Feinboden (105 °C), bzw. Mikrogramm pro Liter (µg/l) im Bodensickerwasser oder Kontaktgrundwasser, abgeschätzt nach Anlage 1.

1.2.3 Organische Schadstoffe

1.2.3.1 Pflanzenschutzmittel (Organochlorpestizide)
die Stoffe Hexachlorbenzol (HCB),-Hexachlorcyclohexan (-HCH),ß-Hexachlorcyclohexan (ß-HCH),-Hexachlorcyclohexan (-HCH, Lindan), Heptachlor, Dieldrin, Endrin, Chlordan (Summe), Gesamt-DDT (DDT+Metabolite).
1.2.3.2 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) 1992 1, BGBl. I, S. 912-934.
1.2.3.3 Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
die Summe der folgenden Einzelstoffe nach EPA-Liste 610 (=PAK 16): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k) fluoranthen, Benzo(a)pyren (BaP), Indeno (1,2,3-cd)pyren, Dibenzo(a h)anthracen, Benzo (g h i)perylen.
1.2.3.4 Benzo(a)pyren (BaP)
als Einzelsubstanz
1.2.3.5 Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
als Internationale Toxizitätsäquivalente nach 1.2.4

1.2.4 Internationale Toxizitätsäquivalente (I-TEq)

die Toxizitätsäquivalente für PCDD und PCDF, berechnet entsprechend Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) 1992 (BGBl. I, S. 912-934) nach dem NATO/CCMS-Modell (North Atlantic Treaty Organisation, Committee on the Challenges of Modern Society) in Nanogramm pro Kilogramm (ng I-TEq/kg), bezogen auf trockenen Feinboden (105 °C).

1.2.5 Hintergrundwert (H-Wert)

der Wert, der nach seinem Gehalt den Hintergrundbereich nach oben hin abgrenzt (Tabellen 1 und 2).

1.2.6 Prüfwert (P-Wert)

der Schadstoffgehalt im Boden, bei dessen Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung auf Beeinträchtigung des Bodens als Filter und Puffer für Schadstoffe gegenüber den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen und Wasser vorzunehmen ist (Tabellen 3 und 4 und Ziff. 3.2.2.1). Prüfwerte gelten für alle Böden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1.2.7 Belastungswert (B-Wert)

der Schadstoffgehalt im Boden bzw. der nach Anlage 1 abgeschätzte Schadstoffgehalt im Bodensickerwasser oder Kontaktgrundwasser, bei dessen Überschreitung eine Bodenbelastung vorliegt (Tabellen 5, 6 und 7). Belastungswerte gelten für alle Böden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Untersuchungsablauf

2.1 Allgemeine Anforderungen

Der Schadstoffgehalt ist nach 2.2 zu ermitteln und anhand des Hintergrundwertes (Tabellen 1 und 2) einzustufen. An behandeltem Bodenmaterial ist stets auch der Schadstoffgehalt nach 2.3 zu ermitteln.

2.2 Grunduntersuchung (Gesamtgehalte)

Der Schadstoffgehalt im Boden ist nach den nachfolgenden oder anderen gleichwertigen Methoden zu bestimmen 2 :

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