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Regelwerk

Fußnoten zur 4. VwV zum Bodenschutzgesetz BW - VwV Organische Schadstoffe

  1. Die z.Zt. wissenschaftlich diskutierte Berechnung von Toxizitätsäquivalenten für PCB wird möglicherweise die Bestimmung weiterer oder anderer Kongenere erforderlich machen.
  2. Wendet das beauftragte Labor eine andere Methode an, so hat es deren Gleichwertigkeit zu belegen; die Zustimmung der zuständigen Behörde ist vor der Untersuchung einzuholen.
  3. Die Hintergrundwerte wurden an Oberböden ermittelt
  4. s. Fußnote 1) zu 1.2.3.2
  5. Werte < Bestimmungsgrenze (s. Anlage 2) werden in der TE-Berechnung nicht berücksichtigt ("=0")
  6. s. Fußnote 1) zu 1.2.3.2
  7. s. Fußnote 5) zu Tabelle 1
  8. Zur Abgrenzung der verschiedenen Nutzungen vgl. Anlage 3 der 3. VwV zum BodSchG ("VwV Anorganische Schadstoffe")
  9. Bei Überschreiten des Wertes für Kinderspielflächen ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen; höhere Werte können wegen ökotoxischer Relevanz trotz des geringen humantoxischen Gefährdungspotentials nicht pauschal zugelassen werden.
  10. s. Fußnote 1) zu 1.2.3.2
  11. s. Fußnote 1) zu 1.2.3.2
  12. s. Fußnote 8) zu 3.2.1
  13. Außer durch eine Schadstoffanreicherung im Boden können Pflanzen z.B. durch Ausgasen von Schadstoffen aus dem Boden (Aufnahmepfad Boden - bodennahe Luft - Pflanze), oder durch Deposition aus der Atmosphäre (Aufnahmepfad Atmosphäre-Pflanze) kontaminiert sein. Im Einzelfall (z.B. auf Grund von Anhaltspunkten aus ähnlichen Untersuchungen) ist deshalb trotz niedriger Schadstoffgehalte in Böden zu prüfen, ob die nach den lebens- bzw. futtermittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu informieren ist.
  14. s. Fußnote 1) zu 1.2.3.2
  15. s. Fußnote 5) zu Tabelle 1
  16. LVVG Aulendorf - Dr. Elsäßer/Nußbaum (1993): Maßmahmen zur Verminderung der Verschmutzung des Futters mit Boden bei der Aufnahme von Grünland- und Ackerfutter - Vorschlag der Länder-Arbeitsgruppe Dioxin-Belastungen der Nahrungsmittel der AMK (Anlage zum Abschluß-Bericht vom 18.02.1994)





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