Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bergrecht

SächsMarkG - Sächsisches Markscheidergesetz
Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 733 i.K.)



Archiv: 1996, 2009

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, darf in Sachsen nur ausüben, wer vom Sächsischen Oberbergamt als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt worden ist.

(2) Als anerkannt gilt auch, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.

(3) Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst besitzen und die Staatsprüfung im Markscheidefach bestanden haben.

(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.

(3) Für Anerkennungen nach Absatz 2 findet Teil 2 Abschnitt 2 und 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Für Anerkennungen nach Absatz 2 gilt ferner § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die oder der Antragstellende

  1. die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  2. infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig ist.

§ 3 Anerkennung zur Niederlassung

(1) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in Textform beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann für Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat) erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem solchen Staat anerkannt wurde, auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren bei dieser Stelle richtet sich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dem Antrag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(3) Das Sächsische Oberbergamt kann die Antragstellende oder den Antragstellenden von der Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.

(4) Das Sächsische Oberbergamt bestätigt der oder dem Antragstellenden innerhalb eines Monats den Empfang des Antrags. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 5 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Antragstellenden außerdem mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(5) Das Sächsische Oberbergamt entscheidet innerhalb von drei Monaten durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid über

  1. die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider oder
  2. die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion