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Hessische Bergverordnung
- Hessen -
Vom 30. August 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2012 S. 277; 22.06.2016 S. 108 16; 09.11.2020 S. 774 20)
Gl.-Nr. 53-60
Archiv: 1969
Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und des § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 Buchst. c und Nr. 5 bis 10, jeweils auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und jeweils in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes sowie § 19 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Erster Teil
Vorschriften für Betriebe
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bergverordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 Abs. 1, des Bundesberggesetzes unterliegen.
§ 2 Verkehrssprache
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass
§ 3 Anwendung des Standes der Technik
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
§ 4 Betreten des Betriebsgeländes, Sicherung von Einrichtungen
(1) Tagesöffnungen von Grubenbauen, das Betriebsgelände und übertägige Einrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Betreten entsprechend der Gefahrenlage zu sichern.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat betriebsunkundige Personen, denen das Betreten des Betriebsgeländes gestattet wird und die sich selbst oder andere Personen beim Betreten des Betriebsgeländes gefährden können, über die Gefahren zu belehren oder, soweit erforderlich, von einer betriebs- und sachkundigen Person begleiten zu lassen.
§ 6 Jahresrevision der unter Tage eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel 16 20
(1) Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die unter Tage eingesetzt werden, müssen jährlich mindestens einmal durch außerbetriebliche Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision kann auch durch Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie aufgrund von Kenntnissen der maßgeblichen Sicherheitsvorschriften die elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können, erfolgen; in diesem Fall ist die Jahresrevision durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen stichprobenartig zu überprüfen. Die Jahresrevision ist in den Plan über die systematische Prüfung nach § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), aufzunehmen. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis einer Jahresrevision zulassen, wenn alle unter Tage eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen; § 23 bleibt unberührt.
(2) Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit denen unter Tage unmittelbar zusammenhängen, gilt Abs. 1 entsprechend.
Zweiter Teil
Anforderungen an Betriebsanlagen
Erster Abschnitt
Bohrungen
§ 7 Anforderungen an die Erstellung von Bohrungen
Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit von über Tage aus angesetzten Bohrungen und bei von über Tage aus angesetzten Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes sind die in der Anlage genannten Mindestanforderungen einzuhalten.
§ 8 Anforderungen an die Sicherung von Bohrungen
(1) Bohrungen nach § 7
(Stand: 28.03.2023)
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