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Regelwerk

ABV - Allgemeine Bergverordnung
- Hessen -

Vom 6. Juni 1969
(GVBl. 1969;.. 31.07.1991 S. 1751; 17.03.1992 S. 883; 15.07.1997 S. 232; 20.06.2002 S. 342, 356 ; 19.09.2012 S. 277aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Das Hessische Oberbergamt erläßt für seinen Verwaltungsbezirk auf Grund von § 3a und § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1968 (GVBl. I S. 251), § 2 des Gesetzes zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 89), § 3 des Phosphoritgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 90), alle Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 81), sowie § 6 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17) nach Anhörung der Vorstände der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie nachstehende Bergverordnung:

Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Betriebe

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Aufsicht

(1) Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebe und Anlagen mit Ausnahme der Erdöl- und Erdgasbetriebe, der Tiefspeicher und der Bohrungen, die von der Tagesoberfläche aus mit maschineller Kraft niedergebracht werden, sofern sie tiefer als 100 m in den Boden eindringen.

(2) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Bergwerkseigentümer oder derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(3) Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 74 ABG bestellten Personen oder, falls solche nicht bestellt worden sind, der Unternehmer.

§ 2 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

(1) Alle Anlagen und Einrichtungen sind so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß ein sicherer Zustand gewährleistet ist. Jeder hat sich so zu verhalten und seine Arbeitsweise sowie seinen Arbeitsplatz so einzurichten, daß niemand gefährdet wird.

(2) Schadhafte Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht Weiterbetrieben oder benutzt werden, es sei denn, daß dies gefahrlos ist.

(3) Wer eine Gefahr für die Sicherheit im Betrieb oder für Leben und Gesundheit von Personen oder ein Anzeichen für eine solche Gefahr erkennt, muß alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Gefahr abzuwenden. Kann er die Gefahr nicht abwenden, so hat er, soweit irgend möglich, gefährdete Personen unverzüglich zu warnen. Die nächsterreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.

(4) Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(5) Anlagen und Einrichtungen, die der Sicherheit im Betrieb sowie dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen dienen, dürfen nur aus zwingenden Gründen kurzfristig in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder entfernt werden. Solange sie nicht voll wirksam sind, müssen andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(6) Die Arbeitsplätze müssen ausreichend erhellt sein.

(7) Räume und Bereiche, die aus Gefahrgründen nicht betreten werden dürfen, sind zu sperren. Auf das Verbot ist hinzuweisen.

(8) Öffnungen, an denen Absturzgefahr besteht, insbesondere geneigte Grubenbaue, Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Vertiefungen, sind so zu sichern, daß niemand abstürzen kann.

(9) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die beschäftigten Personen mit genormten Sicherheitsgeschirren angeseilt sein; die Verwendungsfähigkeit der Sicherheitsgeschirre ist vor jedem Gebrauch zu überprüfen.

(10) Gegen ein Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 3 Besondere Aufgaben der Aufsichtspersonen

(1) Die vom Unternehmer bestellten Aufsichtspersonen dürfen ihre Tätigkeit erst ausüben, nachdem sie in ihre Aufgaben eingewiesen worden sind.

(2) Die zuständigen Aufsichtspersonen müssen die Beschäftigten bei Zuweisung der Arbeit sowie bei Wechsel der Arbeitsstelle über besondere Gefahren und ihre Bekämpfung entsprechend den hierzu ergangenen Bestimmungen unterrichten. Die Unterrichtung ist zu wiederholen, soweit es aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist. Eine Unterrichtung muß ferner stattfinden, wenn sich die Art der Tätigkeit oder die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren ändern. Mit der Unterrichtung kann auch eine andere geeignete und mit den besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes vertraute Person beauftragt werden.

(3) In jeder Schicht hat die zuständige Aufsichtsperson alle belegten Arbeitsstellen mindestens einmal zu befahren. Ist sie im Ausnahmefall hieran gehindert, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere geeignete Person vorgenommen wird. Für Arbeitsstellen in Tagebauen und über Tage kann das Bergamt Ausnahmen bewilligen.

(4) Solange sich Personen im Betrieb befinden, muß wenigstens eine Aufsichtsperson anwesend oder sofort verfügbar sein.

(5) Der Unternehmer oder dessen Beauftragter hat dafür zu sorgen, daß Zahl und Namen der im Betrieb anwesenden Personen jederzeit festgestellt werden können.

§ 4 Zusammenarbeit mehrerer Personen

Wenn zwei oder mehr Personen eine Arbeit gemeinsam ausführen, so hat die zuständige Aufsichtsperson eine von ihnen zu bestimmen, die auf die sicherheitlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten zu achten und die ihr zugeteilten Personen zur Befolgung der gegebenen Anweisungen anzuhalten hat (Ortsältester oder dergl.). Dies gilt nicht, wenn eine Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

§ 5 Einmannbelegung

(1) Betriebspunkte der Aus- und Vorrichtung und des Abbaus, Gesenke, Aufbrüche, Überhauen und Arbeiten in Schächten und Bremsbergen dürfen nur dann mit einem Mann allein belegt werden, wenn unmittelbare Ruf- oder Sichtverbindung zu anderen Personen besteht. Dies gilt auch für Betriebspunkte in Tagebauen, an denen besondere Unfallgefahren bestehen, wie Steinfall-, Verschüttungs- oder Absturzgefahr.

(2) Ruf- oder Sichtverbindung gelten auch dann als gewährleistet, wenn der Arbeitsplatz in kurzen Zeitabständen regelmäßig von anderen Personen eingesehen wird.

(3) Mit dem Aufwältigen von Brüchen und Grubenbauen und dem Auswechseln und Rauben von Ausbau darf ein Mann allein nicht beschäftigt werden. Ausnahmen für das Auswechseln von Ausbau kann das Bergamt bewilligen.

(4) Abweichend von Abs. 1 darf die Ruf- oder Sichtverbindung mittelbar sein, wenn durch sie im Notfalle schnell Hilfe herbeigeholt werden kann.

(5) Mit einem Mann belegte Betriebspunkte müssen wenigstens zweimal in einer Schicht durch eine Aufsichtsperson befahren werden. Zwischen beiden Befahrungen muß eine Zeit von wenigstens 2 Stunden liegen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Ausbildung

(1) Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, müssen auf Verlangen der Bergbehörde nach einem behördlich bestätigten Plan ausgebildet und geprüft sein. Für Sprengberechtigte gilt dies in jedem Fall.

(2) In Fällen, in denen eine Ausbildung nach einem behördlich bestätigten Plan nicht erforderlich ist, kann sich das Bergamt durch eine Prüfung die erforderliche Eignung eines Beschäftigten zur Ausführung seiner betrieblichen Tätigkeiten nachweisen lassen.

(3) Unter Tage darf nur beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre abgeschlossen hat oder nach einem vom Oberbergamt bestätigten Plan ausgebildet oder angelernt worden ist. Zu Ausbildungszwecken darf ferner unter Tage beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre durchläuft oder sonst bergmännisch angelernt wird.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zur Dauer von 6 Monaten vorübergehend im Betrieb beschäftigte Personen. Diese müssen jedoch fachlich für ihre Tätigkeit ausgebildet sein und von der zuständigen Aufsichtsperson über die bergtechnischen und anderen Besonderheiten und Gefahren des Betriebes und ihres Arbeitsplatzes unterwiesen worden sein.

§ 7 Anzeige besonderer Ereignisse

(1) Der Unternehmer oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, besondere Ereignisse von sicherheitlicher Bedeutung dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind.

(2) Die Aufsichtspersonen müssen solche Ereignisse dem Unternehmer oder dessen Beauftragten unverzüglich melden.

§ 8 Abschluß der Betriebsanlagen

(1) Tagesanlagen, zugehörige Werksplätze, Absetzbecken und Teiche müssen gegen unbefugtes Betreten erkennbar gesperrt sein.

(2) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Betreten abgesperrt werden, soweit es die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit erfordert.

(3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

§ 9 Sicherung gegen Hochwasser und Wassereinbrüche

Alle Tief- und Tagebaue sind gegen Hochwasser und andere Wassereinbrüche von der Tagesoberfläche ständig so zu sichern, daß Personen nicht gefährdet werden können.

§ 10 Betreten der Betriebsanlagen

Unbefugte dürfen die in § 8 genannten Anlagen nicht betreten. Auf dieses Verbot ist an den Zugangstellen durch Tafeln hinzuweisen.

§ 11 Sichern der Tagesoberfläche

(1) Wo gefahrdrohende Tagesbrüche, Erdrisse, Rutschungen oder Senkungen vorhanden oder zu erwarten sind, muß die Tagesoberfläche abgesperrt oder anderweitig gesichert werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dieses Verbot ist an geeigneten Stellen durch Schilder bekanntzumachen.

(2) Tagesschächte, auflässige Tagesbohrlöcher und sonstige zu Tage ausgehende Grubenbaue, die abgeworfen werden sollen, sind zu verfüllen. Ausnahmen kann das Bergamt für Grubenbaue bis 60s Neigung bewilligen, wenn eine andere Sicherheitsmaßnahme gleichwertig ist.

§ 12 Alkoholverbot

(1) Das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel ist unter Tage und in Tagebauen verboten. In anderen Betriebsteilen ist der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen verboten, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.

(2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, ist der Aufenthalt innerhalb der Werksanlagen verboten.

§ 13 Tafeln, Schilder, Aufschriften, Festpunkte

(1) Auf einer Betriebsanlage dürfen für denselben Zweck nur gleichlautende Gebots-, Verbots- und Hinweisschilder aus haltbaren Werkstoffen mit gut lesbarer Aufschrift verwendet werden. Sie müssen gut sichtbar angebracht werden.

(2) Festpunkte, Markscheiderzeichen, Absperrungen sowie Schilder und Aufschriften dürfen von Unbefugten nicht beseitigt, beschädigt oder verändert werden.

§ 14 Fernsprechverbindung

Das Bergamt kann eine Fernsprechanlage mit Anschluß an das öffentliche Netz sowie eine Fernsprechverbindung zwischen Unter- und Übertage verlangen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.

§ 15 Untersuchungen

(1) Die Untersuchung von Anlagen oder Einrichtungen muß von Sachverständigen durchgeführt werden, die das Oberbergamt hierfür anerkannt hat. über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.

(2) Zur Untersuchung nach Abs. 1 gehören mindestens eine eingehende Inaugenscheinnahme, Messungen und Erprobungen.

(3) Die Berichte über das Ergebnis regelmäßig wiederkehrender Untersuchungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis der nächste Untersuchungsbericht vorliegt.

§ 16 Prüfungen

(1) Die Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Aufsichtsperson oder von einer dem Bergamt namhaft gemachten anderen fachkundigen Person vorgenommen werden.

(2) Zur Prüfung nach Abs. 1 gehören mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel sowie eine genaue Besichtigung betriebswichtiger Teile.

(3) Der Prüfende hat das Ergebnis der Prüfung in ein Prüfungsbuch einzutragen. Eintragungen im Prüfungsbuch sind mit Datumsangabe und Namenszeichen zu versehen.

(4) Prüfungsbücher sind vom Tage der letzten Eintragung ab mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

§ 17 Überprüfungen

(1) Die Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Person vorgenommen werden.

(2) Zur Überprüfung nach Abs. 1 gehört mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel.

(3) Der überprüfende hat festgestellte Schäden oder Mängel unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

§ 18 Verfügungen der Bergbehörde

(1) Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat die Verfügungen der Bergbehörde in geeigneter Weise zu sammeln und aufzubewahren. Jede Verfügung ist den Aufsichtspersonen, deren Geschäftskreis berührt wird, unverzüglich gegen schriftliche Bestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe bekanntzugeben.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß sich die Aufsichtspersonen jederzeit über die ihren Geschäftsbereich betreffenden Verfügungen unterrichten können.

2. Arbeitsschutz

§ 19 Persönliche Eignung

(1) Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie weder sich noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

(2) Fremdsprachige Arbeiter dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten richtig auffassen können.

(3) Weisungsberechtigte Personen müssen deutsch sprechen sowie deutsch lesen und schreiben können.

§ 20 Ärztliche Anlegeuntersuchungen

(1) Der Unternehmer darf unter Tage nur Personen beschäftigen, die nach der Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen vertrauten Arztes nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten mit solchen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. Dies gilt nicht für Personen, 'hie nicht länger als 6 Monate beschäftigt werden sollen oder deren Dienstverrichtungen nicht im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen. Bei Personen unter 21 Jahren hat die Untersuchung durch einen vom Bergamt anerkannten Arzt unter Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu erfolgen.

(2) Die nach Abs. 1 geforderten ärztlichen Bescheinigungen dürfen bei der Anlegung nicht älter als 6 Monate sein.

(3) Die Untersuchungen sind bei unter Tage beschäftigten Personen unter 21 Jahren jährlich zu wiederholen; hierbei ist eine Röntgenaufnahme der Lunge anzufertigen, wenn dies der untersuchende Arzt im Einzelfalle für notwendig erachtet. Sollen solche Personen im Leistungslohn beschäftigt werden, muß die Tauglichkeit hierfür bei den Untersuchungen festgestellt worden sein.

(4) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen können nach Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses ohne erneute ärztliche Untersuchung in Betrieben unter Aufsicht der Bergbehörde wieder angelegt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als 6 Monate gedauert hat.

§ 21 Anlege- und Nachuntersuchungen für silikosegefährdete Personen

(1) In silikosegefährlichen Betrieben darf nur beschäftigt werden, wer in einer erweiterten Anlegeuntersuchung auf Staubveränderungen der Lunge untersucht worden ist. Die Untersuchung darf nur von einem mit der Silikose vertrauten Arzt vorgenommen werden. Für die Beurteilung ist eine Röntgenaufnahme zu fertigen.

(2) Eine Beschäftigung ist nur zulässig entsprechend der nachstehenden ärztlichen Tauglichkeitseinstufung:

A1 (Anlegeuntersuchung) und B1 (Nachuntersuchung) tauglich für Arbeiten an allen Betriebspunkten

A2 und B2tauglich für Arbeiten an staubarmen Betriebspunkten

A3 und B3 nur tauglich für Arbeiten an staubfreien Betriebspunkten, untauglich für Arbeiten in silikosegefährlichen Betrieben.

(3) Personen unter 21 Jahren mit Staubveränderungen der Lunge fallen stets unter Gruppe A3 oder B3.

(4) Ob ein Betriebspunkt als staubarm oder staubfrei anzusehen ist, ist im Zweifelsfall auf Grund von Messungen nach § 23 entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zu entscheiden.

(5) Welche Betriebe silikosegefährlich sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Oberbergamt.

(6) Die in Abs. 1 genannten Personen müssen regelmäßig ärztlich nachuntersucht werden. Die Frist für diese Nachuntersuchungen darf höchstens drei Jahre, bei Personen der Beurteilungsgruppen A2, B2 und A3, B3 sowie bei Personen unter 21 Jahren höchstens ein Jahr betragen.

(7) Hält der Arzt im Einzelfall Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so treten diese an die Stelle der im Abs. 6 bezeichneten Fristen.

(8) Die ärztliche Bescheinigung muß den Termin der nächsten Nachuntersuchung enthalten. Der Termin und das Ergebnis der Untersuchung sind dem Untersuchten mitzuteilen.

(9) Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat die Anlegeuntersuchungen und die Nachuntersuchungen rechtzeitig zu veranlassen. Bei neu in den Betrieb eintretenden Personen ist die Lungenuntersuchung nach Abs. 1 nicht erforderlich, wenn der Betreffende nicht länger als 6 Wochen in dem silikosegefährlichen Betrieb beschäftigt werden soll oder in einem anderen silikosegefährlichen Betrieb beschäftigt war und seine Nachuntersuchungsfrist noch nicht abgelaufen Ist.

(10) Über die Ergebnisse der erweiterten Anlege- und der Nachuntersuchungen sowie über Ort, Art und Dauer der Beschäftigung und die Termine der Nachuntersuchungen ist vom Unternehmer für jede untersuchte Person eine Karteikarte zu führen und auf Verlangen dem Bergamt vorzulegen.

§ 22 Staubbekämpfung in silikosegefährlichen Betrieben

(1) In Betrieben oder Betriebsteilen, in denen silikogener Staub in gesundheitsschädlichen Konzentrationen auftritt, müssen wirksame Maßnahmen zur Staubbekämpfung getroffen werden. Für Einrichtungen und Geräte zur Staubbekämpfung und zum Staubschutz kann das Oberbergamt Bauartzulassungen aussprechen. Das Bergamt kann die Verwendung solcher Einrichtungen oder Geräte verlangen.

(2) Die Maßnahmen zur Staubbekämpfung und zum Schutz staubgefährdeter Personen sind von einer Aufsichtsperson zu überwachen.

(3) Die staubgefährdeten Personen sind über die Gefahren der Staubentwicklung und die erforderlichen Maßnahmen zur Staubbekämpfung in Abständen von höchstens 6 Monaten zu belehren.

§ 23 Staubmessungen.

An silikosegefährlichen Arbeitsplätzen sind Konzentration und Zusammensetzung des Schwebestaubes von fachkundigen Personen zu bestimmen. Art und Umfang der Messungen sind vom Bergamt im Einvernehmen mit der fachkundigen Person festzulegen.

§ 24 Schutz gegen Gesundheitsschäden

Bei Arbeiten, bei denen mit Gesundheitsschäden, insbesondere durch Staub, Lärm, Erschütterungen, Hitze, Gase, chemische Mittel, ionisierende Strahlung, gerechnet werden muß, sind zum Schutz der gefährdeten Personen unter Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Erkenntnisse wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Einwirkung zu treffen. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen die gefährdeten Personen geeignete Körperschutzmittel tragen.

§ 25 Schutzimpfung

Der Unternehmer hat die von ihm angelegten. Personen, die sich der aktiven Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf unterziehen wollen, impfen zu lassen.

§ 26 Verwendung von Kunststoffen

(1) Bei der Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen sind elektrostatische Aufladungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so ist dafür zu sorgen, daß durch die Aufladungen elektrische Zünder nicht ansprechen oder explosionsfähige Gemische von Luft mit Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht gezündet werden können.

(2) Hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gilt für die Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen § 24 entsprechend.

(3) Kunststoffe dürfen unter Tage nicht verwendet werden, wenn dadurch die Brandgefahr wesentlich erhöht wird.

§ 27 Beschäftigung von Jugendlichen

(1) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen unter Tage nicht beschäftigt werden. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen unter Tage nur nach einem vom Oberbergamt bestätigten Ausbildungsplan beschäftigt werden.

(2) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen über Tage und in Tagebauen nicht beschäftigt werden

  1. in staubgefährlichen Betrieben,
  2. mit schweren körperlichen Arbeiten,
  3. mit schlagend wirkenden, von Hand geführten Druckluftwerkzeugen,
  4. mit Arbeiten an in Bewegung befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen sowie mit Schweiß- und Schneidarbeiten, es sei denn, daß derartige Arbeiten im Rahmen einer Ausbildung für einen Lehrberuf oder in einem vom Oberbergamt bestätigten Ausbildungsplan vorgesehen sind.

(3) Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden

  1. im Akkord oder Gedinge,
  2. im Fahr- und Rangierdienst,
  3. beim Bedienen und Warten von Dampfkesseln und Dampfmaschinen,
  4. mit dem Führen von gleislosen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ( § 113, Satz 4),
  5. mit dem selbständigen Bedienen und dem Warten von Stetigförderern,
  6. mit dem Warten, Reinigen, Schmieren oder Ausbessern von Maschinen oder maschinellen Anlagen während des Gangs,
  7. mit Schweiß- und Schneidarbeiten oder sonstigen Feuerarbeiten unter Tage, im Schachtgebäude, im Fördergerüst sowie in einem Umkreis von 20 m um einziehende Tagesöffnungen und in brand- oder explosionsgefährlichen Bereichen über Tage, wenn diese Arbeiten nicht unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt werden, '
  8. mit Arbeiten, bei denen eine Sicherung der Beschäftigten gegen Absturzgefahr durch Sicherheitsgeschirr erforderlich ist,
  9. mit Schachtarbeiten vom Förderkorb oder -gefäß aus,
  10. einzeln unter Tage (Einmannbelegung),
  11. mit unmittelbaren Arbeiten beim Rauben von Grubenausbau und beim Beräumen,
  12. als Haspelführer und Anschläger an Schächten und geneigten Grubenbauen.

(4) Für die Beschäftigung Jugendlicher bei erschwerten Klimaverhältnissen unter Tage gilt § 133 Abs. 1 bis 3.

§ 28 Arbeitskleidung

(1) Bei Arbeiten in der Nähe sich bewegender Teile von Maschinen ist eng anliegende Kleidung zu tragen.

(2) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, daß die Kleidung in Brand gerät, muß geeignete Schutzkleidung getragen werden.

(3) Bei Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.

§ 29 Körperschutz

(1) Bei Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß Verletzungen auftreten, die durch Körperschutzmittel vermieden werden können, müssen solche getragen werden (Schutzhandschuhe, Handleder, Knieschoner, Schienbeinschutz, Schutzbrillen und dergl.).

(2) Während der Arbeitszeit müssen Sicherheitsschuhwerk und genormte Kopfschutzhelme getragen werden. Das Bergamt kann Ausnahmen bewilligen.

(3) In Betrieben 'mit Fahrdrahtlokomotivförderung darf keine Kopfbedeckung aus elektrisch leitfähigen Stoffen getragen werden.

(4) An Arbeitsplätzen, an denen eine Durchnässung von Kleidung oder Schuhwerk zu befürchten ist, müssen die Beschäftigten Wasserschutzkleidung und wasserdichtes Schuhwerk tragen.

§ 30 Ausgabe von Körperschutzmitteln

Der Unternehmer hat die in § 24, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 4 und § 31 bezeichneten Körperschutzmittel und Geräte zur Verfügung zu stellen.

§ 31 Atemschutzgeräte

(1) An Arbeitsplätzen, an denen gesundheitsschädliche Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel auftreten und nicht wirksam bekämpft werden können, müssen für den Verwendungszweck zugelassene Atemschutzgeräte getragen werden.

(2) Arbeiten in unatembaren Gasen dürfen nur unter ständiger Aufsicht und nur mit Geräten ausgeführt werden, die den Träger von der umgebenden Atmosphäre unabhängig machen.

§ 32 Getränke

Für die Beschäftigten muß Trinkwasser oder ein anderes hygienisch einwandfreies Getränk zur Verfügung stehen.

§ 33 Umkleide-, Bade- und Aufenthaltsräume

(1) Den Belegschaftsmitgliedern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen. Zum Umkleiden und Waschen müssen ausreichende Räume zur Verfügung stehen. Für weibliche Personen sowie für Jugendliche müssen gesonderte Räume vorhanden sein.

(3) Belegschaftsmitgliedern, die bei ihrer Arbeit regelmäßig Staub, starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen ausreichende Badeanlagen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.

(4) Für über Tage und in Tagebauen beschäftigte Personen müssen geeignete Aufenthaltsräume vorhanden sein sowie eine Möglichkeit, nasse Kleidung und nasses Schuhwerk zu trocknen.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 genannten Räume müssen hygienisch einwandfrei sein; sie müssen gereinigt, gelüftet und in der kalten Jahreszeit geheizt werden.

§ 34 Aborte

(1) Aborte müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Ober Tage und in Tagebauen müssen sie verschließbar sein. Werden weibliche Personen beschäftigt, sind für sie gesonderte Aborte bereitzustellen.

(2) Unter Tage dürfen nur Kübel verwendet' werden, die undurchlässig, fest verschließbar und trag- oder fahrbar sind; sie dürfen nur über Tage entleert, werden.

(3) Alle Aborte sind unter Benutzung von Desinfektionsmitteln sauber und gebrauchsfähig zu erhalten,

§ 35 Arbeiten in Sammelbehältern

(1) In Bunkern oder anderen Sammelbehältern darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden; diese muß die Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Während des Aufenthalts von Personen in ganz oder teilweise gefüllten Sammelbehältern muß eine sichernde Person außerhalb des Behälters anwesend sein.

(2) Muß in Sammelbehältern gearbeitet werden, so sind

  1. das Zulaufen von Füllgut zuverlässig zu verhindern,
  2. die unteren Abzugsvorrichtungen geschlossen zu halten,
  3. für die Arbeit ein sicherer Stand einzurichten und
  4. wenn Verschüttungs- oder Absturzgefahr besteht, die Arbeitenden möglichst straff anzuseilen,

(3) Stauungen dürfen nur mit den dafür bestimmten Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden.

§ 36 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen

(1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, wie Kesseln, Röhren, Kanälen, Gruben und dergl., dürfen nur auf besondere Anweisung einer Aufsichtsperson ausgeführt werden. Hierbei müssen, wenn Gefahren durch brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, In diesem Falle muß die Aufsichtsperson anwesend bleiben,

(2) Personen unter 21 Jahren dürfen mit Arbeiten nach Abs. 1 Satz 2 nicht beschäftigt werden.

(3) Gasleitungen und Rohrkanäle mit Gasleitungen dürfen ohne geeignetes Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn feststeht, daß brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube dort weder vorhanden noch zu erwarten sind.

§ 37 Betrieblicher Sicherheitsdienst

(1) Der Unternehmer hat für jeden Betrieb mit mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten wenigstens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dieser muß die erforderliche Fachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen und für seine Tätigkeit nach einem Plan ausgebildet worden sein. Der Plan bedarf der Bestätigung des Oberbergamts.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte ist dem Bergamt namhaft zu machen. Sein Arbeitsbereich ist im Einvernehmen mit dem Bergamt festzulegen.

(3) Der Sicherheitsbeauftragte darf als solcher nur der Werksleitung unmittelbar unterstellt sein.

(4) Für Betriebe mit weniger als 50 regelmäßig Beschäftigten kann das Bergamt Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.

(5) Umfaßt der Arbeitsbereich eines Sicherheitsbeauftragten mehr als 500 regelmäßig Beschäftigte, muß er hauptamtlich tätig sein. Das Oberbergamt kann bereits für Arbeitsbereiche mit mehr als 200 regelmäßig Beschäftigten einen hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten fordern, wenn die Unfallhäufigkeit erheblich über diejenige vergleichbarer Betriebe ansteigt.

(6) Unter Vorsitz des Unternehmers oder seines Beauftragten ist wenigstens einmal im Vierteljahr unter Beteiligung der Sicherheitsbeauftragten, der zuständigen Aufsichtspersonen und der Betriebsvertretung eine Sicherheitsbesprechung, möglichst für den Arbeitsbereich eines Sicherheitsbeauftragten, durchzuführen.

§ 38 Erste Hilfe

(1) Von den in einer Schicht Beschäftigten muß unter Tage wenigstens 'ho, im übrigen Betrieb wenigstens 1/2o in der Ersten Hilfe bei Unfällen ausgebildet sein (Nothelfer). In jeder Schicht muß wenigstens ein Nothelfer anwesend sein. Bei einer Belegschaft von mehr als 100 Mann muß ein Heilgehilfe oder ein Arzt anwesend oder sofort verfügbar sein.

(2) Die Elektro-Fachkräfte müssen in der Ersten Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom ausgebildet sein. Die Ausbildung ist auf Verlangen des Bergamts zu wiederholen.

(3) In der Nähe der Betriebspunkte sind Mittel für die Erste Hilfe in einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Außerdem müssen an geeigneten zentralen Stellen weitere Mittel für die Erste Hilfe und Einrichtungen zur Beförderung Verletzter vorhanden sein. Ausnahmen von Satz 2 kann das Bergamt bewilligen.

(4) Werden Chlor, Brom oder andere ätzende oder giftige Stoffe verwendet, sind geeignete Mittel für die Erste Hilfe in der Nähe bereitzuhalten.

(5) In jedem Betrieb muß ein Raum für die Erste-Hilfe-Leistung vorhanden sein (Verbandstube). Der Unternehmer hat jährlich durch einen mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arzt nachprüfen zu lassen, ob Ausstattung und Zustand dieses Raumes und die übrigen für die Erste Hilfe getroffenen Vorkehrungen ausreichend und geeignet sind. Der Befund ist dem Bergamt schriftlich mitzuteilen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.

§ 39 Ärztliche Hilfe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unfallverletzten unverzüglich ärztliche Hilfe geleistet werden kann.

(2) Das ärztliche Hilfswerk bei Unfällen und größeren Unglücken ist nach einem Plan zu regeln, der der Zustimmung des Bergamts bedarf.

3. Brandschutz

§ 40 Feuergefährdete und explosionsgefährdete Räume

(1) Räume und Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe und Gegenstände hergestellt, verarbeitet, verwendet, gelagert oder verladen werden sowie Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten und Kraftfahrzeugabstellräume sind als feuergefährdet besonders zu kennzeichnen. In diesen Räumen und Bereichen darf weder offenes Licht und Feuer benutzt noch geraucht werden.

(2) Räume und Bereiche, in denen sich Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können, sind als explosionsgefährdet besonders zu kennzeichnen. In diesen Räumen und Bereichen darf weder offenes Licht und Feuer benutzt noch geraucht werden; funkenreißende Geräte und Betriebsmittel dürfen nicht verwendet werden.

§ 41 Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten

(1) Offenes Feuer und Schweiß- und Schneidgeräte dürfen, abweichend von § 40 Abs. 1, mit Erlaubnis des Betriebsführers in feuergefährdeten Räumen verwendet werden.

(2) Für Schächte, Schachtgebäude und Fördergerüste (Schachtbereich) sowie unter Tage ist die Erlaubnis des Betriebsführers auch dann erforderlich, wenn es sich nicht um feuergefährdete Räume handelt.

(3) Die Erlaubnis des Betriebsführers ist schriftlich zu erteilen; sie muß Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen enthalten.

(4) Azetylenentwickler mit Ausnahme von Karbidhandlampen dürfen unter Tage nicht verwendet werden.

§ 42 Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten

(1) Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten dürfen nur von hierfür ausgebildeten Personen ausgeführt werden.

(2) Vor Aufnahme dieser Arbeiten sind leicht entzündliche Stoffe aus der Nähe zu entfernen oder, falls dies nicht möglich ist, durch Abdecken, Besprühen mit Wasser oder auf andere geeignete Weise gegen Inbrandgeraten zu sichern.

(3) Gasflaschen, deren Armaturen und Anschlußgewinde sowie Gasschläuche sind vor der Benutzung auf ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. Beschädigte Flaschen und Armaturen dürfen nicht benutzt werden.

(4) Gasflaschen sind gegen Fall zu sichern und vor Stößen zu schützen; sie müssen nach Gasarten getrennt und dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen zusammen gelagert werden.

(5) Gefüllte Gasflaschen dürfen sich nicht in der Nähe von Wärmequellen befinden und sind während der Lagerung gegen direkte Sonnenbestrahlung und Abkühlung unter minus 10'C zu schützen.

§ 43 Aufbewahrung und Beseitigung brennbarer Schmiermittel, Putzmittel und Abfälle

Brennbare Schmier- oder Putzmittel dürfen nur in geschlossenen, feuerbeständigen Behältern aufbewahrt werden. Sie sind nach Gebrauch in geschlossenen Behältern zu sammeln und aus dem Betrieb zu entfernen. Holzspäne und andere leicht entzündliche Abfälle sind laufend so zu beseitigen, daß keine Brandgefahr entsteht.

§ 44 Brandverhütung an Tagesöffnungen

(1) An Förder- und Abteufgerüsten sowie innerhalb eines Umkreises von 20 m um einziehende Tagesöffnungen dürfen brennbare Bauteile mit Ausnahme hölzerner Leitbäume nicht vorhanden sein. In diesem Bereich dürfen brennbare Stoffe weder gelagert noch angesammelt werden.

(2) Fördergerüste und Schachtgebäude müssen von Ansammlungen entzündlicher Stoffe (Seilschmiere und dergl.) regelmäßig gereinigt werden.

§ 45 Feuerlöscheinrichtungen

Entsprechend der Brandgefahr sind ausreichende Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten. Als solche gelten außer den Geräten auch andere zum Löschen dienende Einrichtungen, wie Wasseranschlüsse, Sprinkleranlagen und automatische Löschanlagen.

§ 46 Plan für den Brandschutz

Für den Brandschutz ist im Betriebsplanverfahren ein Plan aufzustellen, der Auskunft geben muß über die brand- und explosionsgefährdeten Bereiche und die erforderlichen Maßnahmen, Einrichtungen und Geräte. Dieser Plan ist laufend zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen dem Bergamt erneut vorzulegen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 47 Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen

(1) Zur Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viele Personen ausgebildet werden und regelmäßig mit den Einrichtungen üben, daß eine ordnungsmäßige Verwendung der Geräte im Brandfalle jederzeit gewährleistet ist.

(2) Die Feuerlöscheinrichtungen sind in einsatzbereitem Zustand zu halten und wenigstens jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen.

4. Maschinenbetrieb

§ 48 Bedienung von Maschinen

(1) Maschinen und Teile von maschinellen Anlagen, deren Berührung gefährlich ist, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Läßt ihr Betrieb das nicht zu, ist auf andere Weise sicherzustellen, daß niemand gefährdet wird.

(2) Bedienungs- und Wartungseinrichtungen von Maschinen, maschinellen Anlagen, elektrischen Anlagen und Abschlußorganen von Rohrleitungen müssen leicht zugänglich sein und gefahrlos bedient werden können.

(3) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen bedient und gewartet werden. Vor Ingangsetzen einer Maschine ist dafür Sorge zu tragen, daß hierdurch niemand gefährdet wird. Bei selbsttätig anlaufenden oder fernbedienten Maschinen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch das probeweise Ein- und Ausschalten ist Unbefugten untersagt.

(4) Maschinen oder maschinelle Anlagen dürfen während des Gangs nur soweit gewartet, gereinigt, geschmiert oder ausgebessert werden, als dies ohne Gefahr für die Beteiligten geschehen kann.

(5) Treibriemen und Seile dürfen während des Gangs nur in unumgänglichen Fällen und mit besonderen Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen.

(6) Soll an einer Maschine oder maschinellen Anlage gearbeitet werden, so ist für die Dauer der Arbeit sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dafür verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen die nach § 4 bestimmte Person, bei länger dauernden oder unübersichtlichen Arbeiten die anordnende Aufsichtsperson.

§ 49 Zusätzliche Vorschriften für Stetigförderer

(1) Die Antriebs-, Umkehr- und Umlenkstationen von Stetigförderern müssen so gesichert werden, daß niemand von bewegten Teilen erfaßt werden kann. Stetigförderer müssen an den dafür vorgesehenen Stellen gefahrlos über- oder unterquert werden können. Sie dürfen nur betreten werden, wenn ein Anfahren ausgeschlossen ist.

(2) Stetigförderer dürfen nur angefahren werden, wenn sichergestellt Ist, daß dadurch niemand in Gefahr gerät. Auf Verlangen des Bergamts sind Anfahrsignale zu geben.

(3) Stetigförderer müssen von den Austragsstellen aus jederzeit stillgesetzt werden können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen von einem anderen Punkt sicherheitlich gleichwertig ist. Bei langen oder unübersichtlichen Stetigförderern müssen in angemessenen Abständen Notabschaltvorrichtungen vorhanden sein.

§ 50 Zusätzliche Vorschriften für Personenbeförderung

(1) Personen dürfen auf maschinellen Anlagen oder Kraftfahrzeugen nur befördert werden oder fahren, wenn diese dafür zugelassen worden sind.

(2) Die Fahrenden dürfen keine Gegenstände mitführen, durch die sie sich oder andere behindern oder gefährden können.

§ 51 Zusätzliche Vorschriften für Schleifmaschinen, Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen

(1) Die zulässigen Umfangsgeschwindigkeiten von Schleif- oder Polierkörpern und von Werkzeugen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Schleif- und Polierkörper sowie Werkzeuge und Werkzeugträger sind so aufzuspannen, daß sie sich während des Betriebes nicht von selbst lösen können.

(3) An Kreissägen müssen beim Längsschneiden der Spaltkeil benutzt und kleine zu bearbeitende Teile mit einer Vorschubvorrichtung geführt werden; Holz mit Drehwuchs oder in vereistem Zustand darf nicht längsgeschnitten werden.

§ 52 Zusätzliche Vorschriften für Hebezeuge und Flurförderzeuge

(1) Krane, Winden, Flaschenzüge, Hebezeuge sowie Flurförderzeuge sind mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Instandsetzung auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen ( § 16).

(2) Krane, Flaschenzüge und Laufkatzen sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und nach sicherheitlich bedeutsamen Instandsetzungen einer Probebelastung mit dem 1,25-fachen der höchstzulässigen Belastung zu unterziehen.

(3) An jedem Hebezeug und Flurforderzeug ist die zulässige Höchstbelastung deutlich sichtbar anzugeben.

(4) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich schwebender Lasten ist verboten; dies gilt nicht in Schächten.

§ 53 Druckbehälter

Druckbehälter sind in den betriebsplanmäßig festgelegten Fristen zu untersuchen.

§ 54 Zusätzliche Vorschriften für mehrstufige Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen und mehr als 25 PS erforderlicher Antriebsleistung in ortsfesten Anlagen

(1) Die Höchsttemperatur der Druckluft darf 150° C nicht überschreiten; sie darf 160° C erreichen, wenn die Druckluft unmittelbar hinter der Endstufe auf 60'' C oder tiefer gekühlt wird. Die Temperaturen sind zu überwachen. Öl in der Druckluft ist abzuscheiden.

(2) Nachkühler, Ölabscheider und Druckluftbehälter sind erstmals nach höchstens 5000 Betriebsstunden, spätestens jedoch nach 2 Jahren, zu entleeren und zu reinigen. Zum gleichen Zeitpunkt sind Ansätze von Ölkohle zu entfernen. Sofern der Ölkohleansatz in dem lösbaren Leitungsstück am Druckstutzen 1,5 mm Stärke nicht überschreitet, können die zeitlichen Abstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen vergrößert werden.

(3) Zur Schmierung der Druckräume dürfen nur vom Hersteller des Verdichters als geeignet bezeichnete Schmierstoffe verwendet werden. Deren Verbrauch ist zu kontrollieren. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden.

§ 55 Bolzensetzwerkzeuge

Bolzensetzwerkzeuge sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen nur zur Verwendung an Personen über 21 Jahre ausgegeben werden, die in der Handhabung des betreffenden Werkzeugs unterwiesen worden sind.

5. Elektrische Anlagen

§ 56 Geltungsbereich der VDE-Bestimmungen (-Vorschriften)

Elektrische Anlagen und Einrichtungen sind so zu errichten. zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen, daß keine Gefahr für Personen durch zu hohe Berührungsspannung, durch Brand oder durch Explosion entstehen kann. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Anlagen und Einrichtungen den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen; als solche gelten die von der VDE-Verlag GmbH veröffentlichten Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen). Auf die veröffentlichten Ergänzungen und Änderungen wird in Teil I des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen jeweils hingewiesen.

§ 57 Ausbildung, Beschäftigung und Unterweisung von Elektro-Fachkräften

(1) Mit selbständigen Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen dürfen nur Elektro-Fachkräfte beschäftigt werden.

(2) Grubenelektriker (Elektro-Facharbeiter unter Tage) müssen nach einem vom Oberbergamt bestätigten Plan ausgebildet worden sein.

(3) Alle selbständig arbeitenden Elektro-Facharbeiter sind wenigstens einmal jährlich durch eine Elektro-Aufsichtsperson über die sicherheitlichen Anforderungen und besonderen Vorkommnisse im Elektrobetrieb zu unterweisen.

§ 58 Prüfung der Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und der Schutzmaßnahmen

Die angewendeten Schutzmaßnahmen und die Schutzeinrichtungen müssen wenigstens alle 4 Monate geprüft werden. Die Prüfungen müssen diejenigen Messungen umfassen, durch welche die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nachgewiesen wird.

§ 59 Jahresrevision

Elektrische Starkstromanlagen sind entsprechend VDE 0105 Teil 11 jährlich durch Sachverständige des Technischen Überwachungsamtes zu untersuchen. Der Untersuchungsbefund ist dem Bergamt mitzuteilen.

6. Sprengwesen

§ 60 Allgemeine Vorschriften

(1) Nur solche Sprengmittel dürfen verwendet werden, die nach den für den Sprengmittelvertrieb geltenden Vorschriften oder durch besonderen Verwaltungsakt zugelassen sind.

(2) Sprengmittel dürfen von Unbefugten weder auf den Betrieb gebracht noch von dort entfernt werden.

(3) Festgestellte Mängel an Sprengmitteln hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung oder Beschaffenheit sind unverzüglich dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Das Bergamt ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Rauchen und das gefährliche Annähern offenen Geleuchts sowie die Auslösung aller sonstigen Feuer oder Funken erzeugenden Vorgänge sind beim Umgang mit Sprengmitteln verboten.

§ 61 Überwachung des Sprengwesens

(1) Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln müssen durch den Inhaber einer gültigen Erlaubnis oder durch von diesem hierfür bestellte Personen erfolgen. Ihre Namen sind dem Bergamt mitzuteilen und der Belegschaft durch Aushang bekanntzugeben.

(2) In Betrieben mit regelmäßiger Sprengarbeit ist eine fachkundige Aufsichtsperson als Beauftragter für das Sprengwesen zu bestellen. Auf Verlangen des Bergamts muß dieser hauptamtlich tätig sein.

§ 62 Sprengmittelbeförderung

(1) Die angelieferten Sprengmittel sind unverzüglich in ein Sprengmittellager zu befördern, soweit sie nicht unmittelbar nach der Anlieferung Verwendung finden.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht zusammen mit anderen Materialien befördert werden und müssen vor schädlichen Einwirkungen geschützt sein. Sprengkräftige Zündmittel müssen sicher getrennt von den Sprengstoffen in besonderen Fächern, Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.

(3) Beim Sprengmitteltransport in Schächten muß jede andere Förderung und Seilfahrt mit derselben Förderanlage ruhen. In Seilfahrtanlagen dürfen notwendige Begleitpersonen auf leeren Tragböden mitfahren. Die Sprengmittel sind auf dem Korb sicher festzulegen; es darf höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fördermaschinist und die Anschläger sind von dem Sprengmitteltransport vorher zu unterrichten.

(4) Sprengmitteltransporte müssen auffällig und eindeutig gekennzeichnet sein. Für ständige Bewachung während des Transports und vorübergehender Aufenthalte ist zu sorgen.

(5) Bei der Beförderung von Sprengmitteln dürfen nur die dafür zugelassenen Einrichtungen verwendet werden.

§ 63 Sprengmittellagerung

(1) Die auf einer Betriebsanlage angelieferten Sprengmittel müssen registriert und bis zu ihrer Verwendung in einem Sprengmittellager aufbewahrt werden. Dieses ist unter Verschluß zu halten.

(2) Die Lagerung der Sprengmittel muß nach Sprengmittelarten getrennt erfolgen. Nitratsprengstoffe, Pulversprengstoffe, Chloratsprengstoffe sowie Zündmittel sind in getrennten Kammern zu lagern.

(3) Die Sprengmittel sind so zu lagern, daß sie gut belüftet und vor Einwirkung von Feuchtigkeit und extremen Temperaturen geschützt sind.

(4) Im Umkreis von 50 m von untertägigen Sprengmittellagern müssen die Strecken von leichtentzündlichen Stoffen freigehalten werden. Leeres Verpackungsmaterial ist täglich, zu entfernen. Auf das Verbot der Benutzung von offenem Feuer und Licht sowie des Rauchens ist am Lagereingang gut sichtbar hinzuweisen. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt bewilligen.

(5) Außer den Sprengmitteln selbst dürfen im Sprengmittellager nur Geräte aufbewahrt und verwendet werden, die zu Ein- und Auslagerung sowie zum Öffnen der Sprengmittelverpackungen erforderlich sind. Solche Geräte dürfen, abgesehen von Nagelzangen, Schraubenziehern und Transportmitteln, nicht aus Eisen oder sonstigem funkenreißenden Material bestehen.

(6) Bei Betriebseinstellung oder mehr als dreimonatiger Betriebsunterbrechung sind alle Sprengmittel von der Betriebsanlage zu entfernen. Deren Verbleib ist dem Bergamt nachzuweisen.

§ 64 Sprengmittelausgabe

(1) Sprengmittel dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen und nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden. Pulversprengstoffe sind örtlich getrennt von anderen Sprengstoffen auszugeben.

(2) Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Sprengmittel dürfen nicht ausgegeben werden und sind sicherzustellen. Der Erlaubnisinhaber hat nach Zulassung durch das Bergamt für ihre gefahrlose Beseitigung zu sorgen. Im übrigen sind sie wie andere Sprengmittel zu behandeln.

(3) Werden Spengstoffpatronen gleicher Nummerierung an verschiedene Sprengberechtigte ( § 67) ausgegeben, so ist durch zusätzliche Kennzeichnung der Patronen oder auf andere Weise sicherzustellen, daß der Empfänger nachträglich eindeutig ermittelt werden kann.

(4) Sprengmittel dürfen nur auf Anweisung eines vom Erlaubnisinhaber Beauftragten und, mit Ausnahme der Zündmittel, jeweils nur in der dem voraussichtlichen Tagesbedarf entsprechenden Höchstmenge an einen Sprengberechtigten ausgegeben werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 65 Wiedereinnahme von Sprengmitteln

(1) Sprengmittelbehälter, die von den Sprengberechtigten mit Restsprengmitteln in das Sprengmittellager zurückgebracht werden, sind verschlossen im Vorraum oder einer besonders dafür vorgesehenen Abteilung des Lagers aufzubewahren.

(2) Sprengmittelbehälter, die der Inhaber nicht binnen zweier Wochen abholt, sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Sprengmittel sind wieder zu vereinnahmen und alsbald neu auszugeben.

§ 66 Sprengmittelverzeichnis

(1) Für jedes Sprengmittellager ist über jede Einnahme, Ausgabe und Wiedereinnahme nach behördlich vogeschriebenem Muster gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Buch zu führen.

(2) Das Sprengmittelverzeichnis ist täglich abzuschließen und mit dem Istbestand zu vergleichen. Fehlbestände sind unverzüglich dem Erlaubnisinhaber zu melden. Dieser hat das Bergamt zu unterrichten, sobald durch eingehende sofortige Nachprüfung der Fehlbestand bestätigt wurde.

(3) Das Sprengmittelverzeichnis ist im Sprengmittellager aufzubewahren, sofern es nicht wegen hoher Luftfeuchtigkeit im Lager oder wegen beengter Platzverhältnisse zweckmäßiger über Tage aufbewahrt wird. Bei untertägiger Aufbewahrung ist von jeder Seite des Sprengmittelverzeichnisses Durchschrift zu fertigen, die nach Abschluß über Tage aufzubewahren ist.

§ 67 Sprengberechtigte

(1) Sprengarbeiten dürfen nur Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine und die von diesen dazu bestellten Personen ausführen. Mit Sprengarbeiten dürfen nur betriebserfahrene, zuverlässige Personen betraut werden, die das 21. Lebensjahr vollendet und ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse auf diesem Gebiet in einer Prüfung ( § 6 Abs. 1) nachgewiesen haben.

(2) Die Sprengberechtigten sind dem Bergamt namhaft zu machen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das im Betrieb aufzubewahren ist und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden muß.

(3) Ein Sprengberechtigter darf bei der Sprengarbeit andere Personen zu Ausbildungszwecken und zu seiner Hilfe beschäftigen, wenn diese nur auf seine Anweisung tätig und von ihm ständig überwacht werden. Bei Zusammenarbeit mehrerer Sprengberechtigter an einem Betriebspunkt gilt § 4.

§ 68 Sprengmittelnachweis

(1) über die Sprengmittelverwendung sind nach dem für den Betrieb bergbehördlich bestätigten Muster Aufzeichnungen zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Empfang der Sprengmittel und nach dem Sprengmittelverbrauch vorzunehmen. Mit Zustimmung der Aufsichtsperson an einen anderen Sprengberechtigten weitergegebene Restsprengmittel ( § 70 Abs. 3) sind dabei besonders auszuweisen.

(2) Findet eine Sprengmittelversorgung der Betriebspunkte nicht in Gegenwart der Sprengberechtigten statt, so hat der Sprengmittelausgeber jedem Sprengberechtigten einen schriftlichen Nachweis über die bereitgestellten Sprengmittel zu hinterlassen. Dieser ist vom Sprengberechtigten vor der Sprengmittelentnahme an Band des Bestandes auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

(3) Die Sprengmittelnachweise sind mindestens einmal im Monat durch eine Aufsichtsperson zu prüfen.

(4) Abgeschlossene Sprengmittelnachweise sind bei der zuständigen Aufsichtsperson abzuliefern und beim Erlaubnisinhaber mindestens 6 Monate aufzubewahren.

§ 69 Mitführen von Sprengmitteln durch die Sprengberechtigten

(1) Die Sprengberechtigten dürfen Sprengmittel nur in widerstandsfähigen Behältern mit sich führen, es sei denn, daß das Oberbergamt etwas anderes erlaubt hat. Behälter für Pulversprengstoffe dürfen nicht aus funkenreißendem Material bestehen.

(2) Die Sprengmittelbehälter müssen verschließbar und so gekennzeichnet sein, daß der Inhaber jederzeit zu ermitteln ist. Sprengmittelbehälter müssen verschlossen sein, solange sich Sprengmittel darin befinden. Leere Sprengmittelbehälter dürfen nicht verschlossen sein.

(3) Für Sprengstoffe und Zündmittel sind getrennte Behälter oder getrennte Abteilungen innerhalb der Sprengmittelbehälter zu verwenden. Nitrat-, Chlorat- und Pulversprengstoffe dürfen sich jeweils nur allein in einem Behälter befinden. Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden. Nicht zur Sprengarbeit benötigte Gegenstände dürfen in den Sprengmittelbehältern nicht mitgeführt werden.

(4) Der Sprengberechtigte darf sich beim Transport von Sprengmitteln helfen lassen, solange der Helfer unter seiner Aufsicht bleibt.

§ 70 Vorübergehende Aufbewahrung und Weitergabe von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel, die die Sprengberechtigten nicht unmittelbar nach dem Empfang verwenden, sind in verschlossenen, widerstandsfähigen Sprengmittelkisten oder -räumen in der für den Betrieb zugelassenen Ausführung aufzubewahren. § 69 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Kisten oder Räume sind so anzuordnen, daß sie gegen Sprengstücke, Steinfall, sonstige mechanische und elektrische Einflüsse sowie gegen Feuer geschützt sind. Sie sind entsprechend § 69 Abs. 2 verschlossen zu halten und nach ihrem Zweck und Inhalt zu kennzeichnen.

(3) Bei Schichtende übrigbleibende Restsprengmittel dürfen abweichend von § 65 Abs. 1 verschlossen in den Kisten oder Räumen verbleiben, wenn die örtlichen Verhältnisse dies sicherheitlich rechtfertigen und dies betriebsplanmäßig zugelassen ist. Können die Restsprengmittel innerhalb einer Woche durch den Empfänger nicht verbraucht werden, so ist seine Sprengmittelkiste zu leeren; die entnommenen Sprengmittel sind entweder im Sprengmittellager wieder zu vereinnahmen oder in Gegenwart einer Aufsichtsperson einem anderen Sprengberechtigten gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

(4) Die Sprengberechtigten dürfen empfangene Sprengmittel nicht an andere weitergeben. Das Bergamt kann Betrieben mit größerem Sprengmittelverbrauch als Ausnahme bewilligen, daß die Sprengberechtigten ihren Bestand den Sprengberechtigten der folgenden Verbrauchsschicht überlassen, wenn diese den Empfang bescheinigen.

(5) Die Sprengmittelkisten und -räume sind mindestens einmal im Monat von einer Aufsichtsperson auf Zustand, räumliche Anordnung und Inhalt zu prüfen.

§ 71 Allgemeine sicherheitliche Voraussetzungen der Sprengarbeit

(1) Die für die Sprengarbeit benötigten Sprengmittel müssen sich im Sichtbereich des Sprengberechtigten befinden und vor Steinfall und anderen schädlichen Einwirkungen geschützt sein.

(2) Vor Beginn des Ladens und Fertigmachens der Schüsse haben alle Personen, deren Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist, den Gefahrenbereich zu verlassen.

§ 72 Laden und Fertigmachen der Schüsse

(1) Die Sprenglöcher sind vor dem Einbringen von Sprengstoff so zu reinigen, daß sich der Sprengstoff einwandfrei einführen läßt.

(2) Das Laden der Schüsse und das Fertigmachen der Schlagpatronen ist erst unmittelbar vor dem Zünden zulässig, Das Bergamt kann Ausnahmen bewilligen.

(3) Es dürfen an einem Betriebspunkt nur so viele Schüsse geladen werden, daß sie in einer Zündfolge abgetan werden können. Alle geladenen Schüsse müssen in einer Zündfolge gezündet werden.

(4) Patronierter Sprengstoff darf nur in der angelieferten Form verwendet werden. Von Hand eingeführte Patronen, die nicht von selbst in das Sprengloch fallen oder gleiten, dürfen nur mit einem Ladestock aus Holz oder anderem nichtfunkenreißendem Material eingebracht werden. Gewaltsames Einschieben oder Stampfen ist verboten.

(5) Das Einblasen patronierten oder unpatronierten Sprengstoffs bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts. Dabei dürfen nur Ladegeräte zugelassener Bauart verwendet werden.

(6) Ladehemmungen im Sprengloch dürfen nur von Hand und ohne Anwendung von Gewalt beseitigt werden. Gelingt dies nicht, so muß die Ladehemmung durch Einführung einer Schlagpatrone und Abtun des Schusses zusammen mit den übrigen Schüssen beseitigt werden.

(7) Alle Schüsse müssen besetzt werden, sofern nicht das Bergamt dem Fortfall des Besatzes zugestimmt hat, Der Besatz darf nicht entfallen bei unmittelbarer Zündschnurzündung sowie bei Verwendung von Pulversprengstoffen. Als Besatz dürfen nur nichtfunkenreißende unbrennbare Stoffe ohne grobe Teile verwendet werden.

§ 73 Zündschnurzündung

(1) Es dürfen nur unversehrte Pulverzündschnüre normaler Brenndauer gemäß den für den Sprengmittelvertrieb geltenden Vorschriften verwendet werden. Die Brenndauer ist bei jeder neuen Lieferung und nach längerer Lagerung zu prüfen.

(2) Die Länge der Pulverzündschnüre ist so zu bemessen, daß die anzündenden Personen genügend Zeit haben, sämtliche Schüsse ohne Hast anzuzünden und sich vor Detonation des ersten Schusses in Sicherheit zu bringen. Jede Zündschnur muß mindestens 1,50 m lang sein und mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen.

(3) Das Zünden mit Zündschnur ist nicht zulässig an nassen Betriebspunkten, bei langem oder beschwerlichem Fluchtweg, in Grubenbauen mit mehr als 35g Neigung, an beengten oder niedrigen Stellen, in mehr als 3 m tiefen Sprenglöchern und beim Abtun von mehr als 15 Schüssen in einer Zündfolge.

(4) Gehören zu einer Zündfolge mehr als 6 Schüsse, so darf nur mit Zündlicht oder sonstigen zugelassenen Zündschnuranzündern gezündet werden. Eine Person darf außer bei Verwendung von Sammelanzündern höchstens 10 Schüsse anzünden.

(5) Beim Anzünden von mehr als einem Schuß müssen 2 Personen zugegen sein.

§ 74 Elektrische Zündung

(1) An einem Betriebspunkt dürfen nur Zünder gleicher Widerstandsgruppe verwendet werden.

(2) Die elektrische Zündung ist nur zulässig, wenn mit dem Auftreten von zündgefährlichen Fehlerströmen, von zündgefährlichen elektrostatischen Aufladungen, von Gewitterelektrizität oder von starken elektrischen Feldern nicht zu rechnen ist und die verwendete Zünderausführung ausreichende Sicherheit gegen Frühzündungen bietet.

(3) Tritt eine der in Abs. 2 bezeichneten Gefahren erst beim Laden oder Fertigmachen der Schüsse auf, so ist der Gefahrenbereich unter Beachtung der vorgeschriebenen Absperrungsmaßnahmen (§ 76) unverzüglich zu verlassen; bereits zündfertige Schüsse sind abzutun. Erforderlichenfalls ist ein Gewitterwarndienst einzurichten.

(4) Die Zünderdrähte sind vor der Verwendung der Zünder durch Augenschein auf unversehrte Isolation zu überprüfen. Sie dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden an den Enden blankgemacht und nicht mit Metallteilen in Berührung gebracht werden.

(5) Die Verbindungsstellen der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung sind gut leitend und zuverlässig herzustellen. Sie sind zu isolieren, falls eine Berührung der Verbindungsstellen untereinander oder mit anderen leitenden Gegenständen nicht auszuschließen ist.

(6) Zündleitungen müssen durchgehend isoliert sein. Sie dürfen nicht unmittelbar neben anderen elektrischen Leitungen oder spannungsführenden Teilen verlegt werden und sind vor Beschädigungen zu schützen. Ihre blanken Enden müssen durch Verdrillen kurzgeschlossen sein, solange sie nicht an die Zündeinrichtung angeschlossen sind ( § 76 Abs. 2).

(7) Jede Sprengstelle muß ihre eigene Zündleitung haben. Diese muß so von anderen Zündleitungen getrennt oder so gekennzeichnet sein, daß eine Verwechselung beim Anschließen an die Zündeinrichtung und beim Zünden ausgeschlossen ist. Beim Zünden mit Zündmaschine müssen die Zündstellen wenigstens 10 m Abstand voneinander haben.

(8) Zünder und Zündkreise dürfen nur mit dafür zugelassenen Geräten entsprechend den Zulassungsbedingungen geprüft werden. Sollen mehr als 25 Schüsse in einer Zündfolge abgetan werden, so ist der Zündkreis zu prüfen..

(9) Elektrische Zünder sind hintereinander zu schalten (Reihenschaltung), sofern nicht ausdrücklich für die betreffenden Betriebsverhältnisse die Parallelschaltung zugelassen ist.

(10) Beim Zünden mit Zündmaschine darf nur der Sprengberechtigte selbst die Schüsse zünden.

(11) Die Sprengberechtigten müssen die Zündmaschine, deren Schlüssel oder deren Kurbel stets sicher verwahren.

(12) Zum Zünden dürfen nur die vom Betrieb gestellten Zündvorrichtungen benutzt werden. Diese sind mindestens einmal monatlich mit zugelassenen Prüfgeräten auf ihre Leistung und Beschaffenheit zu prüfen. Sie dürfen nur im Rahmen des Anwendungsbereiches verwendet werden, für den sie zugelassen sind.

(13) Das Zünden aus dem elektrischen Netz bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 75 Zündung mit Sprengschnur

(1) Sprengschnur darf nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden. Sprengschnüre sind so miteinander zu verbinden, daß eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist.

(2) Zur Einleitung der Detonation einer Sprengschnur muß elektrische Zündung oder Pulverzündschnur mit Sprengkapsel verwendet werden. Das Anbringen von Sprengkapseln an dem mit der Sprengladung verbundenen Ende der Sprengschnur sowie das Einlegen von Sprengkapseln in die Sprengladung sind verboten.

(3) Scharfe elektrische Zünder oder Sprengkapseln dürfen erst unmittelbar vor dem Abtun angebracht werden. Bei Steinfallgefahr ist die Verbindungsstelle zwischen Sprengschnur und scharfem elektrischen Zünder bzw. Sprengkapsel zu schützen.

§ 76 Sicherheitsmaßnahmen beim Sprengen

(1) Das regelmäßige Sprengen darf nur zu den vom Betriebsführer durch Aushang bekanntgegebenen. Zeiten erfolgen. Außerhalb der regelmäßigen Sprengzeiten darf gesprengt werden, wenn eine Gefährdung von Personen oder Betriebsanlagen ausgeschlossen ist.

(2) Vor dem Anzünden der ersten Zündschnur bzw. vor dem Anschließen der Zündleitung an die elektrische Zündeinrichtung hat der Sprengberechtigte dafür zu sorgen, daß alle Zugänge zum Gefahrenbereich zuverlässig abgesperrt werden. Er hat die Sprengstelle als letzter zu verlassen und darf erst zünden, wenn er sichergestellt hat, daß sich niemand mehr im Gefahrenbereich befindet.

(3) Unter Tage ist das Zünden der Schüsse außer bei Fernzündanlagen durch den lauten Ruf "Es brennt!" anzukündigen. Beim Sprengen über Tage und in Tagebauen sind folgende Horn- oder Sirenensignale zu geben:

Erstes Signal: einmal lang = "Sofort in Deckung gehen!"

Zweites Signal: zweimal kurz = "ES wird gezündet!"

Drittes Signal: dreimal kurz = "Sprengen beendet!"

(4) Wer sich noch nicht in Sicherheit befindet, hat bei Ankündigung des Sprengens gemäß Abs. 3 sofort in Deckung zu gehen. Wo kein ausreichender natürlicher Schutz gegen Sprengstücke gegeben ist, müssen Schutzörter oder gleichwertige Schutzvorrichtungen eingerichtet sein.

(5) Besteht die Gefahr, daß Schüsse sich auf einen anderen belegten Betriebspunkt auswirken können, so müssen auch die dortige Belegschaft vor dem Sprengen gewarnt und der Betriebspunkt in die Absperrungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 einbezogen werden.

§ 77 Verhalten nach dem Sprengen

(1) Nach dem Sprengen darf die Sprengstelle erst wieder betreten werden, wenn die Schwaden und der Staub abgezogen sind. Ist mehr als ein Schuß abgetan worden, beträgt die Wartezeit, vom letzten Schuß an gerechnet, mindestens 5 Minuten; ist das Auftreten von Versagern nicht auszuschließen, beträgt sie mindestens 10 Minuten. Der Aufenthaltsort während der Wartezeit und ggf. der Fluchtweg sind so zu wählen, daß ein Einatmen von Schwaden vermieden wird.

(2) Der Sprengberechtigte darf erst dann das Wiederbetreten der Sprengstelle erlauben, wenn er sie auf Versager und Sprengmittelreste überprüft und für gefahrlos befunden hat. Kann der Sprengberechtigte bis zum Schichtende nicht selbst die Sprengstelle überprüfen, so hat die Überprüfung zu Beginn der nächsten belegten Schicht durch einen Sprengberechtigten oder eine Aufsichtsperson zu erfolgen. Für das Schachtabteufen kann das Bergamt Ausnahmen von Satz 1 und 2 bewilligen.

(3) Versager sind unverzüglich durch den Sprengberechtigten auf gefahrlose Weise zu beseitigen. Dabei dürfen nur die unbedingt erforderlichen Personen anwesend sein. Kann der Versager nicht beseitigt werden, so ist er zu kennzeichnen, der Sprengbereich im gleichen Umfang wie vor dem Sprengen abzusperren und der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Gelingt die Versagerbeseitigung bis Schichtende nicht, so muß der Verantwortliche der nächsten belegten Schicht mündlich Oder schriftlich unterrichtet werden.

(4) Verboten ist das Auskratzen, Ausbohren, Tieferbohren und Ausblasen von Sprenglöchern, die Sprengmittel enthalten oder enthalten haben. Werden zum Zwecke der Versagerbeseitigung neue Bohrlöcher hergestellt, so müssen diese parallel und in ausreichendem Abstand zu vorhandenen Sprenglöchern gebohrt werden.

(5) Sprenglochpfeifen dürfen nur zur Beseitigung von Sprengstoffresten wieder geladen werden.

(6) Die Arbeit an der Sprengstelle darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Arbeitsbereich sorgfältig beräumt worden ist. Beim Beräumen und Wegladen des Hautwerks ist auf etwa noch vorhandene Sprengmittelreste zu achten.

§ 78 Gefundene Sprengmittel

(1) Wer Sprengmittel findet, hat sie der nächsten Aufsichtsperson abzuliefern oder diese zu unterrichten, falls er die Sprengmittel nicht bergen kann. Diese hat für die Einlieferung in ein Sprengmittellager zu sorgen und den Betriebsführer zu benachrichtigen. Der Betriebsführer hat vor weiteren Maßnahmen das Bergamt zu unterrichten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Sprengmittel, die nach dem Sprengen im Laufwerk gefunden werden, sofern es sich offensichtlich um Sprengmittel handelt, die beim Zünden nicht zur Detonation gekommen sind. Diese sind sicherzustellen. Die zuständige Aufsichtsperson ist zu unterrichten; sie entscheidet über die Weiterverwendung.

§ 79 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen

(1) Sprengmittel dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn alle nicht mit der Sprengarbeit befaßten Personen die Sohle verlassen haben.

(2) Die Schlagpatronen dürfen nicht auf der Schachtsohle, sondern nur an einer anderen, von der zuständigen Aufsichtsperson besonders dafür bestimmten Stelle fertiggemacht werden. Die fertigen Schlagpatronen dürfen nur in verschlossenen Behältern, getrennt von anderen Sprengmitteln und sonstigen Gegenständen, zur Sohle gebracht werden.

(3) Nur elektrische Zündung ist zulässig. Für das Sprengen muß eine besondere freitragende Zündleitung vorhanden sein. Außerhalb des Streubereichs der Schüsse darf auch ein fest verlegtes Kabel als Zündleitung dienen.

(4) Der Zündstromkreis ist unabhängig von der Anzahl der Schüsse vor jedem Sprengen mit einem dafür zugelassenen Gerät zu prüfen.

(5) Beim Verbinden der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung dürfen nur der Sprengberechtigte und bis zu drei weitere Personen zugegen sein.

(6) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung müssen alle sonstigen spannungsführenden Leitungen und Teile zwischen Zünd- und Sprengstelle mit Ausnahme der Fernsprechleitung allpolig abgeschaltet werden.

(7) Zünden darf nur der Sprengberechtigte, soweit sich nicht die zuständige Aufsichtsperson dies vorbehält. Die Zündung darf nur von einer Stelle außerhalb der Schachtröhre aus vorgenommen werden, die gegen die Einwirkung von Sprengstücken und Schwaden sicher ist.

§ 80 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit über Tage und in Tagebauen

(1) Können durch die Sprengarbeit Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen außerhalb des Betriebes entstehen, so darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson gesprengt werden; diese hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 76 zu veranlassen.

(2) Bei Dunkelheit, Nebel oder sonstigen ungünstigen Sichtverhältnissen muß, über § 76 Abs. 2 hinaus, der Gefahrenbereich lückenlos abgesperrt werden.

(3) Alle in Frage kommenden Personen sind über die Bedeutung der Absperrungszeichen und Sprengsignale sowie das vorgeschriebene Verhalten beim Sprengen zu unterrichten. Die Unterrichtung ist nach Bedarf zu wiederholen.

(4) Sprengarbeiten über Tage dürfen nur auf Grund eines Sonderbetriebsplanes vorgenommen werden.

(5) Das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen über Tage darf nur von Sprengberechtigten oder Sprengmeistern vorgenommen werden, die die erfolgreiche Teilnahme an einem Sonderlehrgang für Abbruchsprengungen nachweisen können. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 81 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit bei Schürf- und geophysikalischen Untersuchungsarbeiten über Tage

(1) Das Sprengmittellager darf nicht weiter als 50 km von der Verwendungsstelle der Sprengmittel entfernt liegen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(2) Ort und Zeit des Sprengens sind der örtlich zuständigen allgemeinen Polizeibehörde spätestens 24 Stunden vorher durch die zuständige Aufsichtsperson anzuzeigen.

(3) Die Absperrung des Gefahrenbereiches ist zuverlässigen Personen zu übertragen, die rote Warnflaggen und bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen rote Warnlampen mit sich führen müssen.

(4) Bohrlöcher für seismische Sprengungen sind so zu laden, daß die oberste Patrone bei Ladungen von 0,5 bis 2,0 kg mindestens 2 m, bei stärkeren Ladungen mindestens 6 m unter der Erdoberfläche liegt.

(5) In Bohrlöchern für seismische Sprengungen darf nur elektrisch gezündet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, so müssen sie der gleichen Widerstandsgruppe und Zeitstufe angehören; jeder Zünder muß eine eigene Zündleitung haben. Die Zünder sind gleichzeitig mit derselben Zündmaschine abzutun.

(6) Fertig eingebrachte Sprengladungen müssen am gleichen Tag abgetan und bis dahin unter Aufsicht gehalten werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 82 Schutz von Bauwerken und öffentlichen Anlagen

Sprengschüsse sind so anzusetzen und zu bemessen, daß zu schützende Bauwerke, Gegenstände und Anlagen, wie öffentliche Plätze, Straßen, Eisenbahnen, Kanäle, Deiche, Versorgungsleitungen, Naturdenkmäler und dergl., nicht beschädigt werden können.

7. Grubenbild

§ 83 Nachtragungsfristen

(1) Auf dem berggesetzlich vorgeschriebenen Grubenbild sind die Grubenbaue und die Gebirgsaufschlüsse regelmäßig nachzutragen. Die Nachtragungsfristen betragen höchstens

  1. bei Tagebaubetrieben 1 Jahr,
  2. bei Tiefbaubetrieben

mit einer Jahresrohförderung bis zu 50.000 t 1 Jahr, mit einer Jahresrohförderung bis zu 100.000 t 6 Monate, mit einer Jahresrohförderung von mehr als 100.000 t 4 Monate.

(2) Das Bergamt kann kürzere Fristen verlangen oder die Fristen verlängern.

(3) Der Stand des Abbaus ist nach Monat und Jahr anzugeben.

(4) Tagesgegenstände, auf die der Grubenbetrieb Rücksicht nehmen muß, sind mindestens jährlich nachzutragen.

§ 84 Auftragen wichtiger Gegenstände

(1) Folgende Gegenstände müssen unverzüglich auf das Grubenbild aufgetragen werden:

  1. Sicherheitspfeiler,
  2. Schutzbezirke,
  3. Sprengmittellager,
  4. festgestellte oder vermutete Standwasser,
  5. Wasserdämme,
  6. Klärteiche,
  7. Schlammteiche,
  8. Branddämme,
  9. andere Gegenstände, wenn es die Grubensicherheit nach Entscheidung des Bergamts erfordert.

(2) Die Betriebsfeldgrenzen, die Berechtsams- und die Pachtfeldgrenzen sind auf das Grubenbild aufzutragen.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 kann das Bergamt bewilligen.

weiter .

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(Stand: 28.03.2023)

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