umwelt-online: ABV - Allgemeine Bergverordnung (Hessen) (2)
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§ 85 Zeitpunkt der Vermessung

(1) Die Grubenbaue sind markscheiderisch aufzunehmen, bevor sie unbefahrbar werden.

(2) Die Lage von Bauen, die unbefahrbar zu werden drohen oder wider Erwarten unbefahrbar geworden sind, hat der Betriebsführer unverzüglich festzuhalten und dem Markscheider möglichst genau anzugeben.

§ 86 Auftragen benachbarter Grubenbaue

Zum Schutze von Grubenbauen an den äußeren Berechtsamsgrenzen muß der Besitzer des Nachbarbergwerks gestatten, daß seine Grubenbaue, die 50 m, im Salzbergbau 200 m, oder weniger von diesen Grenzen entfernt sind, auf das Grubenbild des anderen Bergwerks aufgetragen werden.

§ 87 Vollständigkeit des Grubenbildes

(1) Der Betriebsführer hat dem Markscheider alles schriftlich oder zeichnerisch mitzuteilen, was auf dem Grubenbild dargestellt werden muß.

(2) Nach jeder Nachtragung des Grubenbildes hat sich der Betriebsführer von der Vollständigkeit der Nachtragung zu überzeugen.

§ 88 Schlußnachtragung bei Stillegung

Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so ist das Grubenbild vollständig nachzutragen und in allen Teilen und Unterlagen abzuschließen.

§ 89 Markscheiderische Angaben

(1) Grubenbaue an Sicherheitspfeilern dürfen nur nach Angabe des Markscheiders aufgefahren werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(2) Bohrungen zum Feststellen und Lösen von Standwassern und Standlaugen dürfen nur nach markscheiderischen Angaben und nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.

§ 90 Schichtenverzeichnisse für Bohrlöcher und Schächte

(1) Bei allen Untersuchungsbohrungen sind über Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Schichten, deren Wasser- und Gasführung sowie über die Verrohrung und Wasserabschlüsse Aufzeichnungen zu führen und laufend nachzutragen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bergamt auf Verlangen vorzulegen.

(2) Beim Abteufen von Schächten sind über Beschaffenheit, Mächtigkeit und Einfallen der durchteuften Gebirgsschichten, über geologische Störungen, Wasserzuflüsse und die Art des Ausbaus Aufzeichnungen zu führen. Abschriften davon sind dem Bergamt zu übersenden. Das Bergamt kann Ausnahmen bewilligen.

8. Sicherheitspfeiler

§ 91 Stehenlassen von Sicherheitspfeilern

(1) Sicherheitspfeiler sind stehenzulassen

  1. zum Schutze von Schächten,
  2. zum Schutze von Tagesgegenständen, die im öffentlichen Interesse oder zur persönlichen Sicherheit erhalten werden müssen,
  3. an den äußeren Grenzen der Abbauberechtigungen,
  4. in anderen sicherheitlich bedeutsamen Fällen auf Verlangen des Bergamts.

(2) Lage und Ausmaß der Sicherheitspfeiler sind betriebsplanmäßig festzulegen.

(3) In Sicherheitspfeilern dürfen weder Grubenbaue angelegt noch Bohrungen ausgeführt werden.

(4) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 kann das Bergamt bewilligen.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für den Betrieb unter Tage

1. Grubenbaue

§ 92 Ausgänge zur Tagesoberfläche

(1) Von allen Sohlen müssen, abgesehen von der Zeit des Abteufens und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, jederzeit zwei getrennte befahrbare Ausgänge zur Tagesoberfläche vorhanden sein.

(2) Die den Belegschaftsmitgliedern zur Fahrung dienenden Strecken müssen diesen bekannt gemacht werden. Die Haupt- und Notausfahrstrecken müssen bezeichnet ;sein.

(3) Tagesöffnungen sind gegen überfluten zu sichern.

(4) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.

§ 93 Absperrung von Grubenbauen

(1) Grubenbaue, die aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden dürfen, müssen so abgesperrt werden, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann.

(2) Abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den zuständigen Aufsichtspersonen oder in ihrer Begleitung oder auf ihre Weisung betreten werden. Hierbei ist auf das Auftreten schädlicher Gase zu achten; erforderlichenfalls müssen Sauerstoffschutzgeräte benutzt werden.

§ 94 Sicherung gegen Standwasser, Wassereinbrüche und schädliche Gase

(1) Grubenbaue, bei deren Herstellung mit einem Durchbruch von Wasser oder Lauge oder einem Ausbruch schädlicher Gase zu rechnen ist, dürfen erst aufgefahren werden, wenn das Wasser, die Lauge oder die Gase planmäßig abgeleitet worden sind oder das Bergamt andere Sicherheitsmaßnahmen zugelassen hat.

(2) Im Salzbergbau ist das Schrämen, Schlitzen sowie die Verwendung von schneidenden Vortriebsmaschinen oder von Großlochbohrmaschinen verboten in Bereichen, in denen eine Gas- oder Salzausbruchsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Belegschaft gegen Gaseinwirkung und Gesteinsauswurf zuverlässig geschützt ist.

(3) Wasseransammlungen in Tagebauen und über Tage, die in die Grubenbaue durchbrechen können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Die im gefährdeten Bereich liegenden Grubenbaue dürfen nicht belegt werden, bis die Durchbruchsgefahr behoben ist.

(4) Mit Ausnahme von Bohrungen zum planmäßigen Ableiten von Flüssigkeiten oder Gasen müssen alle Bohrungen so betrieben und vor dem Verlassen so gesichert werden, daß weder Flüssigkeiten noch Gase in die Lagerstätte oder in die Grubenbaue eintreten können.

§ 95 Sicherung gegen Absturz

(1) Grubenbaue und Bohrlöcher mit mehr als 40g Neigung müssen an den oberen Zugängen und Öffnungen so gesichert werden, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.

(2) Besteht Absturzgefahr, so müssen die gefährdeten Personen Sicherheitsgeschirre benutzen, wenn die Gefahr nicht durch andere Schutzmaßnahmen beseitigt werden kann.

§ 96 Schutz gegen herabfallende oder -rollende Gegenstände

Es ist dafür zu sorgen, daß niemand durch herabfallende oder -rollende Gegenstände gefährdet wird. Insbesondere sind Ausbau und Einbauten im sicherheitlich erforderlichen Umfang von losen Gegenständen zu säubern.

§ 97 Arbeits- und Schutzbühnen in Schächten ohne Seilfahrt

Arbeits- und Schutzbühnen in Schächten ohne Seilfahrt müssen den Vorschriften des § 92 der Bergpolizeiverordnung für mittlere und kleinere Seilfahrtanlagen (BPVSM) im Verwaltungsbezirk des Hessischen Oberbergamts zu Wiesbaden vom 15. Juni 1960 (StAnz. S. 798) entsprechen. Dies gilt nicht für feste Bühnen in Fahrschächten.

2. Grubenausbau

§ 98 Ausbaupflicht

(1) Alle Grubenbaue, mit Ausnahme von nicht betretenen Abbauweitungen, müssen rechtzeitig beräumt, ausgebaut oder auf andere Weise gesichert und, falls sie nicht abgesperrt werden (§ 93), in sicherem Zustand unterhalten werden.

(2) Nur in erfahrungsgemäß standfestem Gebirge darf der Ausbau oder die andersartige Sicherung gegen Steinfall fehlen.

§ 99 Ausbauregeln

Der Ausbau muß nach bestimmten Regeln (Ausbauregeln) ausgeführt werden. Diese sind betriebsplanmäßig festzulegen und auf Verlangen des Bergamts durch Aushang bekanntzugeben.

§ 100 Verstärkung des Ausbaus

(1) Wenn das Gebirge schlechter wird, muß der Ausbau verstärkt werden.

(2) Besonders beanspruchte Stellen, wie Füllörter, Streckenkreuzungen und Abbauzugänge, sind durch besonders starken Ausbau zu sichern.

(3) Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau gegen Schub besonders zu sichern.

§ 101 Auswechseln und Rauben des Ausbaus

(1) Beim Auswechseln des Ausbaus müssen Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden.

(2) Sicherheitlich bedenkliche Querschnittsverengungen von Grubenbauen sind zu beseitigen.

(3) Ausbau darf nur auf Anordnung einer Aufsichtsperson und nur unter Leitung einer in diesen Arbeiten erfahrenen Person geraubt werden. Diese Arbeit muß von gesicherter Stelle aus mit geeigneten Hilfsmitteln ausgeführt werden.

(4) Gesetzte Gebirgsanker dürfen nicht wiedergewonnen werden. Ist dies im Einzelfall nicht zu vermeiden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

§ 102 Überprüfen und Prüfen des Gebirges und des Ausbaus auf Standfestigkeit

(1) Vor Beginn der täglichen Arbeit muß der Ortsälteste überprüfen, ob Gebirge und Ausbau sicher sind. Die Überprüfung Ist besonders nach Arbeitspausen und nach dem Sprengen zu wiederholen. Der Ortsälteste hat die nach der Überprüfung notwendigen Sicherungsmaßnahmen auszuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Zustand des Ausbaus und des Gebirges in Schächten sowie in Fahr- und Förderstrecken ist entsprechend den Gebirgsverhältnisesn regelmäßig durch die zuständige Aufsichtsperson zu prüfen.

3. Förderung

§ 103 Beleuchtung und Schlußzeichen von Fahrzeugen

(1) Bei der Handförderung muß das Geleucht von vorn sichtbar sein.

(2) Auf Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen muß während der Fahrt die Beleuchtung eingeschaltet werden; bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen oder Personen ist abzublenden.

(3) Lokomotivzüge müssen am letzten Wagen ein rotes, gut sichtbares Lichtzeichen, andere Fahrzeuge mindestens Rückstrahler oder andere gleichwertige Vorrichtungen führen.

§ 104 Kuppeln und Festlegen von Fahrzeugen

(1) Zusammen bewegte Wagen müssen gekuppelt sein. Das gilt nicht für das Bewegen an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Rangieren.

(2) Schienenfahrzeuge dürfen während der Bewegung nicht mit der Hand an- und abgekuppelt werden.

(3) Anhängefahrzeuge dürfen nur mitgeführt werden, wenn Zug- und Anhängefahrzeug geeignete Kupplungen besitzen; das gilt nicht für gezogene Schlitten.

(4) Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, daß sie nicht von selbst in Bewegung geraten können.

§ 105 Eingleisen von Schienenfahrzeugen

(1) Beim Eingleisen muß die Förderung ruhen.

(2) Auf geneigter Bahn dürfen entgleiste Schienenfahrzeuge erst wieder eingegleist werden, nachdem sie und die nächsthöheren gegen Abrollen gesichert worden sind.

§ 106 Aufstellen von Fördermitteln

Fahrzeuge, Förderwagen und andere Fürder- und Ladegeräte sind so aufzustellen, daß niemandem der Fluchtweg versperrt wird.

§ 107 Handförderung

(1) Ausgenommen an Ladestellen und Umschlagpunkten dürfen Wagen von Hand nur in einem Abstand von mindestens 10 m bewegt werden. Sie dürfen nicht frei laufen; auf ihnen darf niemand mitfahren.

(2) Auf geneigter Bahn müssen die Wagen gebremst werden.

§ 108 Maschinelle Förderung

(1) Die zulässigen Anhängelasten und Geschwindigkeiten der Lokomotiven und gleislosen Streckenfahrzeuge sind vom Betriebsführer den Lokomotivführern und Fahrern bekanntzugeben. Dies gilt sinngemäß auch für Einschienenhängebahnen.

(2) Lokomotiven müssen, außer beim Rangieren, an der Spitze des Zuges fahren oder von dort aus gesteuert werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(3) Mitgeführtes Material ist so zu verladen, daß es sich während der Fahrt weder verschieben noch Personen oder Betriebseinrichtungen gefährden kann.

§ 109 Fahrbetrieb

(1) Streckenfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur in solchen Grubenbauen verkehren, die für den Fahrzeugverkehr geeignet und mindestens 1 m breiter als die Fahrzeuge sind. Die freie Höhe über dem Fahrzeug muß ständig so groß sein, daß eine Berührung ordnungsgemäß sitzender Personen oder des Fahrzeugs mit der Firste ausgeschlossen ist.

(2) Beim Stillstand von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Motor baldmöglichst abzustellen,

(3) Das Mitführen brennenden offenen Geleuchts und das Rauchen ist auf Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren verboten.

§ 110 Überprüfung der Fahrzeuge mit maschinellem Kraftantrieb

Vor Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb, in der Regel zu Schichtbeginn, muß sich der Fahrer von ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit überzeugen (Bremsen, Beleuchtung, Signaleinrichtungen, Lenkung und andere sicherheitlich bedeutsame Einrichtungen). Dies gilt als erfüllt, wenn unmittelbar vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch Fachpersonal stattgefunden hat. Ein Fahrzeug mit wesentlichen Mängeln darf nicht betrieben werden.

§ 111 Überwachung von Lokomotiven, gleislosen Fahrzeugen und Einschienenhängebahnen

(1) Für die Überwachung der Lokomotiven, gleislosen Fahrzeuge und Einschienenhängebahnen muß eine sachkundige Aufsichtsperson bestellt und dem Bergamt namhaft gemacht werden.

(2) Fahrzeuge mit maschinellem Kraftantrieb müssen monatlich durch eine vom Betriebsführer bestimmte sachverständige Person oder durch die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.

(4) Ein Sachverständiger oder die in Abs. 1 genannte Aufsichtsperson hat mindestens jährlich einmal alle gleislosen Fahrzeuge auf ihren sicheren Zustand zu untersuchen. Gleichzeitig sind die Abstell- und Reparaturräume für die Fahrzeuge, die Brandschutzeinrichtungen der Räume und Fahrzeuge und die Betankungseinrichtungen zu untersuchen.

(5) Die regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen von Einschienenhängebahnen sind betriebsplanmäßig festzulegen.

§ 112 Annäherung an nichtisolierte Starkstromleitungen

(1) Bei Annäherung von Fahrzeugen an nichtisolierte Starkstromleitungen darf bei Wechselspannung bis 1000 V oder bei Gleichspannung bis 1500 V ein Sicherheitsabstand von 1,00 m zwischen Teilen des Fahrzeugs oder darauf fahrenden Personen und der Starkstromleitung (Fahrdraht) nicht unterschritten werden.

(2) Beim Unterfahren von Fahrleitungen darf dieser Abstand auf 40 cm verringert werden, wenn dies betrieblich unvermeidlich ist. In diesem Fall muß jedoch eine zweite zuverlässige Person anwesend sein, und es müssen besondere Schutzmaßnahmen nach Lage des Einzelfalles getroffen werden. Falls das Fahrzeug mit einem isolierenden Schutzdach versehen oder eine anderweitige Sicherung gegen Gefährdung von Personen vorhanden ist, kann auf die Anwesenheit einer zweiten Person verzichtet werden.

(3) Kann der Abstand von 40 cm nicht eingehalten werden, so muß die nichtisolierte Starkstromleitung abgeschaltet und geerdet werden, bevor das Fahrzeug unter ihr hindurchfährt.

§ 113 Lokomotivführer und Fahrer von gleislosen Fahrzeugen

Als Lokomotivführer und Fahrer von gleislosen Fahrzeugen dürfen nur besonders ausgebildete und beauftragte Personen tätig werden. Die Befähigung ist von der zuständigen sachkundigen Aufsichtsperson (§ 111 Abs. 1) festzustellen. Die Beauftragung ist schriftlich festzuhalten. Fahrer gleisloser Fahrzeuge, die dem Personen-, Sprengmittel- oder Kraftstofftransport dienen, und Lokomotivführer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Ausnahmen vom Mindestalter kann das Bergamt bewilligen.

§ 114 Förderung mit feststehenden Maschinen

(1) Bei Streckenförderung mit feststehenden Maschinen muß der Maschinenwärter oder Bedienungsmann (Anschläger oder dergl.) von jeder Stelle der Strecke aus durch Signal oder durch Zuruf zum Stillsetzen veranlaßt werden können. Von seinem Arbeitsplatz aus muß er sofort die Maschine stillsetzen können.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Maschine von jeder Stelle der Strecke aus stillsetzen läßt.

(3) Der Schrapperbetrieb ist nach bestimmten Sicherheitsregeln zu führen; diese sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden Personen bekanntzugeben.

§ 115 Sicherheit und Überwachung der Fördereinrichtungen in Schächten und geneigten Grubenbauen ohne Seilfahrt

(1) Es dürfen nur Förder- und Gegengewichtsseile aufgelegt werden, die eine mindestens sechsfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung besitzen, aus einem Stück bestehen und nicht gespleißt sind. Sie sind abzulegen, wenn die Erfahrung oder besondere Anzeichen, insbesondere Verformungen, Rostbildung, Häufung von Drahtbrüchen, darauf schließen lassen, daß die Mindestsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Seile, Zwischengeschirre, Fördergestelle, Gegengewichte, Führungseinrichtungen, Häspel und Seilscheiben müssen monatlich von einer fachkundigen Person geprüft werden.

(3) Die Seile und Seilverbindungen müssen wöchentlich einmal überprüft werden.

(4) Für das Schachtabteufen ohne Seilfahrt gelten die §§ 85 und 86 der Bergpolizeiverordnung für mittlere und kleine Seilfahrtanlagen im Verwaltungsbezirk des Hessischen Oberbergamts zu Wiesbaden vom 15. Juni 1960 (StAnz. S. 789) entsprechend.

§ 116 Haspelführer und Anschläger an Schächten und geneigten Grubenbauen ohne ;Seilfahrt

(1) Häspel dürfen nur von unterwiesenen und beauftragten Personen (Haspelführer) bedient werden.

(2) Die Anschläge der Schächte und geneigten Grubenbaue dürfen nur von den dazu bestellten Personen bedient werden. Diese dürfen ihren Arbeitsplatz nicht verlassen, solange an ihrem Anschlag gefördert wird. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 117 Signale und Signaleinrichtungen an Schächten und geneigten Grubenbauen ohne Seilfahrt

(1) Als Ausführungssignale sind für

"Halt" 1 Schlag oder Ton,

"Auf" 2 Schläge oder Töne,

"Hängen" 3 Schläge oder Töne

deutlich und gleichmäßig voneinander getrennt zu geben. Die übrigen Signale sind vom Betriebsführer festzusetzen. Andere Signale dürfen, außer bei Arbeiten im Schacht, weder gegeben noch befolgt werden.

(2) Die Signale müssen, außer bei Arbeiten im Schacht, dort, wo sie gegeben oder empfangen werden, auf Tafeln verzeichnet sein.

(3) Die Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen gegeben werden.

(4) Die Signale dürfen erst gegeben werden, wenn die Fördertrumme vorschriftsmäßig geschlossen sind. Das gilt nicht beim Umsetzen, beim Einhängen sperriger Gegenstände, bei Schachtrevisionen oder beim Vorhandensein von Schachtverschlüssen, die durch die Fördergestelle zuverlässig betätigt werden.

(5) Mängel an den Signaleinrichtungen sind unverzüglich abzustellen. Bis dies geschehen ist, muß die Förderung eingestellt werden, wenn nicht eine andere zuverlässige Verständigung möglich ist.

§ 118 Betrieb der Förderung in Schächten und geneigten Grubenbauen ohne Seilfahrt

(1) Der Haspelführer darf den Haspel nur in Gang setzen, wenn er das Signal dazu erhalten, die Warnbeleuchtung, soweit vorhanden, eingeschaltet hat und sich der Haspel in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Der Haspelführer darf seinen Bedienungsstand nur verlassen, nachdem er die Sicherheitsbremse oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Betriebsbremse aufgelegt hat. Dies gilt nicht für automatische Förderanlagen.

(2) Bremsen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Das Bremsgewicht darf nur auf Anordnung der zuständigen Maschinenaufsichtsperson oder eines Sachverständigen geändert werden.

(3) Bei der Wagenförderung am offenen Seil in geneigten Grubenbauen dürfen die Wagen erst in den geneigten Grubenbau eingeschoben werden, nachdem sie angeschlagen sind. Die Vorrichtungen, die ein Abgehen der Wagen beim An- oder Abschlagen verhindern sollen, sind vorher zu betätigen.

§ 119 Aufenthalt und Arbeiten in Schächten und geneigten Grubenbauen

(1) Der Aufenthalt von Personen in Schächten und geneigten Grubenbauen sowie auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue ist während des Treibens verboten. Das Verbot ist an den Zugängen bekanntzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen sich zur Durchführung notwendiger Arbeiten Personen während des Treibens in Schächten, geneigten Grubenbauen oder auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue aufhalten, wenn diese Arbeiten nicht ohne Bewegen der Fördereinrichtung ausgeführt werden können. In diesem Falle muß eine ständige Signal- oder Sprechverbindung zwischen den Arbeitenden und dem Haspelführer bestehen.

(3) In Fördertrummen von Schächten und anderen geneigten Grubenbauen mit Fördereinrichtungen darf nur gearbeitet werden, wenn Fördergestelle, Fördergefäße, Förderwagen und Gegengewichte zuverlässig festgelegt worden sind. Ist das wie bei Abhauen nicht möglich, müssen Schutzmaßnah-

men getroffen werden, die eine Gefährdung von Personen beim Treiben oder Abgehen von Fördereinrichtungen verhindern.

(4) Haspelführer und Anschläger sind vor Beginn der Arbeiten über Art, Ort und Umfang der Arbeiten zu unterrichten. Sie dürfen im Falle des Abs. 2 die Fördereinrichtung nur in dem zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendigen Umfange bewegen.

(5) Fördergestelle und Sümpfe von Schächten und geneigten Grubenbauen dürfen nur betreten werden, wenn der Haspel stillgesetzt und der Haspelführer vorher über das Betreten verständigt worden ist. Der Haspelführer hat dafür zu sorgen, daß die beteiligten Personen durch die Fördereinrichtung nicht gefährdet werden können.

(6) Fahren oder Arbeiten auf dem Dach von Förderkörben oder -gefäßen ist nur zulässig, wenn das Dach ein Geländer hat. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

4. Fahrung

§ 120 Fahrwege

(1) Zur Fahrung sind die vorgesehenen Fahrwege zu benutzen.

(2) Fahr- und Förderwege müssen mit angelegtem Sauerstoffschutzgerät (Arbeitsgerät) sicher befahrbar sein.

(3) In Strecken, die zur Förderung oder Fahrung dienen, ist für ausreichende Abführung des Wassers zu sorgen. Schlamm- und Staubansammlungen sowie sonstige Hindernisse, welche die Fahrung erschweren, sind zu beseitigen.

§ 121 Benutzen von Transporteinrichtungen zum Fahren

(1) Transporteinrichtungen, für die keine bergbehördliche Zulassung oder Erlaubnis zur Personenbeförderung besteht, dürfen nicht zum Fahren benutzt werden. Dies gilt nicht

  1. für die Beförderung Erkrankter und Verletzter und ihrer Begleiter, wenn Eile geboten ist,
  2. für die Überwachung und Instandhaltung, zu Umbauzwecken sowie für Vermessungsarbeiten, wenn diese Arbeiten nicht auf andere Weise mit größerer Sicherheit für die Beteiligten ausgeführt werden können.

(2) Personen, die mit der Bedienung der genannten Transporteinrichtungen beauftragt sind, dürfen die mißbräuchliche Benutzung zum Fahren nicht dulden.

(3) An Schächten, in denen Seilfahrt nicht gestattet ist, ist auf dieses Verbot an allen Zugängen gut sichtbar hinzuweisen. Streckentransportmittel, die zur Fahrung zugelassen sind, müssen als solche gekennzeichnet sein; sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der Zulassung geprüft werden.

§ 122 Fahren in Grubenbauen mit maschineller Förderung

(1) Das Fahren in Grubenbauen mit maschineller Förderung ist nur zulässig, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist. Erforderlichenfalls ist die Förderung stillzusetzen. In Ketten- und Seilbahnstrecken ist das Fahren während der Förderung verboten.

(2) Fördermittel dürfen nur an den vorgesehenen Übergängen überquert werden.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.

§ 123 Mitführen von Gegenständen beim Fahren

Die Fahrenden haben beim Mitführen von Gegenständen darauf zu achten, daß sie sich und andere hierdurch nicht gefährden.

5. Bewetterung und Grubenklima

§ 124 Art und Stärke der Bewetterung

(1) Alle zugänglichen und nicht gegen Betreten gesperrten Grubenbaue müssen durch Hauptwetterzug, Sonderbewetterung oder Wetteraustausch bewettert werden.

(2) Allein durch ausblasende Druckluft darf ein Betriebspunkt nur mit Zustimmung des Bergamts bewettert werden.

(3) Die Bewetterung muß so stark sein, daß

  1. ausreichend frische Wetter an den Arbeitsplätzen vorhanden sind,
  2. ein erträgliches Klima (§ 132) gewährleistet wird,
  3. schädliche Gase auf ein ungefährliches Maß verdünnt werden.

(4) Jedem belegten Arbeitsplatz muß eine Wettermenge von mindestens 3 m3/min und Person zugeführt werden. An Betriebspunkten mit einer Trockentemperatur über 28° C muß die Wettermenge mindestens 6 m3lmin und Person betragen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(5) Entspricht die Bewetterung eines Betriebspunktes nicht mindestens den in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen, so ist dieser zu räumen und zu sperren.

§ 125 Austauschbewetterung

Durch Wetteraustausch dürfen nur Grubenbaue mit nicht mehr als 10° Neigung und auf höchstens 50 m Länge bewettert werden. Sofern gesprengt wird oder die Strecke gewinkelt ist, darf diese Länge höchstens 15 m betragen.

§ 126 Wetterabteilungen

In größeren Grubengebäuden ist der Einziehwetterstrom so zu teilen, daß möglichst viele voneinander unabhängige Wetterabteilungen entstehen.

§ 127 Wettertüren und Wetterblenden

(1) Wettertüren und Wetterblenden dürfen nur auf Weisung des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson errichtet oder unwirksam gemacht werden.

(2) Müssen Wettertüren häufig geöffnet werden und wird hierdurch die Wetterführung belegter Baue beeinträchtigt, so müssen Wetterschleusen vorhanden sein.

(3) Wettertüren müssen selbsttätig schließen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(4) Werden Wettertüren endgültig nicht mehr benötigt, sind sie zu entfernen. Werden sie nur vorübergehend unwirksam gemacht, sind sie gegen unbefugtes Schließen zu sichern.

§ 128 Überwachung der Wetterführung

(1) Haupt- und Zusatzlüfter dienen der Hauptbewetterung: der Ausfall eines solchen Lüfters muß daher an einer ständig besetzten Stelle angezeigt werden.

(2) Zur Überwachung der Wetterversorgung müssen in den Hauptwetterstrecken und in allen Wetterabteilungen Wettermeßstellen eingerichtet werden.

(3) Menge und Temperatur der Haupteinzieh- und Hauptausziehströme sowie der Einzieh- und Ausziehströme der Wetterabteilungen sind nach wesentlichen Änderungen in der Wetterführung, mindestens aber halbjährlich, zu messen. Die Messungen sind von einer durch den Betriebsführer bestimmten sachkundigen Aufsichtsperson auszuführen. Die Ergebnisse sind in ein Wetterbuch einzutragen. Dieses ist dem Bergamt auf Verlangen vorzulegen. Das Bergamt kann Ausnahmen bewilligen.

(4) Auf Verlangen des Bergamts ist die Zusammensetzung der Wetter zu untersuchen, erforderlichenfalls in regelmäßigen Zeitabständen.

§ 129 Bauartzulassung, Prüfung und Untersuchung von Verbrennungsmotoren

(1) Die Bauart von Verbrennungsmotoren mit Ausnahme von solchen unter 100 cros Hubraum für Motorräder bedarf der Zulassung des Oberbergamts.

(2) Diese Verbrennungsmotoren sind monatlich einmal durch geeignetes Fachpersonal zu prüfen; hierbei ist der CO-Gehalt der unverdünnten Abgase im Leerlauf und bei höchster Betriebsbelastung unter gleichbleibenden Bedingungen zu bestimmen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(3) Die Abgase der Verbrennungsmotoren sind regelmäßig auf gesundheitsschädliche Bestandteile zu untersuchen, soweit in der Zulassung nichts anderes bestimmt Ist.

§ 130 Zusätzliche Vorschriften bei Verwendung von Verbrennungsmotoren

(1) Der CO-Gehalt der Wetter während der Schichtzeit an den Arbeitsstellen einschließlich der Wege zum und vom Arbeitsplatz darf, von vereinzelten kurzfristigen Spitzenwerten abgesehen, den MAK-Wert nicht überschreiten.

(2) An den Punkten des Grubenbetriebes, an denen mit der höchsten Konzentration schädlicher Gase zu rechnen ist, ist monatlich einmal zu der Zeit, zu der erfahrungsgemäß die höchste Konzentration auftritt, der CO-Gehalt der Wetter zu bestimmen. Das Ergebnis ist in ein Buch einzutragen.

(3) Übersteigt der CO-Gehalt der Wetter bei einer Messung den MAK-Wert, so ist die Messung kurzfristig zu wiederholen. Liegt das Ergebnis weiterhin über dem MAK-Wert, so ist der Betrieb von gleislosen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ganz oder teilweise solange einzustellen, bis gewährleistet ist, daß der MAK-Wert eingehalten wird.

(4) Bei Ausfall der Hauptbewetterung oder einer Abteilungsbewetterung sind die Verbrennungsmotoren in den betroffenen Bereichen stillzusitzen. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in diesem Falle weiter betrieben werden, wenn dies zum Abtransport der Belegschaft oder zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Wetterführung unerlässlich ist.

§ 131 Wetterriß

(1) Für jede selbständige Betriebsanlage sind ein Wetterriß und ein Wetterstammbaum anzulegen und laufend nachzutragen. Daraus müssen Stärke und Verlauf der Wetterströme sowie die zur Teilung und Trennung der Wetter vorgesehenen Einrichtungen, die Zusatzlüfter und die Wettermeßstellen zu ersehen sein.

(2) Das Bergamt kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.

§ 132 Begrenzung der Arbeitszeit

(1) Zur Begrenzung der Arbeitszeit im Untertagebetrieb oberhalb einer Trockentemperatur von 28° C wird als Klimakennwert eine Mischtemperatur zugrunde gelegt, die sich aus 3/1o der Feuchttemperatur und t/io der Trockentemperatur zusammensetzt.

(2) Für Personen, die erschwerten Klimaverhältnissen ausgesetzt sind, wird die tägliche reine Arbeitszeit begrenzt:

  1. auf 7 Stunden, wenn der Aufenthalt bei einem Klimakennwert über 20 mehr als 4 Stunden dauert,
  2. auf 6 Stunden, wenn der Aufenthalt bei einem Klimakennwert über 25 mehr als 31/2 Stunden dauert,
  3. auf 4 Stunden, wenn der Aufenthalt bei einem Klimakennwert über 30 mehr als 21/2 Stunden dauert.

(3) Bei einem Klimakennwert von mehr als 32 darf nur in Notfällen mit Zustimmung des Bergamts gearbeitet werden. Bei dringender Gefahr darf nach näherer Anweisung des Betriebsführers sofort mit der Arbeit begonnen werden; die Zustimmung ist so schnell wie möglich nachträglich einzuholen. Dabei sind in erster Linie geübte und an Wärmearbeit gewöhnte Personen mit der Arbeit zu beauftragen.

(4) Eine Verlängerung der täglichen reinen Arbeitszeit ist unter den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nur nach Maßgabe der §§ 6 und 14 der Arbeitszeitordnung zulässig, unter den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen nur nach Maßgabe des § 14 der Arbeitszeitordnung. Die Höchstdauer der Verlängerung beträgt bei den Klimabedingungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 2 Stunden.

(5) Unter den in Abs. 2 Nr. 3 genannten Voraussetzungen darf die tägliche reine Arbeitszeit nur in Notfällen und mit Zustimmung des Bergamts verlängert werden.

§ 133 Gesundheitliche Überwachung

(1) Alle Personen, bei denen die Arbeitszeit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verkürzt ist, müssen innerhalb von einem Monat nach Beginn dieser Beschäftigung, bei Jugendlichen vor Beginn dieser Beschäftigung, von einem durch das Oberbergamt im Benehmen mit dem Landesgewerbearzt dafür anerkannten Arzt untersucht werden.

(2) Jugendliche dürfen an Betriebspunkten, die unter § 132 Abs. 2 Nr. 2 fallen, nur im Rahmen ihrer Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr beschäftigt werden. Die Dauer dieser Beschäftigung darf zusammen nur 6 Monate betragen. Ist diese zeitliche Begrenzung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so muß eine zwischenzeitliche ärztliche Untersuchung stattfinden.

(3) An Betriebspunkten, die unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 fallen, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(4) Die Eignungsuntersuchung gemäß Abs. 1 muß nach Jahresfrist wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung der Arbeitszeit nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 länger als 9 Monate vorgelegen haben. Der untersuchende Arzt kann kürzere Nachuntersuchungsfristen festsetzen.

(5) Das Ergebnis der Eignungsuntersuchung ist dem Untersuchten bekanntzugeben und in ein beim Betrieb geführtes Verzeichnis aufzunehmen; dieses ist den Beamten der Bergbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(6) Wird bei einer Person eine Gesundheitsstörung festgestellt, die eine Beschäftigung unter den Bedingungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bedenklich erscheinen läßt, muß eine solche Beschäftigung unterbleiben. Derartige Fälle sind dem Bergamt vom Unternehmer zu melden.

§ 134 Temperaturmessungen im Salzbergbau

(1) An allen belegten Betriebspunkten im Salzbergbau sind Trockentemperatur und Feuchttemperatur wenigstens einmal halbjährlich durch eine vom Betriebsführer beauftragte Aufsichtsperson zu messen. Die Ergebnisse sind in das Wetterbuch (§ 128 Abs. 3) einzutragen, das den Beamten der Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Die Messungen nach Abs. 1 können unterbleiben, soweit nach den halbjährlichen Messungen gemäß § 128 Abs. 3 in einer Wetterabteilung nicht mit einer Überschreitung eines der folgenden Werte zu rechnen ist:

  1. eine Trockentemperatur von 27° C oder
  2. ein Klimakennwert von 23, sofern die reine Arbeitszeit der hier Beschäftigten höchstens 7 Stunden beträgt. In Zweifelsfällen entscheidet das Bergamt.

(3) Wenn an einem belegten Betriebspunkt bei einer Messung gemäß Abs. 1 ein Klimakennwert von mehr als 24 gemessen wird, so muß die Messung monatlich wiederholt werden, bis bei drei aufeinanderfolgenden Messungen Klimakennwerte unter 24 festgestellt werden.

§ 135 Temperaturmessungen in den anderen Bergbauzweigen

Falls mit einer Überschreitung von 28° C Trockentemperatur an einem belegten Betriebspunkt zu rechnen ist, ist an diesem Betriebspunkt täglich die Trockentemperatur zu messen. Überschreitet sie an mehr als 3 Tagen hintereinander 28° C, so ist auch die Feuchttemperatur zu messen. Ergibt sich ein höherer Klimakennwert als 20, so gilt § 132.

6. Beleuchtung

§ 136 Tragbares Geleucht

(1) Jede Person muß ein Geleucht mitführen, bei offenem Geleucht außerdem geeignete Anzünder.

(2) In Grubenbauen, in denen sich Grubengas oder andere brennbare Gase ansammeln können, darf nur vom Oberbergamt zugelassenes Geleucht verwendet werden.

(3) Bei Arbeiten in Schächten darf nur geschlossenes Geleucht verwendet werden.

§ 137 Karbidbehälter

Die Karbidrückstände müssen an geeigneten, vom Betriebsführer dafür bestimmten Stellen über Tage gesammelt werden.

§ 138 Beleuchtung beim Bruchbau und Rauben

Bei jeder Art von Bruchbau und beim Rauben von Ausbau muß stets wenigstens eine hellbrennende elektrische Leuchte zur Kennzeichnung und Beleuchtung des Fluchtweges vorhanden sein.

7. Zusätzliche Vorschriften für den Brandschutz unter Tage

§ 139 Umgang mit offenem Licht und Feuer

(1) Unter Tage ist das Rauchen nur an solchen Plätzen gestattet, an denen dies vom Betriebsführer erlaubt ist und keine Brandgefahr besteht. Im Braunkohlentiefbau ist das Rauchen verboten.

(2) Offenes Feuer ist nicht zulässig, ausgenommen zu Beleuchtungszwecken und für handwerkliche Arbeiten (§ 41).

§ 140 Werkstätten und Maschinenräume

Türen und Ausbau von Werkstätten und Maschinenräumen müssen feuerbeständig sein. Das Bergamt kann als Ausnahme bewilligen, daß sie schwer entflammbar sind.

§ 141 Mittel zur Wetterführung

Wettertüren und -blenden, die Haupteinziehströme von Hauptausziehströmen trennen, sowie Wetterlutten, -scheider und -tuch müssen wenigstens schwer entflammbar sein, so daß ein Weiterbrennen ohne Wärmezufuhr dauernd verhindert wird.

§ 142 Ansammlung leicht entzündlicher Stoffe

Ansammlungen leicht entzündlicher Stoffe sind zu vermeiden. Ist dies aus betrieblichen Gründen im Einzelfall nicht einzuhalten, sind die Stoffe in geschlossenen, feuerbeständigen Behältern oder Räumen aufzubewahren. Im übrigen gilt § 43.

§ 143 Zutage ausgehende Grubenbaue

Bei einziehenden, auch zeitweise einziehenden, Tagesöffnungen muß der Ausbau auf mindestens 10 m vom Tage aus feuerbeständig sein.

§ 144 Schutz gegen einziehende Brandgase

(1) An einziehenden Tagesöffnungen sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes über Tage die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann.

(2) In der Nähe der Füllörter von einziehenden Schächten sind Brandtüren anzubringen, die einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Feuerbeständigkeit bestehen und von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(3) Auch bei geschlossenen Brandtüren muß zwischen allen vom Einziehschacht abgesperrten Grubenbauen und der Tagesoberfläche eine befahrbare Verbindung bestehen.

(4) Die Vorrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind halbjährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

§ 145 Feuerlöschgeräte

Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, die von einem Oberbergamt für den betreffenden Verwendungszweck unter Tage zugelassen worden sind.

§ 146 Schutz der Belegschaft bei Grubenbränden

(1) Aus dem durch Brand oder Brandgase bedrohten Gefahrenbereich ist die Belegschaft unverzüglich zurückzuziehen. Der Gefahrenbereich ist abzusperren.

(2) Grubenbaue, die gemäß Abs. 1 geräumt worden sind, dürfen nur auf Weisung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person wieder belegt werden, wenn das Feuer erloschen ist und die Baue frei von schädlichen Gasen sind.

§ 147 Branddämme

(1) Abdämmungsarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson vorgenommen werden. In schwierigen Fällen sind Sachverständige zuzuziehen. Branddämme sind, solange das Feuer hinter ihnen noch nicht erloschen ist, regelmäßig auf dichten Abschluß, Wärme und Austritt von Gasen zu prüfen, Besondere Beobachtungen sind unverzüglich der schichtführenden Aufsichtsperson oder dem Betriebsführer zu melden.

(3) Abgedämmte Brandfelder dürfen nur nach einem zugelassenen Betriebsplan geöffnet werden. Hierbei muß der Betriebsführer oder eine von ihm beauftragte Aufsichtsperson anwesend sein. Vor dem öffnen sind Arbeitskräfte und Hilfsmittel für eine erneute Abdämmung bereitzustellen.

§ 148 Vorsorgliche Überwachung auf Brandgefahr

(1) Brandgefährdete Grubenbaue sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.

(2) Über alle Brühungen und Brände sind Aufzeichnungen über Ort, Zeit und Ursache sowie über ihren Verlauf und die Art der Bekämpfung zu machen. Diese sind dem Bergamt auf Verlangen vorzulegen.

§ 149 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 100° C und brennbarer Betriebsstoffe (mineralische Schmiermittel, Hydrauliköle und dergl.) ist nur an besonderen geeigneten Stellen des Grubenbetriebes zulässig, die bei brennbaren Flüssigkeiten gegen die übrigen Grubenräume abgesperrt sein müssen. Hinsichtlich der Absperrung kann das Bergamt Ausnahmen bewilligen. Abweichend von Satz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55' C in Mengen bis zu 60 1 an abgelegenen Verbrauchsstellen in nicht abgesperrten Räumen bereitgehalten werden.

(2) Lagerräume und Lagerstellen (§ 40) sowie ihre Umgebung bis zu 10 m müssen feuerbeständig und gut be- und entlüftet sein; sie sind so an die Wetterführung anzuschließen, daß im Brandfall die Brandgase belegte Baue nicht berühren können.

(3) Außerhalb der Lagerräume sind ausreichende Feuerlöscheinrichtungen (mindestens 2 Handfeuerlöscher) bereitzuhalten. Außerdem ist Sand oder trockenes, unbrennbares Hautwerk in ausreichender Menge zum Aufsaugen verschütteter brennbarer Flüssigkeiten und zum Abdecken von Bränden zur Verfügung zu halten.

(4) Bei Behältern, die gereinigt, instandgesetzt oder außer Betrieb genommen werden sollen, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Brände und Explosionen zu treffen. Diese Behälter sind 'zu entleeren und von allen Rohrleitungen durch Trennscheiben oder Ausbau von Rohrstücken zu trennen.

§ 150 Verwendung von Kraftstoffen

(1) Außer bei Motorrädern darf im Untertagebetrieb nur Kraftstoff der Gruppe A, Gefahrklasse III (Flammpunkt über 55° bis 100° C), verwendet werden. Der Schwefelgehalt des Dieselkraftstoffs muß unter 0,40 u, die Verkokungsneigung unter 0,05 Gewichts-% Koks und der Stockpunkt unter minus 10° C liegen.

(2) Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen dürfen nur an den dafür zugelassenen Plätzen durch damit beauftragte Personen betankt werden. An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in ortsbewegliche, bruchsichere Gefäße bis 200 1 Inhalt sowie in Aufsetztanke und Tankfahrzeuge bis 3000 1 Inhalt abgegeben werden.

(3) Während des Betankens von Fahrzeugen muß der Motor abgestellt sein.

(4) Die Fahrzeugtanke und Kraftstoffbehälter dürfen nicht überfüllt werden; sie müssen auch bei Schiefstellung gegen Überlaufen gesichert sein. Die zur Vermeidung des Verschüttens von Kraftstoff vorgesehenen Vorrichtungen müssen benutzt werden. Beim Füllen mit Schläuchen sind selbsttätig schließende Zapfventile zu verwenden.

(5) Verschütteter Kraftstoff ist umgehend zu beseitigen,

(6) Behälteröffnungen, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen außer zum Befüllen und Abfüllen fest und sicher verschlossen sein.

§ 151 Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 100° C

(1) Brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 100° C sind unter Bewachung zu befördern. Sie dürfen auf dem Förderkorb nicht zusammen mit anderen Stoffen und Geräten und nicht während der regelmäßigen Seilfahrt befördert werden.

(2) Zur Beförderung dürfen nur zuverlässig verschlossene Stahlblechbehälter verwendet werden, es sei denn, die Beförderung geschieht durch besonders vom Bergamt zugelassene Rohrleitungen. Ortsbewegliche Behälter müssen so auf dem Fahrzeug festgelegt werden, daß sie ihre Lage nicht verändern können.

(3) Bei der Beförderung auf Fahrzeugen sind für den Verwendungszweck geeignete Handfeuerlöscher mitzuführen.

(4) Bei der Beförderung dürfen keine offenen Lampen benutzt werden; das Rauchen ist verboten. Kraftstofftransporte auf Fahrzeugen müssen besonders kenntlich gemacht werden.

§ 152 Untersuchungen und Prüfungen von Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten

(1) Ortsfeste Behälter (Tanke) zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 100° C sind alle 5 Jahre, Behälter von Tankwagen sowie Aufsetztanke alle 3 Jahre zu untersuchen.

(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 100° C sind alle 3 Monate zu prüfen.

(3) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht geworden ist, so ist unverzüglich eine Prüfung vorzunehmen.

8. Grubenrettungswesen

§ 153 Grubenwehr

(1) Jede selbständige Betriebsanlage mit Untertagebetrieb muß eine Grubenrettungsstelle mit den für das Rettungswerk erforderlichen Geräten einschließlich der notwendigen Lager-, Wartungs- und Übungsmöglichkeiten (Übungsraum) unterhalten. Für solche Anlagen müssen im Gebrauch von Atemschutzgeräten, insbesondere Sauerstoffschutzgeräten (Arbeitsgeräten) und von Wiederbelebungsgeräten ausgebildete Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen.

(2) Für kleinere Betriebe von geringer Gefährlichkeit kann das Bergamt Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn ihnen eine fremde Grubenrettungsstelle zur Hilfeleistung zur Verfügung steht.

§ 154 Mitglieder der Grubenwehr

Mitglieder der Grubenwehr dürfen nur Personen sein, die nach ärztlichem Zeugnis für den Dienst in dieser Wehr tauglich sind. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn durch ärztliche Nachuntersuchung, die in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu erfolgen hat, festgestellt wird, daß die Tauglichkeit nicht mehr gegeben ist.

§ 155 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte

(1) Nur solche Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gelten als zugelassen und dürfen verwendet werden, deren Bauart der Deutsche Ausschuß für das Grubenrettungswesen für den beabsichtigten Verwendungszweck als geeignet erklärt hat.

(2) Für die Überwachung (Wartung und Prüfung) und Instandhaltung der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie ihres Zubehörs sind mindestens ein Gerätewart und ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Sämtliche vorhandenen Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sind jährlich auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die zuständige Hauptrettungsstelle (§ 160) untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist dem Bergamt mitzuteilen.

§ 156 Ortskundige Führer (Wegweiser)

Auf Betriebsanlagen mit Untertagebetrieb, die keine eigene Grubenwehr haben, müssen Personen vorhanden sein, die im Gebrauch von Atemschutzgeräten, Insbesondere Sauerstoffgeräten (Arbeitsgeräten), ausgebildet sind und fremden Grubenwehren als ortskundige Führer (Wegweiser) dienen können. § 154 findet entsprechend Anwendung. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt bewilligen.

§ 157 Aufsicht über das Rettungswesen

Für das Rettungswesen jeder selbständigen Betriebsanlage mit eigener Grubenwehr im Sinne von § 153 muß eine Aufsichtsperson bestellt werden, die mit dem Gebrauch der vorhandenen Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte vertraut und Mitglied der Grubenwehr ist (Oberführer).

§ 158 Einsatz der Grubenwehr

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat bei jedem Ernstfalleinsatz der Grubenwehr das Bergamt und die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat zur Sicherung der eingesetzten Wehrmitglieder dafür zu sorgen, daß unverzüglich Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte in ausreichender Zahl bereitstehen.

§ 159 Fluchtgeräte

(1) Für jede im Braunkohlen- und Salzbergbau unter Tage anwesende Person muß ein Fluchtgerät zugelassener Bauart (§ 155 Abs. 1) in betriebsbereitem Zustand 'zur Verfügung stehen. Im Salzbergbau müssen dies Vollschutzselbstretter sein.

(2) Den Belegschaften untertägiger Betriebe oder Betriebsteile in anderen Bergbauzweigen müssen Fluchtgeräte zugelassener Bauart in ausreichender Anzahl und in stets betriebsbereitem Zustand zur Verfügung gestellt werden, wenn das Oberbergamt den betreffenden Betrieb oder Betriebsteil als durch Brand oder durch das plötzliche Auftreten größerer Mengen unatembarer Gase gefährdet erklärt hat.

(3) Fluchtgeräte dürfen nicht als Arbeitsgeräte benutzt werden. Sie müssen ständig mitgeführt werden, dürfen aber an der Arbeitsstelle schnell erreichbar abgelegt werden.

(4) Jede Person, die sich in einem untertägigen Betrieb oder Betriebsteil aufhält, für den die Ausrüstung mit Fluchtgeräten vorgeschrieben ist, muß mit dem Gebrauch des Fluchtgerätes vertraut gemacht worden sein.

(5) Fluchtgeräte sind nach den Richtlinien der Hauptrettungsstelle (§ 160 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen, zu prüfen und zu untersuchen.

(6) Für die Überwachung (Wartung und Prüfung) sowie die Instandhaltung der Fluchtgeräte hat der Unternehmer einen besonderen Beauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen; diese können mit dem Gerätewart und dessen Stellvertreter entsprechend § 155 Abs. 2 personengleich sein.

§ 160 Hauptrettungsstelle

(1) Untertägige Grubenbetriebe müssen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiete des Grubenrettungswesens einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptrettungsstelle) angeschlossen sein.

(2) Die zuständige Hauptrettungsstelle regelt im Einvernehmen mit dem Oberbergamt:

  1. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Grubenwehren,
  2. Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken,
  3. die gegenseitige Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken (Hauptrettungspläne),
  4. die Unterweisung im Gebrauch sowie die Überwachung und Instandhaltung der verschiedenen Bauarten von Fluchtgeräten.

(3) Die Übungen und Einsätze der Grubenwehren unterliegen der Überwachung durch die zuständige Hauptrettungsstelle.

9. Zusätzliche Sondervorschriften für Braunkohlenbergwerke

§ 161 Wasserführung des Gebirges

(1) Das Gebirge muß vor Beginn des Aufschlusses und laufend mit dem Fortschreiten des Abbaues planmäßig auf Wasserführung untersucht werden.

(2) Wasserführendes Gebirge ist zur Verhinderung von Wasser- oder Schlammeinbrüchen zu entwässern. Wasser im Liegenden flach gelagerter Flöze braucht nur entspannt zu werden.

§ 162 Zusätzliche Sicherung gegen Brandgefahr

Ausgetrocknete Rieselkohle und Kohlenstaubansammlungen müssen entfernt oder gegen Entzündung und Fortpflanzung von Feuer gesichert werden.

§ 163 Betreten der Abbaue

(1) Das Betreten unausgebauter Abbauräume ist verboten.

(2) Nachfallkohle darf nur von einem außerhalb des Abbaus liegenden gesicherten Standort aus gefördert werden.

10. Zusätzliche Sondervorschriften für Salzbergwerke

§ 164 Sicherheitspfeiler

(1) Sicherheitspfeiler müssen, soweit sie nicht schon in § 91 vorgeschrieben sind, stehen bleiben gegen

  1. Tagesbohrlöcher,
  2. wasserführende Schichten.

(2) Die Sicherheitspfeiler müssen mindestens folgende Abmessungen haben:

  1. Sicherheitspfeiler nach § 91 Abs. 1 Nr. 3: 50 m beiderseits der Grenzen der Betriebsfelder,
  2. gegen Tagesschächte: mindestens 50 m von jedem Punkt der Schachtachse,
  3. gegen Tagesbohrlöcher: mindestens 50 m von jedem Punkt der lotrecht angenommenen Bohrlochachse, bei nach § 165 Abs. 1 vermessenen Bohrlöchern mindestens 20 m von jedem Punkt der Bohrlochachse.

(3) Das Bergamt kann im Einzelfalle größere Abmessungen der Sicherheitspfeiler verlangen oder Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen.

§ 165 Schutz gegen Wasser-, Laugen- und Gasdurchbrüche

(1) Der Verlauf von Tagesbohrlöchern, die das Salinar erreichen, ist durch Lotungen festzulegen und dem Bergamt mitzuteilen.

(2) Beim Vortrieb im unverritzten Feld ist vorzubohren.

(3) Werden mit Bohrungen oder Grubenbauen hangende oder liegende Schichten des Salzgebirges, der Salzhang oder ungewöhnliche Störungen angefahren, so ist dies unverzüglich dem Bergamt anzuzeigen.

(4) Jedes nach Art oder Menge ungewöhnliche Auftreten von Laugen oder Gasen ist dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen. Das Bergamt kann regelmäßige Untersuchungen und Anzeigen verlangen.

§ 166 Versatzloser Abbau

Versatzloser Abbau bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.

Dritter Abschnitt
Vorschriften für den Betrieb in Tagebauen und über Tage

1. Tagebaubetrieb

§ 167 Wege

(1) Jede Tagebaustrosse die dem laufenden Betrieb oder der Fahrung dient, muß wenigstens durch einen verkehrssicheren Weg erreichbar sein. Kraftfahrzeuge dürfen auf den Wegen nur verkehren, wenn die Festigkeit, Breite und Steigung der Fahrbahn dies ohne Gefahr zulassen.

(2) Fußwege mit einem Gefälle von mehr als 35° sind als Treppen auszubilden und mit Geländer zu versehen. Gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken oder einzufriedigen,

§ 168 Böschungen und Bermen

(1) Bei der Anlage von Böschungen und Bermen ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitsplätze und die Oberfläche des angrenzenden Geländes gesichert sind. Tagebaugeräte dürfen auf Bermen nur verkehren, wenn diese wenigstens 2 m breiter als die größte Breite des Gerätes oder Fahrzeugs sind. Gegenverkehr darf nur stattfinden, wenn ein Ausweichen gefahrlos möglich ist. Bei Gewinnung mit Baggern und Schaufelladern darf die Abtragshöhe nicht größer sein, als das Gerät greifen kann. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen,

(3) Gegen sicherheitlich nachteilige Rutsehungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) Abbaustöße und Abraumböschungen dürfen nicht unterschrämt oder unterhöhlt werden.

§ 169 Überprüfen der Stöße und Böschungen

(1) Vor Beginn der Arbeit und mindestens einmal während der Schicht muß eine sachkundige Person die Stöße und die Böschungen, vor denen gearbeitet werden soll, auf lose und auf überhängende Massen überprüfen. Die Überprüfung ist nach jeder Sprengung, nach Regengüssen sowie bei Frost- und Tauwetter besonders sorgfältig durchzuführen.

(2) Werden lose oder überhängende Massen oder Risse, die ein Abgehen von Massen ankündigen, wahrgenommen, so muß die Aufsichtsperson die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffen.

§ 170 Sicherung gegen Absturz

Oberhalb der Tagebausohle Beschäftigte müssen einen ausreichend großen und sicheren Arbeitsstand haben: anderenfalls gilt § 2 Abs. 9.

2. Tagebaugeräte

§ 171 Sicherung von Tagebaugeräten

(1) Solange Tagebaugeräte, zu denen auch die gleislosen Tagebaufahrzeuge gehören, in Betrieb sind oder aus anderen Gründen bewegt werden müssen, muß wenigstens eine mit dem Führen des Gerätes vertraute Person anwesend sein. Der Geräteführer darf das Gerät nur dann verlassen, wenn es sich weder selbst bewegen noch von Unbefugten in Betrieb gesetzt werden kann.

(2) Für das Kuppeln und Festlegen von Fahrzeugen gilt § 104 entsprechend.

§ 172 Überwachung von Tagebaugeräten

Die Tagebaugeräte sind sicherheitlich durch sachkundige Aufsichtspersonen nach einem Plan zu überwachen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 173 Signalvorrichtungen und Beleuchtung

(1) Das Inbetriebsetzen und Bewegen von Baggern, Absetzern, Förderbrücken, Schürfkübel- und Planierraupen, Gleisrückmaschinen, Lastkraftwagen zum Massentransport und ähnlichen fahrbaren Geräten muß mit der Signalvorrichtung angekündigt werden.

(2) Bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen sind die Tagebaugeräte und ihr Arbeitsbereich ausreichend zu beleuchten.

§ 174 Aufenthalt auf Tagebaugeräten und in ihrem Arbeitsbereich

(1) Unbefugten ist das Betreten der Tagebaugeräte verboten.

(2) Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Tagebaugeräten ist verboten, es sei denn, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(3) Mit der Bedienung von Tagebaugeräten dürfen nur zuverlässige, entsprechend ausgebildete Personen über 18 Jahre beauftragt werden.

§ 175 Fahrbetrieb

(1) Der Betriebsführer hat die zum regelmäßigen Fahrbetrieb bestimmten Fahrbahnen festzulegen und den Aufsichtspersonen und Fahrzeugführern bekanntzumachen.

(2) Hinsichtlich Beladung, Anhängelast und Fahrgeschwindigkeit gilt § 108 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(3) Bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen ist die Fahrgeschwindigkeit so herabzusetzen, daß das Fahrzeug innerhalb der Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann.

(4) Soweit es der Betrieb zuläßt, haben sich die Fahrer gleisloser Fahrzeuge wie im öffentlichen Straßenverkehr zu verhalten.

(5) Beim Unterfahren von nichtisolierten Starkstromleitungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung ist ein Sicherheitsabstand von 1,0 m, bei Spannungen bis 30.000 V ein Abstand von 1,5 m einzuhalten. Der Abstand zwischen diesen Leitungen und der Standfläche mitfahrender Personen muß wenigstens um 2,5 m größer als die vorgenannten Sicherheitsabstände sein. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, so muß die Leitung vorher abgeschaltet und geerdet werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(6) Auf Fahrbahnen, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, darf nur so gefahren werden, daß die Fußgänger nicht gefährdet werden.

3. Abraumbewegung und Oberflächengestaltung

§ 176 Unterbringung des Abraums

(1) Die Verkippung von Abraum hat so zu erfolgen, daß möglichst große Flächen für eine Nutzung zurückgewonnen werden. Die angekippten Flächen müssen über dem voraussichtlichen Grundwasserstand liegen.

(2) Die Aufschüttung von Abraumhalden ist nur insoweit zulässig, als die Massen nicht in Tagebaue oder an anderen geeigneten Stellen verkippt werden können. Im übrigen gilt § 183.

§ 177 Gestaltung der Oberfläche

(1) Kulturfähige Erdschichten sind, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist und soweit sie für die Rekultivierung benötigt werden, gesondert zu gewinnen.

(2) Bergbaulich nicht mehr genutzte Flächen sind, sobald es betrieblich möglich ist, wieder in einen kulturfähigen Zustand zu versetzen.

(3) Die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführten ehemaligen Betriebsflächen sind mindestens so herzurichten, daß sie sich in einem sicherheitlich einwandfreien Zustand befinden und, soweit möglich, anderweitig genutzt werden können.

(4) Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist so zu rekultivieren, daß nach Beendigung der Arbeiten das bergbaulich genutzte Gelände harmonisch wieder in die Landschaft eingegliedert wird.

4. Betrieb über Tage

§ 178 Sicherung des Personenverkehrs

(1) Wege, Treppen, Bühnen, Brücken, Rampen und dergl. müssen verkehrssicher gehalten werden. Absturzgefährliche Stellen müssen durch feste Geländer und Fußleisten gesichert sein. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(2) Betriebsanlagen sind bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen zu beleuchten, soweit es Betrieb und Verkehr erfordern.

§ 179 Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen sind in den in der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung) vom 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) vorgeschriebenen Fristen zu untersuchen.

§ 180 Arbeitsgerüste

Tragende Teile von Gerüsten, auf denen Personen arbeiten (Arbeitsgerüste), müssen die zulässige Höchstbelastung mit dreifacher Sicherheit aufnehmen können.

§ 181 Blitzschutz

(1) Die Betriebsanlagen sind, soweit nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich, gegen Blitzgefahr zu sichern.

(2) Die Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle 2 Jahre zu untersuchen; das Ergebnis ist dem Bergamt mitzuteilen.

§ 182 Erdarbeiten

(1) Böschungen von Gruben, Gräben, Einschnitten und dergl. müssen, wenn sie nicht besonders gesichert sind, so flach sein, daß sie nicht rutschen können. Dies gilt nicht für Gräben, Gruben und Einschnitte mit weniger als 1,25 m Tiefe.

(2) Gruben- und Grabenränder, Erd- und Felswände von mehr als 1,25 m Tiefe müssen in einer der Bodenfestigkeit und der Tiefe entsprechenden Breite (mindestens 0,6 m) von jeder Belastung freigehalten werden. Vor jedem Beginn von Arbeiten sind Wände und Böschungen auf Einsturzgefahr zu überprüfen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern.

(3) Gräben und andere Ausschachtungen von mehr als 1,25 m Tiefe sind mit Leitern zum Aussteigen in ausreichender Zahl zu versehen, wenn der Ausstieg über die Böschung nicht möglich oder gefährlich ist. Die Abspreizungen dürfen zum Ein- und Aussteigen nicht benutzt werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Gefahrenbereich nicht betreten werden muß. § 8 Abs. 1 gilt für den Gefahrenbereich entsprechend.

§ 183 Halden

(1) Halden sind hinsichtlich der Auflagefläche, des Haldenfußes, der Böschungen und der Oberfläche so anzulegen, daß Personen- und Gemeinschäden vermieden werden.

(2) Heißes Schüttgut (Asche, Schlacke und dergl.) oder heiße Gegenstände dürfen nur dann auf Halde gestürzt werden, wenn dadurch kein Haldenbrand entstehen kann. Falls das Haldenmaterial zur Selbstentzündung neigt, sind geeignete Vorkehrungen hiergegen zu treffen.

§ 184 Salzspeicher

Arbeiten in Salzspeichern dürfen nur nach Sicherheitsregeln ausgeführt werden, die besondere Maßnahmen gegen Verschüttung enthalten. Diese Regeln sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden :Personen bekanntzugeben.

§ 185 Bromfabriken

(1) Für Bromfabriken sind außerhalb des Gefahrenbereichs Gasmasken und zum Schutz gegen Chlor und Brom geeignete Schutzanzüge bereitzuhalten.

(2) Das Betreten von Lagerräumen für Chlor und Brom ist Unbefugten verboten. An den Zugängen ist auf dieses Verbot hinzuweisen.

(3) Ventile für Chlor und Brom sind vorsichtig und ohne Gewaltanwendung zu bedienen. Werden sie nicht häufiger betätigt, ist mindestens einmal wöchentlich ihre Gangbarkeit festzustellen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Gangbarkeit bei der nächsten Betriebsunterbrechung festzustellen. Festsitzende Ventile sind durch warmes Wasser wieder gangbar zu machen. Feuer, Lötlampen, Schweißbrenner und dergl. dürfen dazu nicht verwendet werden.

(4) Kesselwagen für Chlor sind so schnell wie möglich in die ortsfesten Behälter zu entleeren. Sie sind durch die eigene Bremse und durch Radschuhe gegen Verschieben zu sichern und vor dem Entleeren gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern. Die Sicherungen gegen ein Verschieben und gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge dürfen erst beseitigt werden, wenn die Kessel entleert und ihre Verbindungen zu den Lagertanken unterbrochen sind.

(5) In Gebäuden befindliche Chlortanke müssen von außerhalb des Gebäudes absperrbar sein.

§ 186 Rohrleitungen für Dampf und heiße Flüssigkeiten

(1) Schieber, Ventile oder sonstige Absperrorgane aus Gußeisen dürfen in Dampfrohrleitungen mit über 0,5 atü Druck und in Heißwasser- und Heißlaugenleitungen (über 60° C) nur verwendet werden, wenn sie den Technischen Richtlinien für Dampfkessel (TRD 108) des Deutschen Dampfkesselausschusses entsprechen.

(2) An den in Abs. 1 genannten Leitungen und daran angeschlossenen Maschinen oder Apparaten darf nur gearbeitet werden, wenn die Dampf- oder Flüssigkeitszufuhr so unterbrochen worden ist, daß Dampf oder Flüssigkeit nicht nachströmen kann.

(3) Schweißarbeiten dürfen an den in Abs. 1 genannten Leitungen nur von besonders ausgebildeten fachkundigen Per-. sonen ausgeführt werden.

(4) Die Gangbarkeit von Absperrorganen in Dampfrohrleitungen ist wenigstens alle 3 Monate festzustellen.

§ 187 Schleudermaschinen

Schleudermaschinen sind nach bestimmten Sicherheitsregeln aufzustellen, zu betreiben und zu untersuchen. Diese sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden Personen bekanntzugeben.

§ 188 Auslaugen von Salzlagerstätten

Die Auflösung oder Gewinnung von Salzen durch Auslaugen mit Hilfe von Tagesbohrlöchern oder -schächten bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 189 Gasschutzwesen

(1) Betriebe, in denen giftige Gase, Dämpfe oder Nebel verwendet werden oder auftreten können, müssen auf Verlangen des Bergamts eine Gasschutzstelle unterhalten. Bromfabriken müssen in jedem Falle über eine Gasschutzstelle verfügen.

(2) Für die Zusammensetzung, Leitung, Ausbildung, Ausrüstung und den Einsatz der Gasschutzwehr gilt § 153 Abs. 1 Satz 2, § 154, § 155 Abs. 2 und 3 und §§ 157, 158 und 160 entsprechend,

(3) Atemschutzgeräte, deren Bauart für den beabsichtigten Verwendungszweck vom Deutschen Ausschuß für das Grubenrettungswesen als geeignet erklärt ist, gelten als zugelassen und dürfen verwendet werden. Liegt eine solche Eignungserklärung nicht vor, dürfen die Geräte nur verwendet werden, wenn ihre Bauart vom Oberbergamt für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen ist.

§ 190 Seilbahnen

Seilbahnen sind in den betriebsplanmäßig festgesetzten Fristen zu prüfen.

5. Bahnbetrieb

§ 191 Geltungsbereich

Die Vorschriften der §§ 192 bis 204 gelten sowohl für Grubenbahnen als auch für Grubenanschlußbahnen, für letztere jedoch nur, soweit in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225) nichts anderes bestimmt ist.

§ 192 Bahnpersonal

(1) Triebfahrzeugführer, Rangierleiter und Stellwerkswärter müssen mindestens 21 Jahre alt und für ihre Tätigkeit planmäßig ausgebildet worden sein.

(2) Der Fahrzeugführer muß das Triebfahrzeug von der Spitze des Zuges aus führen. Dies gilt nicht beim Rangieren und für Züge, die eine bei Änderung der Fahrtrichtung umschaltbare Rot-Weiß-Beleuchtung besitzen und den Vorschriften des § 197 entsprechen.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann das Bergamt bewilligen.

§ 193 Betreten von Bahnanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten von Bahnanlagen verboten.

(2) Vorhandene Schranken müssen geschlossen, vorhandene Warnanlagen in Tätigkeit sein, solange für die Benutzer des Übergangs Gefahr besteht.

(3) Es ist verboten, Schranken, Einfriedigungen und sonstige Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen, zu umgehen oder ihre Betätigung zu behindern.

§ 194 Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Züge und einzeln fahrende Triebfahrzeuge müssen bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen in Fahrtrichtung weiße und am Schluß rote Lichtsignale führen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

(2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen durch nach beiden Richtungen erkennbare Lichtsignale gesichert werden.

§ 195 Signalordnung

(1) Die im Fahrbetrieb angewendeten Signale und Kennzeichen müssen in einer Signalordnung festgelegt sein; diese muß vom Bergamt bestätigt werden,

(2) Die Signalordnung muß insbesondere folgendes regeln: Signalgebung vor dem Anfahren, vor unbeschrankten Bahnübergängen, an LP-Tafeln, vor Arbeitsstellen, bei Annäherung an Personen oder Fahrzeuge, die sieh auf dem befahrenen Gleis oder in dessen gefährlicher Nähe befinden.

§ 196 Höchstgeschwindigkeit und Höchstbelastung

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und Anhängelasten für die einzelnen Fahrzeuge und Streckenabschnitte sind festzulegen und bekanntzugeben.

§ 197 Geschobene Züge

(1) Geschobene Züge dürfen bei Normalspur ohne Lokomotive nicht länger als 180 m, bei 900-mm-Spur nicht länger als 140 m, bei geringerer Spurweite nicht länger als 50 m sein.

(2) Bei geschobenen Zügen muß der Spitzenwagen einen Hörzeichengeber besitzen, der sich beim Schieben des Zuges zwangsläufig einschaltet, oder von einem Beckensteten begleitet sein. Dieser muß die erforderlichen Signalmittel bei sich führen und die nötigen Signale geben. Ausnahmen von Abs. 2 kann das Bergamt bewilligen.

§ 198 Stillstehende Fahrzeuge und Züge

(1) Stillstehende Fahrzeuge und Züge müssen so gesichert werden, daß sie nicht unbeabsichtigt in Bewegung, geraten oder durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden können.

(2) Bleiben Züge oder Fahrzeuge auf der Strecke liegen, so müssen sie gegen herankommende andere Fahrzeuge gesichert werden.

§ 199 Entladen und Reinigen von Fahrzeugen

Wenn Wagen von Hand entladen oder gereinigt werden, muß ein unbeabsichtigtes Schließen der Wagenklappen oder -türen verhindert werden.

§ 200 Sicherung der Züge, Sicherung gegen Entgleisen

(1) Bei Bahnanlagen sind, soweit erforderlich, Zugsicherungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Elektrische Zugsicherungsanlagen sind halbjährlich auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

(3) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren. Gleisenden müssen durch Gleisabschlüsse gesichert sein.

§ 201 Freihalten des Lichtraums an Bahnanlagen

Gegenstände aller Art müssen von Bahnanlagen so weit entfernt bleiben, daß der Fahrbetrieb nicht gefährdet wird. Gleise dürfen nur in solchen Abständen von ortsfesten Gegenständen liegen, daß die auf den Gleisen bewegten Fahrzeuge überall einen Abstand von wenigstens 0,50 m haben. Dieser Sicherheitsabstand gilt auch gegenüber Fahrzeug( n auf benachbarten Gleisen. Das Bergamt kann Ausnahmen von Satz 2 und 3 bewilligen.

§ 202 Arbeiten an Gleisanlagen

An Gleisanlagen, auf denen Fahrzeuge verkehren, darf nur unter ständiger Aufsicht einer hiermit beauftragten Person gearbeitet werden. Solche Gleisabschnitte müssen deutlich gekennzeichnet werden. Sie dürfen erst befahren werden, nachdem sie freigegeben worden sind und ein Achtungssignal gegeben worden ist.

§ 203 Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Wagen

(1) Das Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Wagen in Einzelfällen ist nur mit Erlaubnis einer Aufsichtsperson zulässig.

(2) Regelmäßige Personenbeförderung bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 204 Besetzung der Triebfahrzeuge

Triebfahrzeuge, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Der Heizer muß mit der Handhabung des Triebfahrzeugs soweit vertraut sein, daß er es notfalls anhalten kann.

§ 205 Regelmäßige Prüfung der Lokomotiven

Lokomotiven, die nicht nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen untersucht werden, sind mindestens jährlich zu prüfen.

Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für Schürfarbeiten und geophysikalische Untersuchungsarbeiten

§ 206 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Arbeiten, auf welche die berggesetzlichen Vorschriften über das Schürfen und über geophysikalische Untersuchungsarbeiten (§§ 3 und 3a ABG) Anwendung finden.

§ 207 Anzeigepflichtige Arbeiten

(1) Die in § 206 genannten Arbeiten sind, soweit sie nicht nach § 208 nur auf Grund eines Betriebsplans durchgeführt werden dürfen, dem Bergamt anzuzeigen, bevor mit ihnen begonnen wird.

(2) Zur Anzeige ist derjenige verpflichtet, für dessen Rechnung die Arbeiten ausgeführt werden (Unternehmer).

(3) Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Wohnort des Anzeigepflichtigen,
  2. Name und Wohnort desjenigen, der die Arbeiten ausführen soll,
  3. Arbeitsstellen und Arbeitsbereich: diese sind auf einer Karte einzutragen, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 25.000 sein darf. Bei geophysikalischen Untersuchungen ist auch eine Karte in einem anderen geeigneten Maßstab zulässig,
  4. Zweck, Art und Umfang der Arbeiten,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

(4) Die Einstellung der Arbeiten ist dem Bergamt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Einstellung der Arbeiten, anzuzeigen.

§ 208 Betriebsplanpflichtige Arbeiten

(1) Folgende Arbeiten dürfen nur auf Grund eines Betriebsplans (§§ 67 bis 69 ABG) durchgeführt werden:

  1. Bohrungen, die mit maschineller Kraft betrieben werden,
  2. Arbeiten, bei denen Sprengmittel verwendet werden,
  3. Anlegen von Schürfgräben und ähnlichen Vertiefungen,
  4. Arbeiten unter Tage, insbesondere Herstellen von Schächten und anderen Grubenbauen.

(2) Der Betriebsplan ist vom Unternehmer einzureichen.

(3) Der Betriebsplan muß mindestens die in § 207 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten. Er hat auch die Errichtung und den Betrieb der vorgesehenen Anlagen zu umfassen.

(4) § 207 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 209 Aufsichtspersonen

Betriebsplanpflichtige Arbeiten dürfen nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortung von Aufsichtspersonen entsprechend § 1 Abs. 3 ausgeführt werden.

§ 210 Geltung sicherheitlicher Vorschriften

(1) Bei Schürf- und geophysikalischen Arbeiten finden die Vorschriften dieser Verordnung auf Arbeiten, die entweder unter Tage von Grubenbauen aus oder von der Tagesoberfläche aus unter Herstellung unterirdischer Baue vorgenommen werden, in vollem Umfang Anwendung. Im übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung, soweit erforderlich, sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Bohrungen über 100 m Teufe gilt neben den §§ 207 bis 209 und 213 dieser Verordnung die Bergpolizeiverordnung über Tiefbohrungen vom 1. Oktober 1954 in der Fassung vom 15. Juli 1968 (StAnz. S. 1146).

(3) Beim Antreffen von Salzen, Erdöl oder Gasen darf nur mit Zustimmung des Bergamts weitergebohrt werden.

§ 211 Aufsuchungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der in § 206 genannten Arbeiten sind dem Bergamt mitzuteilen.

(2) Auf Schürfbohrungen findet § 90 Abs. 1 entsprechend Anwendung. Für Bohrlöcher zu geophysikalischen Zwecken gilt dies nur, wenn es das Bergamt aus besonderen Gründen im Einzelfall verlangt.

(3) Auf Verlangen des Bergamts sind eine schnittrißliche Darstellung des Bohrlochs (Bohrlochbild) anzufertigen und für jedes Bohrloch die Koordinaten des Ansatzpunktes anzugeben, wenn dieser auf der nach § 207 Abs. 3 Nr. 3 erforderlichen Karte nicht eindeutig dargestellt werden kann.

§ 212 Grubenbild

Der Unternehmer hat für Schächte und andere untertägige Grubenbaue ein Grubenbild (§ 72 ABG) und auf Verlangen des Bergamts für Schürfgräben und Versuchstagebaue einen Lageplan anlegen und nachtragen zu lassen. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.

§ 213 Schutz gegen Gemeinschäden

Nähern sich die in § 206 genannten Arbeiten Gegenständen, deren Beschädigung den öffentlichen Verkehr oder die Sicherheit von Personen gefährden oder einen Gemeinschaden herbeiführen könnte, insbesondere Beschädigung von Eisenbahnen, Straßen, Kanälen, Deichen, Gas-, Flüssigkeits-, Strom- und Fernmeldeleitungen, Schädigung von Grundwasser, Wasserläufen oder Heilquellen, muß der Unternehmer dies dem Bergamt rechtzeitig anzeigen.

Fuenfter Abschnitt
Schlußvorschriften für alle Betriebe

§ 214 Dienstanweisungen

Für Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, insbesondere für

  1. Personen, die mit Sprengmitteln umgehen,
  2. Lokomotivführer unter Tage,
  3. Bahnpersonal über Tage und in Tagebauen,
  4. Fahrer gleisloser Fahrzeuge,
  5. Haspelführer, Fahraufsicht und mit der Überprüfung und Prüfung beauftragte Personen bei maschineller Personenfahrung,
  6. Personen, die unter Tage mit brennbaren Flüssigkeiten umgehen,
  7. Personen, die beim Firstankereinbau im Salzbergbau beschäftigt sind,
  8. B. Mitglieder der Gruben- und Gasschutzwehren sowie Gerätewarte,
  9. Personen, die mit der Überwachung und Instandhaltung von Fluchtgeräten beauftragt sind,
  10. Bedienungspersonal von Tagebaugeräten,
  11. Bohrgeräteführer bei geophysikalischen Untersuchungen,
  12. Beschäftigte in Salzspeichern,

hat der Unternehmer oder sein Beauftragter auf Verlangen des Bergamts Dienstanweisungen zu erlassen; sie bedürfen der Bestätigung des Bergamts und sind den in Frage kommenden Personen gegen Unterschrift auszuhändigen.

§ 215 Abnahmen

(1) Sofern nicht eine Abschlußbesichtigung ausreicht oder eine Abnahme zwingend vorgeschrieben ist, kann sich das Bergamt bei der Zulassung von Betriebsplänen die Abnahme von Anlagen und Einrichtungen vorbehalten, an die besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, oder die Abnahmeuntersuchung durch andere sachverständige Stellen verlangen.

(2) In Erlaubnissen des Oberbergamts können aus den gleichen Gründen Abnahmeuntersuchungen durch das Bergamt oder andere sachverständige Stellen vorgeschrieben werden.

§ 216 Überprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen auf Verlangen der Bergbehörde

Die Bergbehörde kann Überprüfungen und Prüfungen sowie Untersuchungen und Begutachtungen durch Sachverständige verlangen, soweit dies aus Gründen des § 196 ABG erforderlich ist. Die Ergebnisse sind der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

§ 217 Ausnahmebewilligungen

(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den in § 196 Abs. 2 ABG genannten Gesichtspunkten in anderer Weise Rechnung getragen ist. Soweit das Bergamt nach dieser Verordnung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig ist, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ausnahmebewilligungen bedürfen der Schriftform; sie können befristet oder eingeschränkt erteilt werden und sind jederzeit widerruflich.

§ 218 Bekanntmachung und Beachtung dieser Verordnung

Unternehmer, Aufsichtspersonen und alle übrigen im Betrieb Beschäftigten sind verpflichtet, sich die Kenntnis der ihren Arbeitsbereich betreffenden Vorschriften dieser Verordnung anzueignen und sie zu befolgen. Der Unternehmer hat zu diesem Zweck allen Betriebsangehörigen, insbesondere den neu in den Betrieb eintretenden Personen, einen Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen. Abdrucke der Verordnung sind an geeigneten Stellen des Betriebes auszuhängen.

§ 219 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 207 ABG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Deutsche Mark, die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Deutsche Mark geahndet werden.

§ 220 Straftaten

(1) Wer vorsätzlich dieser Verordnung zuwiderhandelt und dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen gefährdet, wird nach § 208 ABG mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich dieser Verordnung aus Gewinnsucht zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 221 Übergangsvorschriften

(1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen und Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der im § 222 aufgehobenen Bergpolizeiverordnungen erteilt worden sind, gelten bis zum Fristablauf oder bis zum Widerruf weiter.

(2) Soweit Anlagen und Einrichtungen einer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung bedürfen, ist diese Anpassung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten durchzuführen. Das Bergamt kann im Einzelfalle eine Fristverlängerung bewilligen.

§ 222 Inkrafttreten

(1) Diese Bergverordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden aufgehoben:

  1. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Hessischen Oberbergamts zu Wiesbaden vom 1. Februar 1950 (StAnz. S. 100) in der Fassung der Bergpolizeiverordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 25. April 1961 (StAnz. S. 507),
  2. die Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts Clausthal-Zellerfeld für Braunkohlenbrikettfabriken und Anlagen zur Gewinnung von Braunkohlenstaub vom 20. September 1940 (Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt),
  3. die Bergpolizeiverordnung über Schürfarbeiten für den Verwaltungsbezirk des Hessischen Oberbergamts zu Wiesbaden vom 1. Juni 1956 (StAnz. S. 578),
  4. die Bergpolizeiverordnung des Hessischen Oberbergamts zu Wiesbaden über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 15. Juli 1960 (StAnz. S. 900).
ENDE

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