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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Bergverordnung
- Hessen -

Vom 22. Juni 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 06.07.2016 S. 108)



Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), und jeweils in Verbindung mit § 68 des Bundesberggesetzes sowie mit § 19 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hessische Bergverordnung vom 30. August 2012 (GVBl. S. 277) wird wie folgt geändert:

1. § 5

" § 5 Überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Teils sind die in § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), genannten Anlagen, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nach deren § 1 Abs. 4 für diese Anlagen nicht gilt. Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten zur Verwendung unter Tage sind auch dann überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der Mengenschwellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung liegen; dies gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung.

(2) Die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

1. über Tage, die in § 13 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung genannt sind und nicht unter § 13 Abs. 1 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung fallen,

2. unter Tage

bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

1. eine Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung relevanten technischen Daten,

2. ein Lageplan,

3. der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und dessen sicherheitstechnische Bewertung durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen und

4. die Stellungnahme einer oder eines außerbetrieblichen Sachverständigen, aus der hervorgeht, inwieweit die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der Anlage den Anforderungen nach Satz 4 entsprechen.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der überwachungsbedürftigen Anlage Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, insbesondere

1. sicherheitsrelevante Anlagen des Bergbaubetriebs beeinträchtigt werden können oder

2. aufgrund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs die Sicherheit, Instandhaltung und Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage nicht gewährleistet ist.

(3) Überwachungsbedürftige Anlagen, die nicht nach Abs. 2 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 beizufügen.

(4) Für die Durchführung von Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen sowie von regelmäßigen Prüfungen gelten die §§ 14, 15 und 17 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. Bei der Festlegung von Prüffristen sind besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erhebliche Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben zu berücksichtigen."

wird aufgehoben.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "Allgemeinen Bundesbergverordnung" die Angabe "vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)," eingefügt.

3. In der Anlage wird Nr. 3.2.9

"3.2.9 Die Absperreinrichtungen sind so zu konzipieren, dass diese bei einem Ausfall der Steuerleitungen selbsttätig schließen."

aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 161110

ENDE

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