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Delegationsverordnung - Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I S. 859...; 24.04.2015 S. 190; 16.12.2015 S. 594 15; 18.05.2018 S. 190 18; 11.12.2018 S. 716 18a; 10.01.2022 S. 54 22; 24.06.2024 Nr. 21 24; 09.12.2024 Nr. 75 24a)
Gl.-Nr.: 300-41
Erster Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Die Ermächtigung, nach § 74 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
§ 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, und das Verbot auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, wird den Regierungspräsidien übertragen.
§ 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 22
Die Ermächtigung durch Rechtsverordnung nach
wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen, soweit es sich um die elektronische Aktenführung bei den Verwaltungsbehörden und den Polizeibehörden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), handelt.
(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach
wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16
(Stand: 20.12.2024)
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