Regelwerk

Delegationsverordnung - Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I S. 859...; 24.04.2015 S. 190; 16.12.2015 S. 594 15; 18.05.2018 S. 190 18; 11.12.2018 S. 716 18a; 10.01.2022 S. 54 22)
Gl.-Nr.: 300-41



Erster Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 1 Personenstandsgesetz 22

Die Ermächtigung, nach § 74 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, und das Verbot auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, wird den Regierungspräsidien übertragen.

§ 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 22

Die Ermächtigung durch Rechtsverordnung nach

  1. § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Akten bei den Behörden und Gerichten elektronisch geführt werden,
  2. § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,

wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen, soweit es sich um die elektronische Aktenführung bei den Verwaltungsbehörden und den Polizeibehörden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), handelt.

§ 3 Waffengesetz 18 22

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach

  1. § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann,
  2. § 42 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann,
  3. § 48 Abs. 1a des Waffengesetzes die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) zuständige Kontaktstelle zu bestimmen,

wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55

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