Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 75 vom 10.12.2024)


Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Delegationsverordnung

§ 3 Abs. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 21), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, " § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, zu verbieten oder zu beschränken,"

2. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 42 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann, " § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes die Ermächtigung weiter zu übertragen, nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Variante 1, 2 und 4 sowie Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern zu verbieten oder zu beschränken,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (11.12.2024) in Kraft.

ID 242962

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion