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Regelwerk

BergbehördV - Bergbehörden-Verordnung
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden

- Bayern -

Vom 9. November 2013
(GVBl.Nr. 22 vom 09.11.2013 S. 651; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 750-1-W



Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), und § 5 Nr. 7 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 und § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), sowie Art. 55 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Oberste Bergbehörde) ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes ( BBergG), soweit nichts anderes bestimmt ist. Es erlässt Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 2 BBergG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Vor dem Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und die zuständigen Unfallversicherungsträger zu beteiligen.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist ferner zuständig für

  1. die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach
    1. § 53 der Bayerischen Bergverordnung und
    2. § 10 Abs. 4 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ( GesBergV),
  2. Richtlinien und Vordrucke nach § 13 Abs. 1 der Klima-Bergverordnung ( Klima BergV),
  3. den Vollzug der Markscheider-Bergverordnung ( Marksch BergV) mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und § 12 Marksch BergV sowie der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung,
  4. § 9 Abs. 2 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben,
  5. das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1011-9-S),
  6. das Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist hinsichtlich der Bodenschätze im Sinn des Bundesberggesetzes Fachplanungsträger in der Regionalplanung.

§ 2 Zuständigkeit der Bergämter

(1) Die Bergämter (untere Bergbehörden) sind zuständig für die Durchführung von §§ 39 bis 57b, 60, 63 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 bis 74, 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1, §§ 126 bis 131 und 147, 169 BBergG.

(2) Die Bergämter sind als untere Bergbehörden ferner zuständig für die Durchführung der auf das Bundesberggesetz gestützten Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bergämter sind als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz ( LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, zuständig. Gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

§ 3 Organisation und örtliche Zuständigkeit der Bergämter

(1) Das Bergamt Nordbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberfranken, das Bergamt Südbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberbayern.

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