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Regelwerk

Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
- Bayern -

Vom 22. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 27 vom 31.12.1998 S. 1050; 08.06.2001 S. 338; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 750-10-W


Erster Teil
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) ;Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Bergamt Südbayern kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und sie dies dem Bergamt Südbayern bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Bergamt Südbayern kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Bergamt Südbayern abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Bergamt Südbayern können die Erklärungen auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.

(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies dem Bergamt Südbayern unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Das Bergamt Südbayern setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) Das Bergamt Südbayern und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Es bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung

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